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VwGH 09.06.1978, 1019/77

VwGH 09.06.1978, 1019/77

Rechtssätze


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Norm
FamLAG 1967 §4 Abs1;
RS 1
Der Gesetzgeber hat in dem § 4 Abs 1 FLAG nur auf den Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe - unabhängig von dessen Kenntnis oder dem tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe - als Kriterium des inländischen Familienbeihilfenanspruchsverlustes abgestellt und in dem § 4 Abs 2 FLAG auf Antrag die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der inländischen Familienbeihilfe eröffnet.
Norm
FamLAG 1967 §26 Abs1;
RS 2
§ 26 Abs1 FamLAG normiert eine reine objektive Rückzahlungspflicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5275 F/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-53650