VwGH 09.06.1978, 1019/77
VwGH 09.06.1978, 1019/77
Rechtssätze
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Norm | FamLAG 1967 §4 Abs1; |
RS 1 | Der Gesetzgeber hat in dem § 4 Abs 1 FLAG nur auf den Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe - unabhängig von dessen Kenntnis oder dem tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe - als Kriterium des inländischen Familienbeihilfenanspruchsverlustes abgestellt und in dem § 4 Abs 2 FLAG auf Antrag die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der inländischen Familienbeihilfe eröffnet. |
Norm | FamLAG 1967 §26 Abs1; |
RS 2 | § 26 Abs1 FamLAG normiert eine reine objektive Rückzahlungspflicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5275 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001019.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-53650