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VwGH 12.09.1969, 1019/67

VwGH 12.09.1969, 1019/67

Rechtssätze


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Norm
VStG §1 Abs1;
RS 1
Bei den Ordnungsstrafen nach § 34 AVG handelt es sich nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (Unanwendbarkeit des VStG).

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E , 0768/27 #1 VwSlg 15049 A/1927
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1927/12/30 0768/27 1
Norm
AVG §34 Abs3;
RS 2
Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an eine Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend ist, ist erforderlich, daß sich diese Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. (Hinweis E v. , Zl. 0268/49, VwSlg 1737 A/1950).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0125/62 E RS 1
Norm
AVG §34 Abs3;
RS 3
Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E ,0077/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0586/62 E RS 2
Norm
AVG §34 Abs3;
RS 4
Die Ordnungsstrafen dienen der Ahndung von Anstandsverletzungen im Verkehr mit Behörden. Ein ungeziemendes, den Anstand verletzendes Verhalten ist dann gegeben, wenn eine Eingabe jenes Maßhalten im Verkehr mit der Behörde vermissen läßt, das die Achtung vor der Behörde erfordert.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-53649