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VwGH 17.04.1969, 1017/68

VwGH 17.04.1969, 1017/68

Rechtssätze


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Normen
PG 1965 §19 Abs4;
PG 1965 §19 Abs6;
RS 1
Wenn in einem vor der Scheidung gerichtlich abgeschlossenen Vergleich schon eine Wertsicherung vereinbart war, die erst mit der Geltendmachung der Erhöhung der Lebenshaltungskosten wirksam werden soll, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde die Behauptung der Geltendmachung im angefochtenen Bescheid nicht stichhältig widerlegte.
Normen
PG 1965 §19 Abs4;
PG 1965 §19 Abs6;
RS 2
Wird in einem gerichtlichen Vergleich zwischen einem Beamten und dessen früherer Ehefrau die auf einer Wertsicherungsklausel basierende Erhöhung der Unterhaltsleistung von deren Geltendmachung abhängig gemacht so ist für die Höhe des Versorgungsbezuges der früheren Erhöhung tatsächlich geltend gemacht wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-53645