VwGH 22.10.1958, 1016/56
VwGH 22.10.1958, 1016/56
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §3 Abs1 Z12; |
RS 1 | Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Nachprüfung der Abfuhr von Lohnsteuer den Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 12 des EStG 1953 auf die ersten neben dem laufenden Arbeitslohn geleisteten Zahlungen anrechnet. |
Normen | |
RS 2 | Sind in einem Kollektivvertrag bestimmte Mehrarbeitszuschläge für Überstunden und höhere Mehrarbeitszuschläge für solche Überstunden, die an Sonntagen und Feiertagen geleistet werden, vorgesehen, dann ist von den auf Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit entfallenden Mehrarbeitszuschlägen der nach dem gewöhnlichen Satz zu bezahlende Teil nur bis zur Erreichung des Höchstbeitrages nach § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1953 steuerfrei, während der nach dem erhöhten Satz zu entrichtende Teil gänzlich steuerfrei bleibt (E , 1316/55, VwSlg 1460 F/1956) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1896 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1956001016.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-53642