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VwGH 14.02.1973, 1015/72

VwGH 14.02.1973, 1015/72

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Eine Fernsehantennenanlage, die dazu dient, eine größere Zahl von Fernsehempfängern in einem Umkreis von mehreren km mit zusätzlichen Fernsehprogrammen zu versorgen, ist dann, wenn sie aus einem in die Erde versenkten Betonsockel, einem darauf montierten Mast mit entsprechenden Anlagen, Kabel die zum Teil frei hängen, zu 40 % jedoch unter der Erde verlegt sind, Verstärkeranlagen und Zuleitungen zu den einzelnen Häusern besteht, ein einheitliches Wirtschaftsgut und insgesamt als unbeweglich anzusehen, wenn die Demontage des Sockels, des Mastes und der Erdleitungskabel nur mit großem Kostenaufwand möglich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4499 F/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-53638