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VwGH 08.04.1975, 1009/73

VwGH 08.04.1975, 1009/73

Rechtssätze


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Norm
AVG §34 Abs3;
RS 1
Alle drei im E vom VwSlg 6633 A/1965 angeführten Voraussetzungen, und zwar die Beschränkung auf die Sache, die Beachtung des Anstandes sowie die Möglichkeit, die Behauptungen zu beweisen, müssen nebeneinander zutreffen, damit eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden kann. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen schon eine dieser Voraussetzungen fehlt, nämlich die den Mindestanforderungen entsprechende Form, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG 1950 erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis den Schreiber nicht mehr rechtfertigen.
Norm
AVG §34 Abs3;
RS 2
Schmähungen sind ihrer Natur nach derart, dass es für sie auch im Sinne des § 34 Abs 3 AVG 1950 so etwas wie allenfalls einen Wahrheitsbeweis nicht geben kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8796 A/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-53625