VwGH 08.04.1975, 1009/73
VwGH 08.04.1975, 1009/73
Rechtssätze
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Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 1 | Alle drei im E vom VwSlg 6633 A/1965 angeführten Voraussetzungen, und zwar die Beschränkung auf die Sache, die Beachtung des Anstandes sowie die Möglichkeit, die Behauptungen zu beweisen, müssen nebeneinander zutreffen, damit eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden kann. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen schon eine dieser Voraussetzungen fehlt, nämlich die den Mindestanforderungen entsprechende Form, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG 1950 erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis den Schreiber nicht mehr rechtfertigen. |
Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 2 | Schmähungen sind ihrer Natur nach derart, dass es für sie auch im Sinne des § 34 Abs 3 AVG 1950 so etwas wie allenfalls einen Wahrheitsbeweis nicht geben kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8796 A/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973001009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-53625