VwGH 14.03.1966, 1009/65
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | BauO Wr §87 Abs1 |
RS 1 | "Einheitliche" Gestaltung des örtlichen Stadtbildes bedeutet nicht gleichförmige (uniforme), sondern harmonische Beziehung zwischen den einzelnen Teilen eines Stadtbildes, Gassen- oder Platzbildes. Diese Einheitlichkeit kann zwischen ähnlichen und zwischen verschieden gestalteten Gebäuden bestehen. |
Norm | BauO Wr §87 |
RS 2 | Auch eine einem modernen Hochhaus gegenüberstehende in sich einheitliche (harmonische) Häuserreihe ist in ihrer Wirkung nach § 87 der Bauordnung für Wien geschützt. |
Norm | BauO Wr §87 Abs1 |
RS 3 | Die Erwägung, es sei auch dann und gerade dann erforderliche weiter Störungen des Stadtbildes zu vermeiden, wenn an der betreffenden Stelle eine Störung bereits eingetreten ist, ist nicht unschlüssig, selbst wenn die spätere Störung an sich im Verhältnis geringfügiger wäre; das kleinere Übel kann nämlich geeignet sein, das größere noch hervorzuheben und so eine "gröbliche" Störung bewirken. |
Norm | BauO Wr §87 Abs2 |
RS 4 | Die Geringfügigkeit eines Bauteiles kann nicht ausschließen, daß von ihm eine gröbliche Störung des Stadtbildes ausgeht. |
Normen | BauO Wr §87 Abs1 BauO Wr §87 Abs2 |
RS 5 | Weder § 87 Abs 1 noch § 87 Abs 2 der Bauordnung für Wien setzen voraus, daß ein größerer geschlossener Bereich, etwa eine ganze oder mehrere Straßen oder ein ganzer oder mehrere Plätze, einen GLEICHFÖRMIGEN Charakter tragen. |
Norm | BauO Wr §87 |
RS 6 | Eine "nicht völlige Einheitlichkeit des gegebenen Stadtbildes" verwehrt der Behörde nicht die Möglichkeit, einer mit einer Bauführung verbundenen weiteren Störung des Stadtbildes entgegenzutreten. |
Norm | BauRallg |
RS 7 | Die Tatsache einer eigenmächtigen Bauführung ist für das rechtliche Schicksal eines (nachträglichen) Ansuchens um Baubewilligung nicht ausschlaggebend, da es nur darauf ankommt ob das Bauvorhaben dem Gesetz entspricht (BauO für Wien). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein das Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs, Dr. Weingartner, über die Beschwerde des EW in W, vertreten durch Dr. Dkfm. Josef Gushwald, Rechtsanwalt in Wien VI, Stumpergasse 62, gegen den Bescheid der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro - im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde - vom , Zl. MDR-B IV-5/64/R, betreffend die Versagung einer Baubewilligung und die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die-Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien, M. Abt. 36, versagte mit Bescheid vom gemäß § 70 der Bauordnung für Wien dem Beschwerdeführer die nachträglich angestrebte Bewilligung für das Vorhaben, auf der Liegenschaft EZ. nn des Grundbuches der Katastralgemeinde W in Wien IV., S-Straße, durch Aufstellen von Scheidewänden und Ausbrechen von Türöffnungen im Dachgeschoß für das Atelier Nr. 8 ein vom Vorraum zugängliches Bad und einen Abort sowie einen durch eine Dachgaube belichteten Abstellraum zu schaffen. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vom verwiesen. Die für die Beurteilung von Fragen der Stadtbildpflege zuständige M. Abt. 19 hatte zunächst, als ihr das Ansuchen um Baubewilligung zur Stellungnahme vorgelegt worden war, erklärt, keinen Einwand zu erheben, wenn der Abstellraum für das Atelier ein liegendes Dachfenster erhalte. Später wurde der Standpunkt derselben Abteilung dahin verdeutlicht, daß durch die asymmetrische, in der viel zu kleinen Dachfläche links von dem schon bewilligten Atelieraufbau hergestellte Dachgaube die einheitliche architektonische Wirkung des gesamten Gebäudes gestört werde. Daraus wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides abgeleitet, daß die Baubewilligung gemäß § 87 Abs. 1 der Bauordnung für Wien zu versagen gewesen sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage erteilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer den Auftrag, durch einen befugten Gewerbetreibenden binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den konsensgemäßen Zustand des Dachgeschosses durch Beseitigung des ohne Baubewilligung errichteten Abstellraumes und Abtragen der Dachgaube links des Atelieraufbaues wieder herstellen zu lassen. In der Begründung dieses Bescheides wurde gleichfalls unter Hinweis auf die Verhandlung vom festgestellt, daß im Dachgeschoß ohne Baubewilligung durch Herstellung einer feuerhemmenden Verkleidung der Dachkonstruktion und Aufstellen einer Scheidewand vom Dachboden ein Abstellraum abgetrennt worden sei. Dieser sei vom Dachboden aus zugänglich und werde durch eine Dachgaube belichtet. Eine nachträgliche Bewilligung im derzeitigen Zustand könne nichterteilt werden, da durch die asymmetrische, in der viel zu kleinen Dachfläche links des Atelieraufbaues hergestellte Dachgaube die einheitliche architektonische Wirkung des Gebäudes gestört werde. Es ergebe sich somit eine Abweichung von dem Bauvorschriften im Sinne des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, sodaß der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, zu beseitigen wäre.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte dabei die Zahlen beider Bescheide an. Den Auftrag zur Einreichung der Pläne vor Baubeginn und zur Herstellung des Abstellraumes - so machte er geltend - habe ein Architekt erhalten, der den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt und die bereitgestellten Mittel unterschlagen habe. Er sei sodann flüchtig geworden. Die im Bescheid betonte Asymmetrie könne durch die Herstellung einer Gaube auf der anderen Dachseite beseitigt werden. Die im Bescheid vertretene Ansicht, daß die Dachfläche für die Gaube zu klein wirke, beruhe nicht auf baulich-technischen, sondern auf rein künstlerisch-architektonischen Gründen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer sich dieser künstlerischen Wertung nicht anschließe, müsse die Frage von geringerer Bedeutung sein, weil die Gaube von der S-Straße her gar nicht sichtbar sei. Der Geringfügigkeit, die sich daraus ergebe, stehe aber die schwere Schädigung des Eigentums im Falle der Abtragung entgegen. In einer weiteren Eingabe ergänzte der Beschwerdeführer seine Darlegungen. Die Dachgaube sei von der Dachlinie so weit abgerückt, daß sie von der Straßenseite nicht sichtbar sei. Nach § 87 Abs. 1 der Bauordnung für Wien komme es darauf an, ob die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes gestört werde. Eine solche Störung werde im Bescheid gar nicht behauptet. Auch entspreche der die Bewilligung versagende Bescheid der Vorschrift des § 70 Abs. 2 der Bauordnung für Wien nicht. Der Bescheid spräche nämlich nicht aus, inwieweit die geplante Bauführung nach den Bestimmungen der Bauordnung unzulässig sei.
Nun ersuchte die belangte Behörde die M. Abt. 19 um eine ausführliche Stellungnahme. Die Abteilung äußerte sich wie folgt: Gemäß § 87 Abs. 1 der Bauordnung für Wien müsse das Äußere baulicher Anlagen u. a. der Bauform nach so beschaffen sein, daß die einheitliche Gestaltung des Ortbildes nicht gestört werde. Die einheitliche Gestaltung eines Ortsbildes, das immer aus mehreren baulichen Anlagen bestehe, sei nur möglich, wenn die Teile, aus denen dieses Ortsbild gefügt sei, also jede bauliche Anlage und auch die Teile, aus denen diese bauliche Anlage Gestalt gewinne, eine einheitliche Gestaltung aufwiesen. Störe einer dieser Teile die einheitliche Gestaltung einer baulichen Anlage, so sei dadurch auch das örtliche Stadtbild gestört. Die Gestaltung von Baulichkeiten beschäftige seit altersher die Architektur und ebenso lange werde die Architektur als Kunst aufgefaßt. Die Beurteilung und eventuelle Abweisung eines Bauansuchens nach § 87 der Bauordnung für Wien könne also nur aus „rein künstlerischen, architektonischen Gründen“ erfolgen. Sodann wurde festgestellt, daß die Häuser in der S-Straße zwischen der W-Straße und der R-Gasse eine „einheitliche Gestaltung“ aufweisen, dies auch in der Bauform der Dächer. Es handle sich um Ziegeldächer mit fast gleicher Neigung ohne Dachausbauten. Die einheitliche Gestaltung der Dächer werde bereits durch den genehmigten übergroßen Dachausbau des Hauses Nr. 14 unterbrochen. Diese Unterbrechung sei keineswegs eine glücklich Bereicherung des dortigen örtlichen Stadtbildes; man müsse vom Standpunkt der Stadtbildpflege alles vermeiden, was weitere Störungen, besonders im unmittelbaren Bereich der bereits vorhandenen Störung, hervorrufen könnte. Wie im Versagungsbescheid schon festgestellt worden sei, seien die Dachflächen rechts und links des genehmigten Dachausbaues zu klein, um irgendwelche zusätzliche Dachausbauten innerhalb dieser Restflächen verantworten zu können; die einzige Möglichkeit, dem Abstellraum Licht zu verschaffen, ohne die einheitliche architektonische Gestaltung des Daches und des Hauses, zu dem das Dach gehöre, weiter zu stören, biete die bereits in der Stellungnahme der M. Abt. 19 geforderte Abänderung der Dachgaube in ein Dachflächenfenster. Dieser Äußerung war ein Foto beigegeben worden, das von der R-Gasse aus aufgenommen worden war. Selbst wenn die Grünfläche vor dem Hochhaus der X-werke mit hochwüchsigen Bäumen bepflanzt würde, würde man - so wurde abschließend bemerkt - den Dachausbau in der laublosen Zeit sehen können.
Die Äußerung der M. Abt. 19 wurde sodann dem Beschwerdeführer vorgehalten. Er führte dazu aus, es bedürfe gar nicht der Beurteilung durch einen Sachverständigen, um feststellen zu können, daß die S-Straße zwischen der W-Straße und der R-Gasse keine einheitliche Beschaffenheit der Bauten oder Dächer aufweise. Abgesehen von dem neuen X-Gebäude weise auch die in Frage stehende Dächerreihe größere Unterschiede auf, dies sowohl im Niveau als auch in der Gestaltung und im Stil. Das Dach des Nachbarhauses Nr. 8 bis 10 habe eine vollkommen abweichende architektonische Gestaltung. Unregelmäßige Dachausbauten und Gauben befänden sich auf den Häusern Nr. 4 und 18. Die Angabe, daß der Dachausbau und die Dachgaube des Hauses Nr. 14 eine angeblich einheitliche Gestaltung des Straßenbildes störten, entspreche nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer erbat sodann eine Vorsprache bei der Behörde. Bei dieser ersuchte er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage um eine Frist von drei Monaten zwecks Vorlage von Beweismitteln, die seine Auffassung erhärten sollten. Die Frist wurde ihm gewährt.
Im Dezember 1964 legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. WS vor. Darin wurde zunächst festgestellt, daß das Haus des Beschwerdeführers in geschlossener Verbauung zwischen W-Straße und R-Gasse stehe. Die gegenüberliegende Seite der S-Straße sei nicht geschlossen verbaut. Auf diesem von der W-Straße bis zur R-Gasse reichenden Grundstück des ehemaligen Palais Erzherzog Rainer sei der neue Gebäudekomplex der Firma X mit Verwaltungshochhaus und vorgehängter Aluminiumfassade errichtet. In der geschlossenen Verbauung seien die Häuser S-Straße Nr. 2 bis 6 (ab Ecke W-Straße) viergeschossig, das Haus S-Straße Nr. 8 bis 10 (X Botschaft) zweigeschossig das Haus S-Straße Nr. 12 bis 20 viergeschossig errichtet. Die Hauptgesimse lägen nicht in gleicher Höhe, da die S-Straße von der W-Straße zur R-Gasse ansteige und das Gebäude der X Botschaft eine andere Geschoßzahl aufweise. Die Dachflächen zur S-Straße hätten annähernd gleiche Neigung und Ziegeldeckung von dunkler bzw. hellerer Farbe mit Ausnahme des Botschaftsgebäudes, das ein wesentlich steileres Dach mit dunkelgrauer Eternitdeckung aufweise. Beim Hause S-Straße Nr. 4 seien verschieden breite Schleppgauben vorhanden. Beide Gauben seien von der S-Straße aus sichtbar. Beim Hause S-Straße Nr. 14 sei von der S-Straße aus nur der große Dachausbau mit Atelierfenster zu sehen. Von der W-Straße aus sei die Sicht durch die Straßenbäume behindert, der kleine Dachausbau sei vom großen Dachausbau vollkommen verdeckt. Von der R-Gasse und „von X“ aus seien beide Dachausbauten sichtbar, jedoch werde im Falle einer gärtnerischen Gestaltung des X-Geländes mit Baumbestand auch hier eine Sichtbehinderung erfolgen. Durch entsprechende Materialwahl und unauffällige Farbgebung bei den Außenflächen in Anpassung an die Dacheindeckung könnte die derzeitige Erscheinungsform verbessert werden. Der Beschwerdeführer fügte dem Gutachten bei, daß der Dachausbau zur Zeit seiner Errichtung wegen des damals vorhandenen Baumbestandes auf dem X-Gelände auch vor der R-Gasse aus nicht sichtbar gewesen sei. Das Entfernen der Baumreihe, die keine Behinderung für das Bauvorhaben dargestellt habe, sei ohne Einwilligung der Anrainer erfolgt und habe öffentliches Ärgernis erregt. Dadurch sei die Sicht zu der Hoffassade dieser Straßenseite freigelegt worden und diese „verschandle“ das örtliche Ortsbild vollkommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die erstinstanzlichen Bescheide wurden bestätigt. Die Abweisung des Bauansuchens wurde aber auch auf § 71 der Bauordnung für Wien gestützt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die M. Abt. 19 habe in schlüssiger Weise dargelegt, es werde die einheitliche Gestaltung des Stadtbildes durch die hergestellte Dachgaube gestört. Aus der angeschlossenen Fotografie ergebe es sich, daß die bauliche Änderung sehr wohl im Stadtbild sichtbar sei. Der Beschwerdeführer habe diese Sichtbarkeit in seiner letzten Äußerung auch zugegeben. Er habe nur ausgeführt, daß die Sicht im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bauteiles durch Bäume auf dem X-Gelände verdeckt gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer vorgebelegte Gutachten vermöge aber die Äußerung der M. Abt. 19 nicht zu erschüttern. § 87 der Bauordnung für Wien stelle nämlich die Störung des Stadtbildes nicht nur auf das gegebene, sondern auch auf das beabsichtigte Stadtbild ab, sodaß die Tatsache einer nicht völligen Einheitlichkeit des gegebenen Stadtbildes der Behörde die Möglichkeit nicht nehme, einer mit der Bauführung verbundenen weiteren Störung des Stadtbildes entgegenzutreten. Das Privatgutachten selbst stelle eine entsprechend andere Materialauswahl und eine unauffällige Farbgebung des Dachausbaus als erstrebenswerte Verbesserung der derzeitigen Erscheinungsform dar. Gerade dieser Umstand spreche dafür, daß die Behörde erster Instanz die angestrebte Baubewilligung mit Recht versagt habe, zumal die Behörde in das ihr vorgelegte Projekt nicht gestaltend eingreifen könne. Ob aber die gärtnerische Ausgestaltung des X-Geländes mit Bäumen erfolge oder nicht, könne für das zu beurteilende Projekt rechtlich nicht erheblich sein, da nicht zu beurteilen sei, wieweit die Verunstaltung des Stadtbildes sichtbar werde und ob die Sicht teilweise und zeitweilig (Laubbestand) verhindert werden könne sondern ob mit der Bauführung eine Verunstaltung herbeigeführt werde oder ob dies nicht der Fall sei. Auf Grund des Gutachtens der M. Abt. 19 erachte die Bauoberbehörde für Wien die Versagung der Baubewilligung als begründet. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen lasse auch eine Baubewilligung nach § 71 der Bauordnung als nicht angezeigt erscheinen. Im Hinblick auf die Versagung der Baubewilligung erweise sich aber auch der Abtragungsauftrag als gerechtfertigt. Wenn hiedurch eine Schädigung des Beschwerdeführers eintrete, so müsse ihm entgegengehalten werden, daß er ohne Baubewilligung nicht habe bauen dürfen und sich somit selbst ins Unrecht gesetzt habe. Da das Bauvorhaben eine Einheit bilde, habe auch keine Baubewilligung für Teile desselben erteilt werden können. Die Vorschrift des § 70 Abs. 2 der Bauordnung für Wien bedeute nur, daß die Baubehörde auszusprechen habe, in welchen Punkten ein Bauvorhaben den Bestimmungen der Bauordnung nicht entspreche. Keinesfalls bedeute diese Bestimmung, daß die Baubehörde alle jene Teile eines Vorhabens bewilligen müsse, die an und für sich den Bestimmungen der Bauordnung entsprächen und nur die Errichtung jener Teile versagen könne, die den Bestimmungen der Bauordnung nicht entsprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst geltend gemacht wird, daß auch im Fall einer nachträglichen Baubewilligung ein Anspruch auf Baubewilligung bestehe, sofern nur das Vorhaben nach der Bauordnung zulässig sei. Sodann wird dargelegt, weshalb die belangte Behörde die Bestimmungen des § 87 der Bauordnung für Wien unrichtig angewendet bzw. die tatsächlichen Unterlagen für die Beurteilung nach diesen Bestimmungen nicht entsprechend festgestellt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift erwogen:
Es ist durchaus zutreffend, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß die Tatsache seiner eigenmächtigen Bauführung für das rechtliche Schicksal seines Ansuchens um Baubewilligung nicht ausschlaggebend sein konnte, daß es vielmehr darauf ankommen müßte, ob das Bauvorhaben dem Gesetze entsprach. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber nicht finden, daß die belangte Behörde von einem anderen Standpunkt ausgegangen ist.
Gemäß § 87 Abs. 1 der Bauordnung für Wien muss das Äußere der baulichen Anlagen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, daß es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Gemäß § 87 Abs. 2 der Bauordnung kann die Bewilligung zur Ausführung baulicher Anlagen und Änderungen versagt werden, wenn durch sie das gegebene oder das mit dem Aufbauplan beabsichtigte örtliche Stadt- oder Landschaftsbild gröblich gestört oder verunstaltet würde. Ob ein Bauwerk geeignet ist, das Stadtbild zu stören oder zu verunstalten, ist im Zuge des baubehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 1647/59). Der Beschwerdeführer wendet sich wohl auch gegen die Art der Erstellung des von der Behörde verwendeten Gutachtens, er bringt aber auch vor, daß die Voraussetzung für die Anwendung der beiden in Betracht kommenden Gesetzesstellen von vornherein gar nicht gegeben sei. Er ist der Meinung, daß man im vorliegenden Fall von einem „Stadtbild“, von einem „einheitlich gestalteten Stadtbild“ oder einem „schutzwürdigen Stadtbild“ gar nicht sprechen könne. Gegenüber dem Hause des Beschwerdeführers sei ein moderner Hochhausbau errichtet worden. Die Häuserreihe, zu der das Haus des Beschwerdeführers gehöre, aber weise solche Verschiedenheiten der Gestaltung, insbesondere bezüglich der Dachneigung und der Geschoßzahl auf, daß eine Beurteilung in dem Sinne, daß es sich hier um ein einheitlich gestaltetes Stadtbild handle, ausgeschlossen sei. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich betont, daß es zu dieser Feststellung keines Sachverständigen bedürfe.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1202/62, stehen alle Bestimmungen des § 87 der Bauordnung für Wien in einem inneren Zusammenhang und dienen dem Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung durch Baulichkeiten.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß weder § 87 Abs. 1 noch § 87 Abs. 2 der Bauordnung für Wien voraussetzen, daß ein größerer geschlossener Bereich, etwa eine ganze oder mehrere Straßen oder ein ganzer oder mehrere Plätze, einen gleichförmigen Charakter tragen, § 87 Abs. 2 enthält das Wort„einheitliche Gestaltung“ des örtlichen Stadtbildes nicht, aber auch im § 87 Abs. 1 kann der Begriff „einheitlich“ nicht dem Begriff gleichförmig (uniform) gleichgehalten werden. Das Wort „einheitlich“ ist im Sinne des Gesetzes offenbar so zu verstehen, daß es eine harmonische Beziehung zwischen den einzelnen Teilen eines Stadtbildes, Gassen- oder Platzbildes betrifft. Diese Einheitlichkeit kann zwischen ähnlichen und zwischen verschieden gestalteten Gebäuden bestehen. Die Häuserreihe, in der das Haus des Beschwerdeführers steht, kann so nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - durchaus unabhängig von der Errichtung eines modernen Hochhauses auf dem Bauplatz gegenüber - als schutzwürdiger Teil des örtlichen Stadtbildes angesehen werden, was wohl unmittelbar einleuchten würde, wenn es sich um Bauten aus einer besonders geschätzten Periode der Baugeschichte handeln würde. Aber auch Bauten aus der Gründerzeit können durchaus ohne Verstoß gegen Wortlaut und Sinn des Gesetzes als ein schatzwürdiges Stück des örtlichen Stadtbildes angesehen werden. Wenn der. Beschwerdeführer meint, das Gutachten der M. Abt. 19 dadurch entkräftet zu haben, daß er auf die in dem von ihm vorgelegten Gutachten enthaltenen Feststellungen über die Unterschiede der Dachneigung und der Gesimshöhe sowie der Geschoßzähl hinweist, so irrt der Beschwerdeführer insofern, als solche Differenzen es keineswegs ausschließen, einen einheitlichen harmonischen Gesamteindruck als gegeben anzunehmen. Wenn die M. Abt. 19 von einer einheitlichen Gestaltung der Dächer sprach, so meinte sie ganz offenbar nicht eine gleiche Gestaltung, sondern eine solche, die einen gewissen Einklang ergibt.
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner dagegen, daß die belangte Behörde im Sinne des § 87 Abs. 2 der Bauordnung für Wien auch auf das mit dem Aufbauplan beabsichtigte Stadtbild abstellte, ohne darüber etwas Näheres zu sagen. Hierin mag in der Tat ein gewisser Mangel gelegen sein. Der Verwaltungsgerichtshof kann diesen Mangel aber nicht als wesentlich erkennen. Der Grundgedanke nämlich, daß eine „nicht völlige Einheitlichkeit des gegebenen. Stadtbildes“ der Behörde nicht die Möglichkeit verwehre, einer mit einer Bauführung verbundenen weiteren Störung des Stadtbildes entgegenzutreten, ist nach der oben vollzogenen Auslegung des Gesetzes durchaus zutreffend.
Der Beschwerdeführer wendet sich aber vor allem dagegen, daß angenommen wurde, es liege eine gröbliche Störung des Stadtbildes vor. Er räumt ein, daß der baubehördlich bewilligte Atelierbau nicht gerade zur Verschönerung beitrage, meint aber, daß gerade im Vergleich mit diesem Atelier die Dachgaube so geringfügig sei, daß von einer gröblichen Störung des Stadtbildes keinesfalls gesprochen werden könne. Nun hat aber die M. Abt. 19, wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits hervorgehoben wurde, die Erwägung angestellt, daß gerade wegen des architektonisch ungünstig zu beurteilenden, aber bewilligten Dachausbaues alles vermieden werden müsse, was weitere Störungen im unmittelbaren Bereich der schon vorhandenen Störung bewirke. Bei der gegebenen Sachlage sind an sich zwei verschiedene Betrachtungsweisen denkbar. Nach der einen fällt das neue geringere Übel gegenüber dem schon vorhandenen größeren gar nicht ins Gewicht. Nach der anderen aber kann das kleinere Übel geeignet sein, das größere noch hervorzuheben. Dieser letzteren Anschauung haben die Fachleute der M. Abt. 19 Ausdruck gegeben. Der Sachverständige, dessen Äußerung der Beschwerdeführer vorlegte, hat diese Frage nicht beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Meinung, es könne der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn sie, dem Amtssachverständigen folgend, annahm, es könne die geringfügigere Verunstaltung die größere bereits bestehende und rechtlich sanktionierte noch unterstreichen. Der Hinweis, daß auch an anderen Häusern der Häuserreihe asymmetrische Dachgauben vorhanden seien, ist gerade aus den von der M. Abt. 19 hervorgehobenen Gründen nicht gewichtig, da sich nämlich auf den anderen Häusern mit asymmetrischen Dachgauben kein Dachausbau von der Art befindet, wie ihn der Beschwerdeführer errichtet hat. Die Geringfügigkeit eines Bauteiles kann an und für sich die gröbliche Störung des Stadtbildes durch diese Änderung nicht ausschließen. Auch ist festgestellt worden, daß die Sichtbarkeit von dem X-Gelände, welches gärtnerisch ausgestaltet wurde, und von der R-Gasse aus unbestritten ist. In der Äußerung der M. Abt. 19 fehlt wohl die förmliche Feststellung einer gröblichen Störung des Stadtbildes. Doch kann der Satz, nach dessen lnhalt die Dachflächen rechts und links des genehmigten Dachausbaues zu klein seien, um irgendwelche zusätzlichen Dachausbauten innerhalb der Restflächen verantworten zu können, im Gesamtzusammenhang und in Anbetracht der Fragenstellung gar nicht anders verstanden werden als, wie die belangte Behörde dies verstand, daß nämlich eine Störung von gröblichem Charakter vorliege.
Wenn der Beschwerdeführer etliche Beispiele dafür anführt, daß die Stadt Wien als Bauherr selbst das Stadtbild in gewichtiger Weise gestört habe, so ist dies im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb rechtlich bedeutungslos, weil selbst im Falle der Richtigkeit der Behauptung die Befugnis der Baubehörden zur Anwendung des § 87 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien dadurch in keiner Weise berührt würde.
In der Beschwerde wird aber auch gerügt, daß das Verfahren unzureichend durchgeführt worden sei. Die M. Abt. 19 habe zu Unrecht das Vorliegen eines einheitlichen Stadtbildes bejaht, im Gutachten des Dipl.-Ing. WS sei ausgesagt, daß ein einheitliches Stadtbild nicht vorliege. Schon dieser Widerspruch mache den angefochtenen Bescheid unüberprüfbar. Hiezu ist zunächst zu sagen, daß Dipl.-Ing. WS wohl Umstände anführt die für die Beurteilung der Frage der Beeinflussung des Stadtbildes in Betracht kommen, daß er aber ein zusammenfassendes Urteil nicht abgab; im übrigen ist bei der Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge des Beschwerdeführers schon gesagt worden, warum die Anschauung der Sachverständigen, die ein einheitliches Stadtbild als gegeben ansehen, der Regelung des Gesetzes nicht widerstreitet. Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, es fehle überhaupt an den erforderlichen Feststellungen. Aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. WS und den Bildern könne die Unrichtigkeit der Annahmen der Behörde entnommen werden. Auch dies scheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht zuzutreffen. Die belangte Behörde hat die Tatsachen gekannt, sie in den wesentlichen Punkten auch festgestellt und eine unrichtige Wertung derselben in rechtlicher Hinsicht liegt, wie schon gesagt, nicht vor. Es ist auch unzutreffend, daß dem angefochtenen Bescheid gar nicht entnommen werden kann, warum die belangte Behörde dem Amtsgutachten folgte. Die Wiedergabe der Gedankengänge des angefochtenen Bescheides im Sachverhalt zeigt, daß die belangte Behörde aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. WS erschloß, daß auch er eine Verbesserung gegenüber dem gegebenen Zustand für erstrebenswert erachte. Darin erblickte die belangte Behörde eine Bestätigung für das rechtmäßige Vorgehen der ersten Instanz. Nun ist es gewiß richtig, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das Gutachten des Dipl.-Ing. WS müsse nicht so verstanden werden, daß darin eine verunstaltende Wirkung zugestanden werde. Es könne auch bedeuten, daß unter den angegebenen Voraussetzungen die Dachgaube praktisch völlig unsichtbar würde, also überhaupt keine Einwirkung auf das Stadtbild mehr zustandekäme. Es ist aber jedenfalls dem Gutachten des Dipl.-Ing. WS die ausdrückliche Feststellung, das Stadtbild für diese Beurteilung sowie eine Auseinandersetzung mit der Meinung, die Dachgaube könne gerade im Hinblick auf den schon vorhandenen Dachausbau nicht „verantwortet“ werden, nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer rügt ferner noch, daß die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen und ein Lokalaugenschein unterblieben seien. Gemäß § 52 AVG 1950 hat die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Nach dieser Bestimmung war es geboten, die Fachfragen, die im Zusammenhang mit der Anwendung des § 87 der Bauordnung für Wien auftreten, von den Architekten der M. Abt. 19 beurteilen zu lasen. Die Beauftragung eines „unabhängigen Sachverständigen“ war daher nicht geboten. Ein Lokalaugenschein im Sinne des § 54 AVG 1950 war gleichfalls nicht erforderlich. Es kann zur Aufklärung der Sache vorgenommen werden, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Auch war im vorliegenden Fall eine weitgehende Veranschaulichung durch die teils von Amts wegen, teils vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilder gegeben. Auch die Rüge, es fehle ein Ausspruch der belangten Behörde darüber, inwieweit das Bauvorhaben bzw. der Bau der Bauordnung widerspreche, ist nicht zutreffend. Die belangte Behörde konnte nur über das einheitliche, nicht modifizierte Projekt bzw. über das Begehren um Bewilligung des bereits bestehenden Bauwerkes absprechen und der angefochtene Bescheid läßt eindeutig erkennen, daß die Dachgaube das Hindernis für eine Bewilligung und damit auch den Grund des Abtragungsauftrages bildet. Es wird dem Beschwerdeführer, nachdem ihm nunmehr durch das vorliegende Erkenntnis die Unzulässigkeit des von ihm ohne Bewilligung durchgeführten Bauvorhabens endgültig vor Augen geführt wurde, freistehen, zur Vermeidung der Beseitigung der Bauführung in ihrer Gesamtheit ein neuerliches Bauansuchen zu stellen, welches die als unzulässig erkannten Einzelheiten (Belichtung des Abstellraumes durch eine Dachgaube) nicht enthält und so die übrige Bauführung bewilligungsfähig macht.
Die Beschwerde mußte somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.
Der Kostenzuspruch an die obsiegende belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Punkt B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §87 BauO Wr §87 Abs1 BauO Wr §87 Abs2 BauRallg |
Sammlungsnummer | VwSlg 6884 A/1966 |
Schlagworte | Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001009.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-53622