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VwGH 13.05.1960, 1009/57

VwGH 13.05.1960, 1009/57

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Leiter eines Theaters, der die Schauspieler auf eigene Rechnung anstellt, der für die Anschaffung und die Erhaltung der Bühnendekorationen zu sorgen hat und teilweise mit eigenen Kostümen und Dekorationen arbeitet und auch die Kosten der Beheizung des Theaters zum Teil selbst trägt, ist Unternehmer und unterliegt der Gewerbesteuer, auch wenn die Gemeinde, deren Theater er betreibt, einen Teil der Beheizungskosten trägt und den Theaterbetrieb mit Subventionen unterstützt.
Normen
RS 2
Auch die Tatsache, daß ein Theaterunternehmen subventioniert wird, schließt die Annahme einer Gewinnabsicht nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2229 F/1960;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-53621