VwGH 21.02.1980, 1007/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ROG Tir 1972 §12; |
RS 1 | Bauten für eine Tischlerei sind, als nicht der täglichen Versorgung der Bevölkerung dienend, in Wohngebieten jedenfalls unzulässig (hier: kein Erweiterungsbau (Lagerhalle) für bestehenden Tischlereibetrieb zulässig). |
Norm | ROG Tir 1972 §12; |
RS 2 | Gemäß § 12 Tiroler ROG kommt es nicht darauf an, ob ein Betrieb etabliert oder erweitert werden soll, sondern lediglich darauf, welchen Verwendungszweck der Bau dienen soll (hier: kein Erweiterungsbau (Lagerhalle) für bestehenden Tischlereibetrieb zulässig). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde 1. des OB, Rechtsanwalt in I, 2. des FW in I, vertreten durch Dr. Oswin Bakay, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 29, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Stadt Innsbruck vom , Zl. St.S. 255/1976, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. HH in I, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei brachte am beim Magistrat der Stadt Innsbruck ein Bauansuchen über die Errichtung eines Lagerraumes bzw. Abstellraumes auf ihrer Liegenschaft in Innsbruck, G-gasse 39, ein. Der Bauplatz hat nach dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan die Widmung "Wohngebiet". Die geplanten Baulichkeiten sollten einer auf der Liegenschaft befindlichen Tischlerei dienen. Vor der Bauverhandlung erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe von 2,80 m (gemessen ab dem gewachsenen Boden), wegen Fehlens der erforderlichen Zustimmung der Nachbarn, wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzabstände, wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Widmung "Wohngebiet", wegen Belästigung der Nachbarn, wegen Fehlens einer gewerberechtlichen Genehmigung, wegen Baubeginnes ohne Baubewilligung und wegen konsenswidriger Ausführung von Garagen. Nach Abänderung des Bauansuchens erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer abermals - und zwar zusätzlich zum bisherigen Vorbringen - Einwendungen, nämlich, daß die Höhe des geplanten Bauwerkes immer noch 4,90 m statt 2,80 m betrage, wobei es nicht angehe, zunächst den gewachsenen Boden aufzuschütten und eine Mauer zu machen und dann auf das neue Niveau aufzubauen, ferner, daß die dem Schutz der Anrainer dienenden Höhenvorschriften durch eine Zurückversetzung des Bauwerkes an zwei Stellen umgangen würden, schließlich, daß nach wie vor die gewerberechtliche Bewilligung fehle.
Bei der Bauverhandlung am brachte der Zweitbeschwerdeführer auch mündlich eine Einwendung gegen den geplanten Lagerraum vor. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Innsbruck vom , Zl.: VI-2215/1/1976, wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 31 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung die Baubewilligung für eine Lagerhalle im südwestlichen Eckpunkt der Liegenschaft erteilt. Die Einwände der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden "als unbegründet abgewiesen". Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer. Dabei wurden die in erster Instanz erhobenen Einwendungen näher ausgeführt und ein Widerspruch der Baubewilligung zu § 7 der Tiroler Bauvorschriften, LGBl. für Tirol Nr. 7/1976, sowie zu § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 10/1972, behauptet, letzteres deswegen, weil der Betrieb keineswegs der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes diene.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt:
Die Lagerhalle solle die Westgrenze des Bauplatzes tangieren bzw. bis auf 55 cm an dessen Südgrenze herangerückt werden. Dagegen hätten sich die westseitigen Anrainer gewendet. Die Berufungskommission sei zu der Auffassung gelangt, daß die Realisierung des zu beurteilenden Objektes nicht gleichzusetzen sei mit der Etablierung bzw. Erweiterung eines Gewerbebetriebes in einem Wohngebiet, zumal von dem neuen Bauwerk nach seiner sowohl konstruktiven Auslegung als auch angegebenen Zweckwidmung keine die Nachbarschaft zusätzlich belastenden Immissionen zu erwarten seien. Das kritische Projekt erscheine daher mit den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes vereinbar. Hinsichtlich der Situierung, Höhe und technischen Ausbildung (insbesondere Feuersicherheit) der betreffenden Lagerhalle obwalteten im Licht des § 7 der Tiroler Bauordnung keine Bedenken, wobei die diesbezüglichen - von der Berufungsbehörde noch einmal überprüften - Feststellungen in der erstinstanzlichen Erledigung übernommen würden.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorwiegend die Widmungswidrigkeit des Baues auf Grund des Bebauungsplanes sowie die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen angesichts der Höhe des Gebäudes, bezogen auf das gewachsene Gelände, geltend gemacht.
Schon mit dem Vorwurf der Widmungswidrigkeit sind die Beschwerdeführer im Recht. Die für die Bauführung vorgesehene Grundfläche wies nach dem geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, wovon selbst die belangte Behörde offenbar ausgegangen ist, die Widmung "Wohngebiet" auf. § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 10/1972, lautet:
"Wohngebiete sind jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den zugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, zulässig, wenn durch die Benützung dieser Bauten keine unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigung sowie keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist."
Die belangte Behörde betrachtete das Bauprojekt der mitbeteiligten Partei als mit dieser Gesetzesstelle übereinstimmend, dies mit der Behauptung, "daß die Realisierung des zu beurteilenden Objektes nicht gleichzusetzen" sei "mit der Etablierung bzw. Erweiterung eines Gewerbebetriebes in einem Wohngebiet, zumal von dem neuen
Bauwerk ... keine ... zusätzlich belastenden Immissionen zu
erwarten" seien.
Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Nach dem vorzitierten Gesetzestext des § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes kommt es nicht darauf an, ob ein Betrieb etabliert bzw. erweitert werden soll, sondern lediglich darauf, welchem Verwendungszweck der Bau dienen soll. Nach dem Bauansuchen und den Bauplänen handelt es sich um die "Errichtung eines Lagerraumes bzw. Abstellraumes" im Rahmen des Tischlereibetriebes der mitbeteiligten Partei. Die Baubehörden erster und zweiter Instanz werteten einen derartigen Betrieb offenbar als einen solchen, der der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes dient. Dieser Auffassung kann der Gerichtshof jedoch nicht beipflichten. Nach der klar erkennbaren Zielsetzung des § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes sollen nämlich in Wohngebieten grundsätzlich nur Wohnbauten mit den dazugehörigen (also notwendigen) Nebenanlagen errichtet werden, andere Bauten jedoch nur insoweit, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten notwendig sind. Zur täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes in diesem Sinne ist ein Tischlereibetrieb nicht bestimmt. Vielmehr erbringen Betriebe solcher Art Leistungen, die erfahrungsgemäß von den einzelnen Bewohnern eines Gebietes nur fallweise und in größeren Zeitabständen in Anspruch genommen werden. Bauten für einen Tischlereibetrieb sind demnach im Wohngebiet auch dann unzulässig, wenn sie keine Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung der Wohnbevölkerung erwarten lassen.
Schon aus diesem Grunde wurden damit die Beschwerdeführer auf Grund einer unzutreffenden Rechtsauffassung der belangten Behörde in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Einhaltung des § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei dieser rechtlichen Situation ist es entbehrlich, auf die Frage der Unterschreitung der Mindestabstandsflächen sowie auf die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ROG Tir 1972 §12; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1977001007.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-53614