VwGH 22.10.1969, 1007/69
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §27; |
RS 1 | Der Umstand als solcher, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid nur EINER Partei zugestellt worden ist, berechtigt jene Partei, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist, nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde. |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zu der Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung eines Versicherungsträgers (hier der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) als Bescheid, mit dem über einen Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages gem § 308 ASVG entschieden werden sollte, anzusehen ist. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
0640/65 E VwSlg 6838 A/1966;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Mathis, Dr. Härtel, Dr. Raschauer und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde der BS in I, vertreten durch Dr. Andreas Reinisch, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 32, gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in der Angelegenheit eines Überweisungsbetrages, wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom bis (mit Unterbrechungen) bei der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg als Vertragsangestellte, sodann vom bis bei der Reichspostdirektion Innsbruck als Beamtin und hierauf wieder bei der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg beschäftigt, und zwar vom bis als Beamtin, vom bis a1s Vertragabedienatete und ab wieder als Beamtin. Die Angestelltenversicherungsanstalt hatte bereits im August 1938 für die Zeit vom bis (106 Monate) an die Reichspostdirektion Innsbruck einen Überweisungsbetrag entrichtet. Nachdem die Beschwerdeführerin mit wieder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg übernommen worden war, stellte diese zu Zl. 35.802/1-1962 mit Eingabe vom einen Antrag auf Leistung des gemäß § 308 ASVG gebührenden Überweisungsbetrages, und zwar für die Beschäftigungszeiten der Genannten bei der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung Tirol vom bis 12. März1938 (mit Unterbrechungen), bei der Deutschen Reichspost vom bis sowie bei der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung vom bis und vom bis .
Anlässlich dieses Antrages erging vorerst an die Beschwerdeführerin der Bescheid vom . Mit diesem stellte die belangte Behörde gemäß § 531 ASVG auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Nachversicherung für die Zeiten der Beschäftigung der BS in öffentlichen Diensten vom bis Beträge von S 208,--, S 720,-- und S 1.018,88 zur Verrechnung fest und gab die Höhe des zu erstattenden Überweisungsbetrages mit RM 531,08 zuzüglich Zinsen zum jeweiligen Zinsfuß für die Zeit vom bis zum Zahlungstag an; die belangte Behörde sprach auch aus, dass die Verrechnung dieser zu entrichtenden Beiträge zwischenstaatlicher Regelung vorbehalten sei, dass jedoch dann, wenn der Versicherungsfall vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Regelung eintrete, der Bund vorschussweise auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die Beiträge entrichte. Im übrigen lehnte die belangte Behörde mit dem bezeichneten Bescheid die Durchführung einer Nachversicherung für weitere Zeiten - mit Ausnahme der Zeit vom bis - ab. Weiters erging seitens der belangten Behörde an die Post- und Telegraphendirektion für Tirol eine mit datierte Erledigung mit folgendem Wortlaut:
"Z.Zl.: 35.802/1-1962
Betr.: BS, geb. G,
geb. in U.
Auf Grund der do. Anzeige vom unterliegt die Obgenannte ab dienstrechtlich, ab soz.vers.rechtlich den do. Pensionsbestimmungen.
In der Pensionsversicherung sind bis zu diesem Tage die in der mitfolgenden Aufstellung aufscheinenden Versicherungszeiten nachgewiesen.
Der Anrechnungszeitraum gemäß § 233 ASVG reicht bis zum zurück.
Auf Grund der gem. § 238 ASVG ermittelten Bemessungsgrundlage von S 2.114,-- ergibt sich folgender Überweisungsbetrag gem. § 308 ASVG: für 24 Monate an Beitragszeiten je 7 % der Bemessungsgrundlage, d. s. je S 147,98, somit ..................... S 3 051,52
zusammen daher ..............................S 3.551,52
Die Anweisung dieses Betrages erfolgt nach Anrechnung der Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses und Anhersendung der Durchschrift des Anrechnungsbescheides."
In der Beilage dieser Erledigung sind die als Angestelltenbeitragszeiten gewerteten Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis Juli 1962 angeführt, wobei die einzelnen Zeiträume größtenteils mit dem im Antrag der Post-und Telegraphendirektion im einzelnen bezeichneten Zeiträume übereinstimmen und für die Zeit vom bis Juli 1962 24 Monate als anrechenbare Beitragsmonate angeführt werden. Auf Grund eines Ansuchens der BS vom rechnete die Post- und Telegraphendirektion mit Bescheid vom gemäß der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung 1956, BGBl. Nr. 44, die Vordienstzeiten vom bis und vom bis im Ausmaß von 17 Jahren, 11 Monaten und 22 Tagen unbedingt für die Bemessung des Ruhegenusses an; unter einem sprach sie jedoch aus, dass die Anrechnung der Vordienstzeiten bis nur gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von S 30.497,-- - der ab August 1964 in 60 Monatsraten zu je S 500,-.- und einer Ausgleichsrate von S 497,-- von den Bezügen einbehalten werde - angerechnet und dass im übrigen einem Ansuchen um Anrechnung des "Ruhestandes" vom bis keine Folge gegeben werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob BS die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 640/65, als unbegründet abwies. Weiters gingen seitens der belangten Behörde der Beschwerdeführerin und der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg mit datierte Erledigungen zu, denen zu entnehmen war, dass die belangte Behörde für die Zeit vom bis Juni 1962, sohin für 24 Beitragsmonate, einen Überweisungsbetrag leiste, wobei in der an die Beschwerdeführerin gerichteten Erledigung auch angeführt wurde, dass der Genannten für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten (Juli 1962) gemäß § 308 Abs. 3 lit. a ASVG der Betrag von S 170,69 in den nächsten Tagen überwiesen werden würde.
In weiterer Folge wendete sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde mit einer Eingabe vom , in der sie unter Bezugnahme auf die an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck ergangene Erledigung vom und auf den bereits angeführten Bescheid dieser Behörde vom Einwendungen dagegen erhob, dass die belangte Behörde nicht auch für die Zeit vom bis einen Überweisungsbetrag geleistet habe und dass demzufolge sie selbst - BS - nunmehr den Pensionsbeitrag leisten müsse. Sie beantragte "unter Berufung auf die Bestimmung des § 410 Z ff. 7 ASVG", zwecks Feststellung der sich für sie aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ergebenden Rechte "über die erwähnte Vorfrage" (Frage der Leistung eines Überweisungsbetrages für den bezeichneten Zeitraum) einen anfechtbaren Bescheid zu erlassen. Auf Grund dieser Eingabe sowie einer späteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom ergingen an die Genannte seitens der belangten Behörde Erledigungen vom und vom . Dem gegen die letztere Erledigung von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom Folge. Er sprach aus, dass die Nachentrichtung der auf Grund des § 531 ASVG mit Bescheid der belangten Behörde vom durch Nachversicherung nach den bis in Geltung gestandenen reichsrechtlichen Vorschriften für die Zeit vom bis bzw. festgestellten Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 7 der Verordnung vom , DRGBl. I S. 459, und gemäß dem dazu vom ehemaligen Reichsarbeitsminister ergangenen und als grundsätzliche Entscheidung zu wertenden Erlass vom , Zl. I a 4741/37 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1937, IV 312), nicht nur für die Zeit des Bezuges der Bezugsvorschüsse vom bis , sondern auch weiterhin nach Wegfall der den Aufschub der Nachversicherung begründenden Bezüge aufgeschoben sei; durch Nachentrichtung der Beiträge sei die nach den hier noch anzuwendenden reichsrechtlichen Nachversicherungsvorschriften (§ 7 letzter Satz der angeführten Verordnung) zwischen dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung und der Nachentrichtung der Beiträge liegende Zeit als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft anzurechnen und diese Zeit habe also als Ersatzzeit für die Erhaltung der Anwartschaften gemäß § 1267 RVO zu gelten, während der die Anwartschaft aus der nachversicherten Zeit erhalten bleibe, ohne dass Beiträge entrichtet zu werden brauchten. Weiters sprach der Landeshauptmann von Tirol mit dem bezeichneten Bescheid aus, dass die durch Nachversicherung erworbenen Beitragsmonate - die hiefür nachentrichteten Beiträge gälten gemäß § 18 Abs. 2 RAVG als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge - und mit ihnen auch die vorher erworbenen und wieder zu Beitragsmonaten in der Pensionsversicherung gewordenen Zeiten bis zum (Stichtag) anrechenbar gewesen seien und dass die belangte Behörde auch diese Zeiten in den nach § 308 ASVG an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck zu leistenden Überweisungsbetrag einzubeziehen habe. Diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol hob über die dagegen von der nunmehrigen belangten Behörde erhobene Beschwerde der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 336/67, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Die nunmehrige belangte Behörde erließ in weiterer Folge auf Grund einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom - in der sie einen bescheidmäßigen Abspruch über die Frage ihrer Parteistellung im Überweisungsverfahren bzw. über die Leistung eines Überweisungsbetrages auch für die bis nachgewiesenen Beschäftigungszeiten (Versicherungszeiten) begehrte - einen an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid vom , dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom auf Ausstellung eines Bescheides über das am abgeschlossene, von Ihrer Dienststelle, der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck, angestrebte Überweisungsverfahren gemäß § 308 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird abgelehnt, weil zur Antragstellung nur der Dienstgeber berechtigt ist und Ihnen in diesem Verfahren Parteistellung nicht zukommt."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einen Einspruch, dem der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom Folge gab; hiebei deckte sich der Spruch dieses Bescheides größtenteils wörtlich mit den oben wiedergegebenen Ausführungen im Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom .
Gegen den bezeichneten Bescheid vom brachte die nunmehrige belangte Behörde die Beschwerde ein, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 951/68, den in Rede stehenden Einspruchsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. In der Begründung seines Erkenntnisses lege der Verwaltungsgerichtshof u. a.. dar, dass das Begehren der nunmehrigen Beschwerdeführerin, das darauf abgezielt habe, bestimmte Zeiten, für die noch kein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, in den Überweisungsbetrag einzubeziehen, in Wahrheit nichts anderes als einen Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages für die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Zeiten, also eines Antrages, der nur vom Dienstgeber hätte eingebracht werden können, dargestellt habe. Sollte aber die Genannte - worauf vor allem gewisse Einwendungen in ihrer Eingabe vom hindeuten könnten - der Auffassung gewesen sein, dass der Landeshauptmann von Tirol über den seinerzeitigen Antrag der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg als Dienstgeber auf Leistung des Überweisungsbetrages bescheidmäßig überhaupt noch nicht oder nur zum Teil abgesprochen habe und sie allenfalls unter diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf die ihr in dem Verfahren zukommende Parteistellung die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages begehren könne, so sei hiezu festzustellen, dass tatsächlich im allgemeinen einer an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 das Recht zustehe, gemäß § 73 AVG 1950 die Entscheidungspflicht und damit das Recht auf Erlassung eines Bescheides in der Angelegenheit geltend zu machen, und zwar selbst dann, wenn das betreffende Verwaltungsverfahren nur auf Antrag einer anderen Person eingeleitet habe werden können. Da jedoch - wie aus § 357 ASVG hervorgehe - § 73 AVG 1950 im Verfahren vor den Versicherungsträgern keine Anwendung zu finden habe, könne die Geltendmachung des Rechtes auf Erlassung eines Bescheides im Verfahren vor dem Versicherungsträger nur unmittelbar durch die Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichthof erfolgen. Dadurch sei auch jener Weg aufgezeigt, durch den die Parteienrechte der nunmehrigen Beschwerdeführerin gewahrt erschienen, und es erwiesen sich demnach die im damals angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol enthaltenen Ausführungen, die dahin verstanden werden könnten, dass die Genannte ihr Recht auf Erlassung eines Bescheides nur in der von ihr angewendeten Form geltend machen könne, als nicht stichhältig. Auf Grund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes entschied der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom neuerlich in der Angelegenheit, und zwar dahin, dass er dem Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom keine Folge gab.
In der gegenständlichen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde gegeben sei. Diese habe weder über den seinerzeitigen Antrag der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck, für die mit Wirkung vom wiederum in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommene Beschwerdeführerin den gebührenden Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG auszufolgen, noch über das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Erfüllung der dem Versicherungsträger gemäß § 410 ASVG obliegenden Verpflichtung in entsprechender Beachtung des § 357 ASVG mittels eines den Formvorschriften des § 58 Abs. 1 und 2 AVG 1950 Rechnung tragenden und der Rechtskraft fähigen anfechtbaren ordnungsmäßigen Bescheides entschieden; die belangte Behörde habe aber auch sonst einen Bescheid, der den Willen erkennen ließe, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 410 ASVG in Verbindung mit § 355 Z. 4 des Gesetzes in einer der Rechtskraft fähigen Weise in einer die Leistung des Überweisungsbetrages betreffenden Angelegenheit die sich aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin festzustellen, nicht erlassen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in dem bereits oben angeführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 951/68, verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des angeführten Beschwerdevorbringens ist für die Entscheidung hinsichtlich der gegenständliehen Beschwerde die Frage von ausschlaggebender Bedeutung, ob die belangte Behörde über den Antrag der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck vom bereits zur Gänze bescheidmäßig abgesprochen hat oder nicht, weil nur in dem Falle, als eine derartige Entscheidung nicht vorgelegen sein sollte, die Einbringung der Säumnisbeschwerde berechtigt gewesen wäre.
Wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kommt nach der Aktenlage als Entscheidung über den Antrag der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck vom die bereits oben im Wortlaut wiedergegebene Erledigung der belangten Behörde vom in Betracht, wobei jedoch hervorzuheben wäre, dass - wie bereits in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 951/68, zum Ausdruck kommt - der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck und der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung zugestanden und daher im gegebenen Zusammenhang zu beurteilen ist, ob die Erledigung vom als Bescheid im Sinne des § 410 ASVG in Verbindung mit § 355 Z. 4 des Gesetzes anzusehen ist. Diese Erledigung bezeichnet sich zwar nicht als Bescheid und lässt auch eine deutliche Trennung zwischen Spruch und Begründung nicht erkennen, doch würde sie dessen ungeachtet im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 16/A, vom , Slg. N. F. Nr. 1646/A, und vom , Slg. N. F. Nr. 2234/A) einen Bescheid darstellen, wenn der Wille der belangten Behörde erkennbar darauf gerichtet gewesen wäre, unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Bestimmungen des § 410 ASVG in Verbindung mit § 355 Z. 4 des Gesetzes in einer der Rechtskraft fähigen Weise in einer die Leistung eines Überweisungsbetrages betreffenden Angelegenheit die sich aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Landes Tirol als Dienstgeber bzw. der Beschwerdeführerin als Versicherter festzustellen. Es muss daher die in Rede stehende Erledigung im einzelnen daraufhin untersucht werden, ob in ihr eine derartige Absicht der Behörde zum Ausdruck kommt.
Was zunächst den ersten Absatz der Erledigung betrifft, so wird in diesem auf die "Anzeige" der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck vom Bezug genommen und festgestellt, dass nach dieser Anzeige die Beschwerdeführerin ab dienstrechtlich und ab sozialversicherungsrechtlich den Pensionsbestimmungen der letztgenannten Behörde unterliege. Im Hinblick auf das angeführte Datum und die im Betreff angeführte Zahl 35.802/1-1962 kann kein Zweifel bestehen, dass unter der "Anzeige" der Antrag vom zu verstehen ist. In den drei folgenden Absätzen wird ausgesprochen, dass in der Pensionsversicherung bis zu diesem Tag () die in der angeschlossenen Aufstellung aufscheinenden Versicherungszeiten nachgewiesen seien, der Anrechnungszeitraum gemäß § 233 ASVG bis zum zurückreiche und sich auf Grund der gemäß § 238 ASVG ermittelten Bemessungsgrundlage von S 2.114,-- ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG für 24 Monate an Beitragszeiten unter Zugrundelegung von je 7 % der Bemessungsgrundlage pro Monat (S 147,98) in der Gesamthöhe von S 3.551,52 ergebe. Im letzten Absatz der Erledigung wird schließlich erklärt, dass die Anweisung des angeführten Betrages nach Anrechnung der Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses und Übersendung der Durchschrift des Anrechnungsbescheides an die belangte Behörde erfolgen werde.
Betrachtet man demnach den Inhalt der Erledigung sowie der ihr angeschlossenen Aufstellung in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich, dass sich diese Erledigung jedenfalls auf den Antrag der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg vom auf Leistung eines Überweisungsbetrages für die im Beiblatt dieses Antrages im einzelnen angeführten Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis bezieht. Weiters ist unter Bezugnahme auf den in Rede stehenden Antrag in der Erledigung in deutlicher Form ausgesprochen worden, dass nur ein Überweisungsbetrag für 24 Monate geleistet werde, wobei unmittelbar in diesem Zusammenhang auch die Höhe der Bemessungsgrundlage und die sich daraus ergebende Gesamtsumme des Überweisungsbetrages sowie die Bestimmungen der §§ 308, 233 und 238 ASVG angeführt werden. Im Hinblick auf diesen Inhalt der Erledigung muss aber angenommen werden, dass mit ihr die belangte Behörde in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über den Antrag der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg vom absprechen wollte und somit ein Bescheidwille der belangten Behörde in Bezug auf diesen Antrag vorgelegen gewesen ist. Dem Umstand, ob die Erledigung, abgesehen von dem Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid, bei Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1950 noch mit anderen Mängeln behaftet erscheint, insbesondere ob sie eine hinreichende Begründung aufweist - als solche kämen vor allem die Hinweise auf die Aufstellung der Versicherungszeiten und auf das Zurückreichen des Anrechnungszeitraumes gemäß § 233 ASVG bis zum in Betracht - konnte für die Frage, ob die Erledigung Bescheidcharakter trägt, im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 66/A, vom , Slg. N. F. Nr. 186/A, und vom , Slg. N. F. Nr. 1174/A) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Insbesondere sei auch hervorgehoben, dass die belangte Behörde in der Aufstellung, welche der in Rede stehenden Erledigung angeschlossen ist, die im Zeitraum vom bis Juli 1962 gelegenen Beschäftigungszeiten, soweit sie als Versicherungszeiten anzusehen sind, angeführt hat und daraus geschlossen werden muss, dass über den Antrag der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg vom zur Gänze abgesprochen werden sollte.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde über den letztangeführten Antrag mit der als Bescheid zu wertenden Erledigung vom bereits zur Gänze entschieden hat und somit eine Säumnis der belangten Behörde im Sinne des § 27 VwGG 1965 nicht vorgelegen sein konnte, sodass die gegenständliche Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. Hiebei sei bemerkt, dass zwar nach der Aktenlage nicht eindeutig feststeht, ob der an die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg adressierte Bescheid vom auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, doch könnte selbst dann, wenn die Zustellung nicht erfolgt wäre, dieser Umstand als solcher die Beschwerdeführerin nicht zur Einbringung der Säumnisbeschwerde berechtigen; denn es liegt, wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, jedenfalls ein an eine Partei des Verwaltungsverfahrens - nämlich an die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg als Dienstgeber -
ergangener Bescheid vor und es kann demnach eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in derselben Angelegenheit nicht mehr gegeben sein (siehe in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom , Zl. 529/69). Damit wird jedoch der Entscheidung der Frage, ob die Beschwerdeführerin - der nach den Ausführungen in dem mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 951/68, Parteistellung zukommt - von der belangten Behörde nunmehr die Zustellung des Bescheides vom verlangen kann, um ihr dessen Bekämpfung im Wege eines Einspruches zu ermöglichen, oder ob eine derartige Zustellung bereits als bewirkt anzusehen ist, nicht vorgegriffen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 7667 A/1969 |
Schlagworte | Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1969001007.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53613