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VwGH 27.11.1978, 1006/78

VwGH 27.11.1978, 1006/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BauO Stmk 1968 §6a idF 1974/130;
RS 1
Der AUFSCHLIESSUNGSBEITRAG ist nicht nur für Grundstücke die in einem nach dem Raumordnungsgesetz 1974 erlassenen Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, zu entrichten, sondern auch dann, wenn die Festsetzung des Baulandes in einem nach der Übergangsregelung des § 51 des Raumordnungsgesetzes 1974 erlassenen Flächenwidmungsplan auf Grund des Gesetzes über die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne von 1964 enthalten ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0032/77 E VwSlg 5153 F/1977 RS 1
Norm
BauO Stmk 1968 §6a idF 1974/130;
RS 2
Der Aufschließungsbeitrag gemäß § 6a Stmk BauO 1968, LGBl 149, ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Norm
F-VG 1948;
RS 3
Ausführungen über den Begriff "Öffentliche Abgabe" iSd Finanzverfassung.
Norm
BauO Stmk 1968 §6a Abs1;
RS 4
Der Aufschließungsbeitrag stellt eine einmalige Abgabe zur - zweckgebundenen - Deckung der Kosten für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland dar.

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

2670/77 B ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Mag. Kobzina, Mag. Öhler, Dr. Würth und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger über die Beschwerde des Dr. HK, Rechtsanwalt, und der SK, beide in G, Ngasse nn, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-259/6-1977, betreffend Aufschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Beschwerdeführern als Grundeigentümern mit Bescheid vom für das Grundstück Nr. nnn/5 EZ. nnnn, KG W., gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl, für das Land Steiermark Nr. 149/1968, die Widmungsbewilligung zu einem Bauplatz und mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid vom gemäß den §§ 57 und 62 leg. cit, und gemäß § 54 der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom RGBl. I, Seite 229 (Reichsgaragenordnung), die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß und eingebauter Garage und eines Freischwimmbeckens erteilt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde den Beschwerdeführern unter Berufung auf den § 6 a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. für das Land Steiermark Nr. 130/1974 in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom auf Grund der obzitierten Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 28.365,-- zur Entrichtung vorgeschrieben und gleichzeitig ausgesprochen, dass dieser Aufschließungsbeitrag zu je einem Drittel, d. s. 9.455,-- mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, mit Beginn der Aufschließungsarbeiten und einen Monat nach Fertigstellung der Aufschließung fällig werde.

Der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, zum Einwand der Beschwerdeführer, dass der § 6 a Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung sicherlich "gesetzwidrig" sei, da der Aufschließungsbeitrag für bereits gewidmete Grundstücke nicht anlässlich der Baubewilligung - also rückwirkend - vorgeschrieben werden könne, müsse festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer von der Voraussetzung ausgingen, dass nur anlässlich der Widmungsbewilligung der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben werden könne. Der Gesetzgeber beziehe sich aber im § 6 a Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung jedoch auf jene Grundstücke, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewidmet worden seien, jedoch um eine Baubewilligung noch nicht angesucht worden sei. Das Grundstück der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 1974 gewidmet worden, der Aufschließungsbeitrag sei daher anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben gewesen. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass der Widmungsgrund an keiner öffentlichen Verkehrsfläche liege, sodass die Fahrbahn von der öffentlichen Verkehrsfläche (ca. 150 m) bis zum Widmungsgrundstück von den Anrainern selbst herzustellen sei. Die Oberflächenentwässerung erfolge frei auslaufend und sei gerade beim gegenständlichen Grundstück mit Schwierigkeiten verbunden. Jedenfalls bestehe keine Möglichkeit, diese Oberflächenwässer in einen öffentlichen Kanal einzuleiten. Auch sei die Straßenbeleuchtung für den Widmungsgrund nicht vorhanden. Nach dem Wortlaut des Gesetze sei ein Aufschließungsbeitrag für die im Bauland gelegenen Grundstücke vorzuschreiben und müssten diese Aufschließungsbeiträge für die Fahrbahnherstellung, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland verwendet werden. Die Abgabepflicht sei nicht dadurch eingeschränkt, dass ein bestimmtes Naheverhältnis zwischen der Liegenschaft des Abgabepflichtigen und dem durch die Gemeinde errichteten öffentlichen Verkehrsweg vorhanden sein müsse. Der Umstand, dass der Anschluss der Liegenschaft an das von der Gemeinde errichtete öffentliche Straßennetz über eine Privatstraße erfolge, schließe daher mangels ausdrücklicher diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmung die Abgabepflicht nicht aus. Von den Anrainern seien keine Eigenleistungen für die Aufschließung im XY-Weg erbracht worden. Da das streitgegenständliche Grundstück somit als von der öffentlichen Verkehrsfläche XY-Weg als aufgeschlossen zu betrachten sei, wobei die Zufahrt zum vorangeführten Grundstück als Privatweg nur von den Anrainern benützt werden könne und auch von diesen zu erhalten sei. Eigenleistungen gemäß § 6 a Abs. 7 der Steiermärkischen Bauordnung zum Ausbau des XY-Weges nicht erbracht worden seien, wäre die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Gegenschrift vorgelegt, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Vor Einleitung des Vorverfahrens wurden die Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom unter anderem aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkt gemäß dem § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965), bestimmt zu bezeichnen. In dem in der Folge am an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz bezeichnen die Beschwerdeführer als Beschwerdepunkte "Rechtswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Verfassungswidrigkeit des § 6 a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 130/1974". Die Beschwerdeführer verkennen damit die Rechtslage insoweit, als gemäß dem § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 unter Beschwerdepunkt die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu verstehen ist, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten. Die Bezeichnung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Beschwerdepunkt kann im Zusammenhang mit den übrigen Beschwerdeausführungen nur in dem Sinne verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachten, den ihnen vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrag nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit ihren Ausführungen im Abgabenverfahren - unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, § 6 a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 130/1974 sei am auf Grund des zum gleichen Zeitpunkt rechtswirksam werdenden Flächennutzungsplanes der Stadt Graz 1975 in Kraft getreten. In dieser Gesetzesstelle werde normiert, dass für bereits gewidmete Grundstücke ein Aufschließungsbeitrag anlässlich der Baubewilligung vorgeschrieben werden könne. Das Grundstück der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 1974 für Bauzwecke gewidmet worden, sodass die nachträgliche Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages anlässlich der Baubewilligung völlig zu Unrecht erfolgt sei, weil die Widmung des Grundstückes für Bauzwecke bereits im Jahre 1974 gegeben gewesen sei, während die Rechtswirksamkeit dieser Gesetzesstelle erst am eingetreten sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass nach dem Gesetzestext eine nachträgliche Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages erst im Zeitpunkt der Baubewilligung möglich sei, so sei diese Gesetzesstelle sicherlich "gesetzwidrig", weil sie damit sachlich völlig ungerechtfertigte Unterschiede hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse von Grundstückseigentümern bewirken würde.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. § 6 a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle 1974, LGBl. Nr. 139, normiert aus Anlass der erstmaligen Widmungsbewilligung die Pflicht zur Entrichtung eines Aufschließungsbeitrages. Gemäß dem Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist für die im Bauland gelegenen Grundstücke, für die eine Widmungsbewilligung, jedoch keine Baubewilligung vorliegt, der Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Baubewilligung vorzuschreiben. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt Abs. 1 sinngemäß. Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Grundstück nur einmal vorgeschrieben werden.

Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 6 a Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle 1974 stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenfestsetzung dem Gesetz gemäß beantwortet hat.

Gemäß dem § 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung-LAO, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 158/1963, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 3 LAO das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Die Abgabenschuld und der ihr entsprechende Abgabenanspruch entstehen somit, wenn der in der Wirklichkeit vorliegende Sachverhalt die Merkmale des in der Norm enthaltenen Tatbestandes erfüllt.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 6 a Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974 ergibt, setzt die Geltendmachung des Aufschließungsbeitrages durch die Gemeinde das Vorliegen dreier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser drei normativen Tatbestandselemente ist der Abgabenbehörde die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages verwehrt. Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass die geforderten rechtserheblichen Tatsachen gegeben sind. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig. Nach der von den Beschwerdeführern unbestrittenen - oben dargelegten - Aktenlage - lag am , dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vom , mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wurde (Bauordnungsnovelle 1974), LGBl. für das Land Steiermark Nr. 130, für das den Beschwerdeführern gehörende Grundstück die - in Rechtskraft erwachsene Widmungsbewilligung vom , jedoch keine Baubewilligung, vor. Am , dem Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung standen, gleichfalls unbestritten, die auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 leg. cit. erlassene Verordnung des Gemeinderates über die Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung des Aufschließungsbeitrages vom und der einen generellen Verwaltungsakt darstellende Flächennutzungsplan 1975 der Landeshauptstadt Graz, nach welchem das Grundstück der Beschwerdeführer zum Bauland entfiel, bereits in Kraft (vgl. die diesbezügliche Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 32/77, worauf unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung (Geltendmachung der Abgabenzahlungsschuldigkeit) am durch die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe der Abgabentatbestand, an den die Steiermärkische Bauordnung die Abgabepflicht knüpft, eindeutig verwirklicht war.

Damit entspricht die streitgegenständliche Abgabenvorschreibung dem gesetzlichen Erfordernis der Erfüllung des in der Abgabenvorschrift enthaltenen Tatbestandes und dem im § 92 LAO normierten rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Bei der wiedergegebenen Sach- und Rechtslage war es der belangten Behörde somit nicht als Verletzung des Gesetzes anzulasten, wenn sie nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages unmittelbar nach Erteilung der Baubewilligung keine Rechtsverletzung erblickte, weil im gegenständlichen Fall von einer Rückwirkung nicht gesprochen werden kann.

Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand, aus der normativen Anordnung des § 6 a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974, wonach die Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag für Fahrbahnherstellung, Flächenentwässerung und Straßenbeleuchtung - diese Arbeiten seien im übrigen seitens der Gemeinde nach nicht ausgeführt worden - zu erheben habe, folge, dass diese Abgabe dem Grundeigentümer "zugute kommen" solle, verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage.

Der Aufschließungsbeitrag ist gemäß dem § 6 a Abs. 9 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974 eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und einer der "Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern" im Sinne der Finanzausgleichsgesetze (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972), die nicht schon durch den Bundesgesetzgeber zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt worden sind (§ 13 Abs. 2 FAG 1973). Unter dem Begriff "öffentliche Abgaben" im Sinne der Finanzverfassung sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechtes auf Grund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden (vgl. ua. VfS1g. Nr. 1465, 3221, 3670, 3919, 4945 und 6755).

Der in Streit stehende Aufschließungsbeitrag stellt eine einmalige Abgabe zur - zweckgebundenen (vgl. § 6 a Abs. 9 erster Satz leg. cit.) - Deckung der Kosten für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland dar. Der klare Wortlaut des § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974 lässt keinen Zweifel darüber offen, dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der genannten Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig, sondern auch für im Bauland gelegene Grundstücke vorzuschreiben ist, bezüglich welcher die Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung noch nicht hergestellt sind.

Der weiters von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Einwand, die eigenen Kosten der Herstellung und der Erhaltung des zur öffentlichen Verkehrsfläche führenden Privatweges sowie der Zuteilung des Stromes und Wassers seien in Hinsicht auf den Aufschließungsbeitrag gemäß dem § 6 a Abs. 7 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974 anzurechnen, vermag die Auffassung der Beschwerdeführer von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht zu stützen, weil dieser Umstand in Ansehung der zitierten Bestimmung, welche normiert, dass mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen auf den Beitrag anzurechnen sind, ohne rechtliches Gewicht ist. Gemäß dem § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ist u.a. eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche eine der Voraussetzungen für die Eignung eines Grundstückes als Bauplatz. Mit Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, dass die von den Beschwerdeführern angeführten Leistungen nur die Einhaltung der in der Widmungsbewilligung bzw. Baubewilligung enthaltenen Auflagen und daher keine Eigenleistungen im Sinne des § 6 a Abs. 7 leg. cit. darstellen. Die Beschwerdeführer hatten des weiteren im Verwaltungsverfahren - und übrigens auch in der Beschwerde - nicht behauptet, dass für das Grundstück schon einmal ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die im vorliegenden Fall angewendete, somit präjudizielle Bestimmung des § 6 a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974 gegen das - auch den Gesetzgeber bindende -

Gleichheitsgebot verstößt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er sachlich Gleiches ungleich behandelt, wenn er Differenzierungen schafft, die sachlich nicht begründbar sind, oder wenn er Ungleiches nicht entsprechend ungleich behandelt. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (z. B. VfSlg. Nr. 6410). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach mit - auch dem vorliegenden Fall vergleichbaren - Regelungen zu befassen gehabt hat, die Aufschließungsbeiträge nach den §§ 14 und 15 der Niederösterreichischen Bauordnung betrafen, und dass in keinem dieser Fälle Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes entstanden sind (vgl. VfSlg. Nr. 6484 u. 7135). Die Bestimmung des § 6 a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1974 sieht im übrigen eine Entscheidung im Bereich der rechtlichen Gebundenheit vor, ist inhaltlich ausreichend determiniert und trifft keine sachlich ungerechtfertigten Differenzierungen zwischen den Abgabepflichtigen. Sie verstößt daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht gegen das aus Art. 7 B-VG ableitbare Gleichheitsgebot und entspricht den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof findet daher keinen Anlass, die angewendete Gesetzesbestimmung gemäß Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Im übrigen besteht für eine Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wie dies von den Beschwerdeführern in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, keine gesetzliche Grundlage.

Da sich somit die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

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Normen
BauO Stmk 1968 §6a Abs1;
BauO Stmk 1968 §6a idF 1974/130;
F-VG 1948;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001006.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-53609