VwGH 24.10.1978, 1006/76
VwGH 24.10.1978, 1006/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen auf, um eine Anschaffung vornehmen zu können, so führt die Verausgabung des Darlehensgeldes für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes zu Anschaffungskosten. Die spätere Rückzahlung des Darlehens bewirkt hingegen keinen Anschaffungsaufwand mehr und führt demnach auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, mag auch das Darlehen mit einem höheren Betrag zurückzuzahlen sein als seinerzeit für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes aufzuwenden war. |
Norm | EStG 1972 §30 Abs1; |
RS 2 | Wer sich nur finanziell - etwa mit einem Darlehen - an einem von einem anderen durchzuführenden Spekulationsgeschäft beteiligt, fällt hinsichtlich des vom anderen getätigten Spekulationsgeschäftes nicht unter § 30 EStG 1972. |
Norm | EStG 1972 §30 Abs4; |
RS 3 | Als Werbungskosten kommen nach § 30 Abs 4 EStG 1972 nur Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5307 F/1978; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976001006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-53608