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VwGH 24.10.1978, 1006/76

VwGH 24.10.1978, 1006/76

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §30 Abs4;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
RS 1
Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen auf, um eine Anschaffung vornehmen zu können, so führt die Verausgabung des Darlehensgeldes für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes zu Anschaffungskosten. Die spätere Rückzahlung des Darlehens bewirkt hingegen keinen Anschaffungsaufwand mehr und führt

demnach auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, mag auch das Darlehen mit einem höheren Betrag zurückzuzahlen sein als seinerzeit für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes aufzuwenden war.
Norm
EStG 1972 §30 Abs1;
RS 2
Wer sich nur finanziell - etwa mit einem Darlehen - an einem von einem anderen durchzuführenden Spekulationsgeschäft beteiligt, fällt hinsichtlich des vom anderen getätigten Spekulationsgeschäftes nicht unter § 30 EStG 1972.
Norm
EStG 1972 §30 Abs4;
RS 3
Als Werbungskosten kommen nach § 30 Abs 4 EStG 1972 nur Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5307 F/1978;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001006.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-53608