VwGH 03.06.1977, 1005/76
VwGH 03.06.1977, 1005/76
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §174 Abs2; |
RS 1 | Die Rechtseinrichtung der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes infolge § 174 Abs 3 lit c ZollG 1955 stellt einen rechtstechnischen Ersatz für die infolge einer unrichtigen Warenerklärung nicht zustandegekommene zollbehördliche Vorschreibung des vollen gesetzlichen Zollbetrages nach § 174 Abs 2 ZollG dar. Die Geltendmachung der hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld ist also keine Berichtigung der die Zollschuld nach § 174 Abs 2 erster Satz ZollG 1955 nicht im vollen gesetzlichen Ausmaß begründenden zollbehördlichen Anordnung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2667/59 E VwSlg 2655 F/1962 RS 1 |
Normen | BAO §200; ZollG 1955 §174 Abs3 litc; |
RS 2 | Von einer objektiv unrichtigen Warenerklärung (unter dem Gesichtspunkt von ihrer Höhe nach nicht erklärten und im Zeitpunkt der Abgabe der Warenerklärung noch ungewissen Kreditzinsen) kann dann nicht die Rede sein, wenn er Verfügungsberechtigte selbst in der Warenerklärung einen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglich anfallender Warenkreditzinsen gab (Hinweis auf RS 3 des E , 1080/64, VwSlg 6847 A/1966 und Hinweis auf Reeger-Stoll, Die BAO, S 234). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-53606