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VwGH 07.12.1977, 1005/75

VwGH 07.12.1977, 1005/75

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;
RS 1
Nach § 33 TP 5 GebG 1957 in der Fassung VOR der Novelle BGBl 668/1976 sind alle Gebrauchsüberlassungsverträge gebührenpflichtig, die iSd Zivilrechtes als Bestandvertäge anzusprechen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Bezeichnung. Das Vorliegen bloß mietrechtlicher und pachtrechtlicher Elemente genügt nicht. Von Wohnungsgenossenschaften abgeschlossene Nutzungsverträge fallen unter diese Bestimmung, wenn sie sich ohne weiteres in den zivilrechtlichen Vertragstypus des Mietvertrages oder Pachtvertrages einordnen lassen (Literatur: ZINGHER: Das MietenG, siebzehnte Auflage, S 13; OBERNDORFER: Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnwirtschaft, S 39; WÜRTH: Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Zeitschrift für Wohnungswirtschaft Nr 3/76, S C 28).
Normen
ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;
RS 2
Einmalige Leistungen des Bestandnehmers sind in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen, soweit sie tatsächlich für die Überlassung des Gebrauches der Bestandsache erbracht werden.
Normen
ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;
RS 3
Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer darf die Bemessungsgrundlage nicht höher sein als die auf drei Jahre entfallenden Leistungen des Bestandnehmers. Daher sind einmalige Leistungen, die für eine längere Nutzungszeit bestimmt sind und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf dieser Zeit anteilsmäßig zurückgefordert werden können, auch nur mit dem auf drei Jahre entfallenden aliquoten Betrag zu berücksichtigen.
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 4
Daß in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft (Leasingvertrag) weitere, von den Regeln der §§ 1096, 1099, 1116, 1117 ABGB abweichende Abreden getroffen werden, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/74 E VwSlg 5059 F/1976 RS 2
Norm
RS 5
Ein Vertrag, der seinem Inhalte nach die Merkmale eines Mietvertrages aufweist, wird nicht dadurch zu einem Vertrage besonderer Art, daß auf Seite des Vermieters eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft auftritt, die Wohnungen nur an Mitglieder dieser Genossenschaft vergeben werden und der Vertrag als NUTZUNGSVERTRAG und die Leistung des Mieters als NUTZUNGSGEBÜHR bezeichnet wird. Ein solcher Vertrag unterliegt somit im Falle der Beurkundung der Gebühr von einem Mietvertrage.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2440/59 E VwSlg 2668 F/1962 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5200 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53605