VwGH 15.06.1979, 1004/76
VwGH 15.06.1979, 1004/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein "planender Baumeister" der die mit dem Baumeistergewerbe üblicherweise verbundene typische Tätigkeit (Errichtung und Ausbesserung von Bauwerken unter Einsatz von Baufachkräften und Hilfskräften, Maschinen, Fahrzeugen etc) nicht (mehr) ausübt, sondern gleich einem Ziviltechniker in einem Büro Projekte, Pläne, Leistungsverzeichnisse und Voranschläge verfaßt, Kollaudierungen vornimmt und Parteien berufsmäßig vor Baubehörden in bautechnischen Angelegenheiten vertritt, übt einen einem Ziviltechniker ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1967 aus (Abgehen von der Vorjudikatur: 903/71(RS 2); 2157/71; 581/72; 1689/74). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1103/76 E VS VwSlg 5234 F/1978 RS 1 |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z8; |
RS 2 | Zur Frage, ob planende Tätigkeiten als künstlerische Leistungen anzusehen sind oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob diese Tätigkeiten auf dieselbe Stufe zu stellen sind wie die Leistungen in einem umfassenden Kunstfach, das eine weitreichende künstlerische Begabung und Ausbildung erfordert. Das trifft für eine in der Planung von Bauwerken bestehende Tätigkeit nicht schlüssig von vornherein zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1976001004.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-53601