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VwGH 25.02.1970, 1001/69

VwGH 25.02.1970, 1001/69

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3
DBAbk BRD 1955 Art16
RS 1
Ausführungen zum Begriff des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" nach Art 16 DBAbk BRD 1955.
Normen
EStG 1972 §35 Abs4 implizit
VwRallg
RS 2
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person ist in dem Ort jenes Staates zu erblicken, wo für den Abgabepflichtigen die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wobei unter den persönlichen Beziehungen insbesondere die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens usw zu verstehen ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Reichel, Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des KV in R, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 9/11/5-BKa/Ka-1969, betreffend Einkommensteuer für 1960 und 1961, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO am für den inzwischen verstorbenen Vater des Beschwerdeführers Dr. MV, neue Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1960 und 1961. Abweichend von seiner bisherigen Vorgangsweise ging es bei Errechnung der Einkommensteuer davon aus, daß die Republik Österreich berechtigt sei, im Sinne der Art. 15 Abs. 3 und 16 des Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, BGBl. Nr. 221/1955, den Progressionsvorbehalt anzuwenden. Dagegen erhob der Vater des Beschwerdeführers Berufung, in der er ausführte, er habe 1960 seinen Wohnsitz in E (Bundesrepublik Deutschland) und in R (Oberösterreich) und ab 1961 in N (Bundesrepublik Deutschland) und in R gehabt. Vier seiner fünf Kinder lebten bereits seit Jahren in Deutschland, aus welchem Grund auch er seit 1960 immer mehr in Deutschland gewesen sei, wo er in N eine große Wohnung völlig neu für sich habe adaptieren lassen. Abgesehen vom Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, der unzweifelhaft Deutschland sei, befände sich dort für ihn auch das wirtschaftliche Schwergewicht. Aus einem beigelegten Betriebsprüfungsbericht des zuständigen deutschen Veranlagungsfinanzamtes S ergebe sich, daß sich sein wesentliches Vermögen und auch die Mehrzahl seiner Betriebe in Deutschland befänden. In einem Nachtrag zu dieser Berufung wurde vorgebracht, Dr. M sei am gestorben und während der seinem Tode vorausgegangenen Krankheit ausschließlich in Deutschland gewesen und auch dort behandelt worden. Er sei in Deutschland gestorben und in der dortigen Familiengruft bestattet worden. Die belangte Behörde führte über den wesentlichen Sachverhalt Erhebungen, insbesondere durch Einholung einer Äußerung des Finanzamtes S durch, aus dem sich ergab, daß dieses Finanzamt in den Jahren 1960 und 1961 von dem in Art. 15 Abs. 3 des zitierten Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Progressionsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht hatte. Obwohl der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verstorbenen schon immer in Deutschland gelegen sei, wäre angenommen worden, daß - bedingt durch die Nachkriegsverhältnisse - dieser Mittelpunkt vorübergehend nach Österreich verlegt worden sei. Dieser Zustand habe sich geändert, als der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz nach Beendigung der Bauarbeiten wieder nach Deutschland verlegt habe und im Juni 1962 die Burg N bezogen worden sei. Ab 1963 beabsichtigte das Finanzamt S bei Durchführung der endgültigen Veranlagungen von dem Progressionsvorbehalt Gebrauch zu machen. Der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion teilte das wesentliche Ergebnis der Erhebungen dem bevollmächtigten Vertreter des verstorbenen Steuerpflichtigen mit und gab ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme. In dieser wurde im wesentlichen ausgeführt, allein von der Familientradition her hätten seit vielen Generationen die engeren Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland bestanden. Es habe zwar einen Wohnsitz sowohl in Österreich als auch in Deutschland gegeben, und es habe sich in den Nachkriegsjahren der Verstorbene länger in R aufgehalten, weil die Wohnmöglichkeiten in E wegen Einquartierung von Flüchtlingen weniger bequem gewesen seien. Die fünf Kinder des Steuerpflichtigen seien 1960 und 1961 nicht in R, sondern zu Zwecken des Schulbesuches bzw. der Berufsausbildung, in verschiedenen Orten Deutschlands, bzw. in Wien, gewesen. Ursprünglich, seit Generationen gewachsene persönliche Beziehungen zu einem Land könnten nicht durch äußere Ereignisse, wie Einquartierungen etc. verlegt werden. Aber auch das wirtschaftliche Schwergewicht liege unbestritten in der Bundesrepublik Deutschland. Der österreichische Besitz sei nach dem Bericht des Finanzamtes S nur „ein in Kreisen des Steuerpflichtigen üblicher Nebenbesitz im Ausland“. Somit lägen das wirtschaftliche Schwergewicht jedenfalls und die persönlichen Beziehungen wahrscheinlich in der Bundesrepublik Deutschland, der mithin auch das Recht zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes zustehe.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, der Verstorbene habe in R einen Wohnsitz gehabt und von dort aus eine Brauerei und Mälzereie ein Elektrizitätswerk, eine Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd betrieben. Im Bereiche des Finanzamtes S habe er gleichfalls einen Wohnsitz besessen und von dort aus eine Spritbrennerei, eine Forstwirtschaft und einen Gutsbetrieb geführt, während vier weitere Güter und zahlreiche Stückländereien verpachtet gewesen seien. Er sei österreichischer Staatsbürger und 1938 im Besitze des Heimatrechtes der Gemeinde M gewesen, was darauf hinweise, daß bereits damals starke persönliche Beziehungen zum österreichischen Wohnsitz bestanden. Der Besuch der Volks- und teilweise der Mittelschule in M bzw. R durch die Kinder des Steuerpflichtigen zeige, daß sich er und seine Familie in den Jahren 1940 bis 1955 fast ausschließlich in Österreich aufgehalten haben müßten. Mit Ausnahme des Sohnes M seien auch in den Berufungsjahren 1960 und 1961 alle Familienmitglieder als in R anwesend gemeldet gewesen, während dieses Zeitraumes sei nur in Österreich ein ständiger Haushalt mit ständigem Dienstpersonal geführt worden, von dem ein Teil zu vorübergehenden Aufenthalten nach Deutschland mitgenommen worden sei. Ab etwa 1940 bis zum Ausbau der Wohnung in der Burg N im Juni 1962 sei bei dieser Sachlage in Übereinstimmung mit der Meinung der deutschen Finanzverwaltung der Mittelpunkt der Lebensinteressen als einwandfrei in Österreich gelegen anzusehen. Was die wirtschaftlichen Interessen betreffe, so möge wohl der deutsche Besitz der größere sein. Der Ausdruck „wirtschaftliche Beziehungen“ weise aber mehr auf die persönliche Einstellung und auf das Interesse an dem einen oder anderen Vermögensteil hin. Man wohne in der Regel dort, wo man beruflich primär interessiert sei. Dies sei in R gewesen, wo Großinvestitionen in Millionenhöhe bei der Brauerei gleicherweise auf einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen am österreichischen Besitz schließen ließen. Auch daß vier der fünf in Deutschland gelegenen Güter verpachtet gewesen seien, liefere einen Hinweis auf ein zurücktretendes wirtschaftliches Interesse an den auswärtigen Besitzungen. Schließlich habe sich der durch Jahre kränkliche Steuerpflichtige in dem seinem Tode vorausgegangenen Winter ausschließlich in R aufgehalten und diesen Ort erst ca. eine Woche vor seinem unerwarteten Ableben verlassen. Durch Berufsausbildung und Studium bedingte Aufenthalte der Kinder in Deutschland seien unerheblich. Daß die kriegsbedingte Unterbrechung der deutschen Lebensinteressen nicht deren Verlegung nach Österreich habe nach sich ziehen können, sei unrichtig, weil der Zeitraum von etwa 1940 bis Mitte 1962 wohl unter dem Blickwinkel der Geschlechterfolge als kurze Unterbrechung angesehen werden könne, das Einkommensteuerrecht aber auf das Einzelindividuum abgestellt sei und hier über 20 Jahre ein Drittel des Lebens und etwa die Hälfte der Erwerbszeit bedeuten. Ein solcher Zeitraum könne bei Feststellung steuerlich relevanter Umstände nicht mehr als vorübergehend und daher unbedeutend vernachlässigt werden. Da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dr. MV in den Jahren 1960 und 1961 somit in Österreich befunden habe, sei der Progressionsvorbehalt mit Recht geltend gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Sohn des Steuerpflichtigen, der Gutsbesitzer KV in R, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Seine Legitimation hiezu leitet er daraus ab, er habe zufolge letztwilliger Verfügung den österreichischen Besitz des Dr. MV in sein Eigentum übernommen, die Liegenschaften, aus denen die Einkünfte, die von den Steuerbescheiden für 1960 und 1961 erfaßt seien, ausschließlich herrührten, seien ihm auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung mit Beschluß des Bezirksgerichtes R grundbücherlich in sein alleiniges Eigentum übertragen worden. Diese Behauptungen wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde nicht bestritten.

Geltend macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Einhebung der Steuern nach dem Satz, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht (also zur Anwendung des sogenannten „Progressionsvorbehaltes“) ist nach Art. 15 Abs. 3 des eingangs zitierten Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 221/1955, der Wohnsitzstaat berechtigt. Für den (hier gegebenen) Fall, daß eine Person in jedem der Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, ist nach Art. 16 des Vertrages jener Wohnsitz maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Nur wenn dies nicht festzustellen sein sollte, ist ein Verständigungsverfahren zwischen den obersten Finanzbehörden nach Art. 21 des Abkommens einzuleiten.

Aus dem Wortlaut des Artikels 16 des Abkommens ergibt sich zunächst, daß für die Frage, welcher Wohnsitz der „maßgebende“ ist, die wirtschaftlichen Momente nicht als die allein ausschlaggebenden im Vordergrund stehen, sondern den eine Bindung an einen bestimmten Wohnsitz bewirkenden persönlichen Interessen nur gleich wenn nicht, wie aus der Fassung „persönliche und wirtschaftliche Beziehungen“ entnommen, werden könnte, hintangestellt sind. Persönliche Beziehungen aber sind alle jene, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er sie beibehalten und benutzen wird (Artikel 1 Abs. 2 des Abkommens). Während dem Wirtschaftlichen im Leben des Menschen begrifflich nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt, sind jene persönlichen Momente solche, die den eigentlichen Inhalt des menschlichen Lebens ausmachen. Dazu gehören die Ausübung des Berufes, soweit sie über die bloß wirtschaftliche Funktion des Erwerbens der nötigen Subsistenzmittel hinausgeht, die Gestaltung des Familienlebens und die dem Einzelindividuum wesentlichen Betätigungen religiöser, kultureller und anderer Art, mit denen es sich bemüht, jenen Teil des Lebens auszufüllen, über den nach Interesse und Neigung zu verfügen ihm gestattet ist.

Die von der belangten Behörde ermittelten Tatsachen sind aus den aktenmäßig gegebenen Grundlagen folgerichtig abgeleitet. Mithin hat auch der Verwaltungsgerichtshof von ihnen auszugehen. Sie ergeben, daß Dr. MV einem seit Generationen im deutschen „K“ ansässigen Geschlecht entstammte. Offensichtlich hatte sich zunächst auch dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden. Etwa 1940 übersiedelte er mit seiner ganzen Familie, die damals außer ihm aus seiner Gattin und drei minderjährigen Kindern bestand (ein viertes Kind wurde im Dezember 1940, ein fünftes im September 1943 geboren), nach Österreich, richtete in R einen Haushalt mit Dienstpersonal ein und hielt sich hier während des größten Teiles der folgenden Jahre auf. Sicherlich kann die Ursache für diesen Wechsel im Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges stehen. Es kommt aber nach Art. 16 des Doppelbesteuerungsabkommens nur darauf an, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person tatsächlich befindet, und nicht auf die äußeren Ursachen, die für die Wahl dieses Mittelpunktes maßgebend gewesen sein können. Dr. MV hat sich durch eine ununterbrochene Folge von Jahren überwiegend in Österreich aufgehalten; er ließ seine Kinder Elementar- und höhere Schulen in nächster Nähe von R besuchen, das in dieser Zeit zweifellos der Mittelpunkt seines Familienlebens war. Daß ihn andere Betätigungen außerwirtschaftlicher Art, aus denen sich nach dem Vorgesagten auf das Bestehen der stärkeren persönlichen Beziehungen schließen ließe, in dieser Zeit an einen anderen Ort enger als an R gebunden hätten, ist von ihm, bzw. seinem Rechtsnachfolger nie vorgebracht worden. Die traditionsbedingte innere Verbundenheit mit dem Stammsitz der Familie mag weiter bestanden haben, ist aber hier unerheblich, weil die „persönlichen Beziehungen“ im Sinne des mehrfach zitierten Artikels 16 ein Rechtsbegriff sind und für ihre Ermittlung nur nach außen in Erscheinung getretene und damit objektiv zu beurteilende Tatsachen wesentlich sein können.

Damit aber steht fest, daß die im Jahr 1940 eingetretene Änderung bewirkt-hat, daß von dieser Zeit an die stärksten persönlichen Beziehungen des Dr. MV zum österreichischen Wohnsitz bestanden. Wirtschaftliche Beziehungen verbanden ihn seit jeher mit dem deutschen und mit dem österreichischen Wohnsitz; da die Besitzverhältnisse nach der Aktenlage im Großen gesehen, die gleichen blieben, hat sich in diesen wirtschaftlichen Beziehungen auch nichts Wesentliches geändert. Durch sie konnten weder vor noch nach 1940 die in den persönlichen Beziehungen begründeten stärkeren Momente aufgewogen werden, so daß sie hier als zu keiner Zeit entscheidende Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dr. MV ausscheiden. Eine neuerliche (Rück-)Verlegung dieses Mittelpunktes aus Österreich nach Deutschland hätte daher eines neuerlichen, mit dem von 1940 vergleichbaren Wandels jener äußeren Umstände bedurft, aus denen auf die stärkeren persönlichen Beziehungen geschlossen werden könnte. Eine solche Änderung ist in bloßen Adapterungsarbeiten an Wohnungen in der Burg N für sich allein nicht zu erblicken. Diese Arbeiten waren erst vorbereitende Maßnahmen für die beabsichtigte Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen, die dann tatsächlich mit der Übersiedlung des ordentlichen Haushaltes des Dr. MV im Juni 1962 erfolgt sein mag. 1960 und 1961 indessen bestand der 1940 begründete Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich weiter, sodaß die Anwendung des Progressionsvorbehaltes berechtigt war, zumal die deutsche Finanzbehörde ihrerseits zu einer Feststellung gelangte, die mit jener der belangten Behörde übereinstimmt, sodaß auch die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen den obersten Finanzbehörden nicht in Betracht kommen konnte.

Die mithin unbegründete Beschwerde war abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965.

Wien, am

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DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3
DBAbk BRD 1955 Art16
EStG 1972 §35 Abs4 implizit
VwRallg
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mittelpunkt der Lebensinteressen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001001.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53594