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VwGH 17.03.1976, 1000/75

VwGH 17.03.1976, 1000/75

Rechtssätze


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Normen
UStG 1959 §1 Abs1 Z1;
UStG 1959 §2;
RS 1
Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung voraus. Gefluderbeiträge der Mitglieder an eine Wasserwerksgenossenschaft, die sich nicht als Entgelt für Einzelleistungen der Genossenschaft darstellen, sind umsatzsteuerfrei.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0993/48 E VwSlg 257 F/1950 RS 1
Norm
UStG 1972 §2 Abs1;
RS 2
Ein aus der Erreichung des Gemeinschaftszweckes sich ergebender Nutzen spricht nicht gegen die Annahme echter Mitgliedsbeiträge.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4954 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001000.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-53592