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VwGH 12.10.1967, 1000/67

VwGH 12.10.1967, 1000/67

Rechtssatz


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Normen
GebG 1957 §17 Abs2 idF 1965/087;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb idF 1965/087;
GebG 1957 §33 TP16 Abs2 idF 1965/087;
RS 1
Ist über die Gründung einer Gesellschaft eine Urkunde - wann immer - errichtet worden und werden nach der Gründung weitere Vermögensanlagen von den Gesellschaftern gewidmet, dann bildet für diese späteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister eine Ersatzurkunde. In einem solchen Fall kann aber die Urkunde über die Gründung der Gesellschaft nicht auch zur Grundlage für die Gebührenvorschreibung von der Erhöhung der ursprünglichen Vermögenseinlagen genommen werden. Vielmehr bildet die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister einen neuen selbständigen Gebührentatbestand für die Erhöhungen der Vermögenseinlagen.

*

E , 1000/67 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001000.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-53591