VwGH 08.01.1958, 0997/57
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Als "Betriebsanlagen" bei einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb können nur Anlagen verstanden werden, die gegenüber dem Grundstück einen bestimmten selbständigen Wirtschaftszweck zu erfüllen haben (Hinweis E , 2274/53, VwSlg 1203 F/1955). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Porias, Dr. Schirmer und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des KH in H, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII - 356 - 1957, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat am zwei Kaufverträge mit AW und CV abgeschlossen. Mit dem ersten hat er verschiedene in den Grundbüchern V und T eingetragene Liegenschaften um den vereinbarten Preis von 1,079.876 S und mit dem zweiten verschiedene, unbestrittenermaßen zu diesen Liegenschaften gehörende Fahrnisse wie Vieh, Wirtschaftsgeräte und Betriebsmittel laut Inventar, darunter auch landwirtschaftliche Maschinen (eine Melkmaschine, eine Dreschmaschine, einen Traktor, einen Kartoffelroder u.a.m.) im Werte von 62.800 S, um den Betrag von 190.000 S gekauft. Das Finanzamt behandelte beide Kaufverträge als ein einheitliches Rechtsgeschäft und schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom von den Gegenleistungen auf Grund beider Verträge, erhöht um den angenommenen Wert eines im ersten Kaufvertrag der AW und ihrem Ehegatten zeitlich beschränkt eingeräumten Wohnungsrechtes (1.000 S), eine 8%ige Grunderwerbsteuer in Höhe von 101.670 S (8 v.H. von 1,270.876 S) sowie eine Rechtsgeschäftsgebühr von 18 S vor. Gegen die Einbeziehung des Kaufpreises für die Maschinen im Werte von 62.800 S in die Bemessungsgrundlage erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, daß Maschinen nicht schlechthin, sondern nur dann von der Grunderwerbsteuer ausgenommen seien, wenn sie zu einer Betriebsanlage gehören. Dies setze aber bei Maschinen eines landwirtschaftlichen Betriebes voraus, daß diese unmittelbar zu einer Betriebsanlage gehören und als Bestandteil dieser nur mittelbar der Landwirtschaft dienen. Im Streitfall dienten die Maschinen der Bearbeitung des Bodens und der Gewinnung der landwirtschaftlichen Früchte. Ihnen komme die Eigenschaft eines unmittelbaren Zugehörs der Landwirtschaft zu.
Dem hält der Beschwerdeführer in der beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde entgegen, daß zufolge § 2 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, BGBl. Nr. 140/1955, (GrEStG) Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundstück gerechnet werden. Die von ihm erworbenen Maschinen gehörten zur ebenfalls erworbenen Landwirtschaft, der für sie entrichtete Kaufpreis sei schon deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen. Denn zu einem Betriebe im Sinne der genannten Rechtsvorschrift (als zu einer Einheit von Sachen und Rechten, welche einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecke dienen) zählten nicht nur gewerbliche, sondern auch landwirtschaftliche Betriebe. Eine Betriebsanlage sei schlechthin die äußere Form eines Betriebes mit allen seinen Bestandteilen wie Grund, Baulichkeiten, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge usw. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1203/F ausgesprochen, „daß die Ausscheidung der Maschinen und Betriebsvorrichtungen auch bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu erfolgen hat“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 GrEStG ist der Begriff „Grundstück“ nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen. Darunter fällt auch alles, was nach diesem Recht als Zugehör eines Grundstückes anzusehen ist. Zum Grundstück werden jedoch u.a. laut ausdrücklicher Vorschrift Maschinen und sonstiger Betriebsvorrichtungen aller Art, die „zu einer Betriebsanlage gehören“ nicht gerechnet. Der Grunderwerbsteuer unterliegt somit nicht nur die für das Grundstück, sondern auch die für das Zugehör versprochene Gegenleistung (gegebenenfalls der Gegenwert). Erste Voraussetzung dafür, daß neben dem für das Grundstück bezahlten Kaufpreis auch derjenige anderer Wirtschaftsgüter in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird, ist demnach, daß das betreffende Wirtschaftsgut Zugehör des Grundstückes ist. Die Maschinen, die im vorliegenden Streitfall vom Beschwerdeführer angekauft worden sind, sind unbestrittenermaßen Grundstückszugehör. Der für sie entrichtete Kaufpreis könnte daher bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nur dann nicht zum Grundstückspreis hinzugerechnet werden, wenn die Maschinen zu einer Betriebsanlage gehören. Die belangte Behörde hat dies verneint und ausgeführt, daß diese Maschinen unmittelbar den Zwecken der vom Beschwerdeführer gekauften Liegenschaften dienen. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Rechtsauffassung der belangten Behörde bei. Sicherlich kann der im § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwendete Begriff der Betriebsanlage nicht etwa einschränkend dahin ausgelegt werden, daß landwirtschaftliche Betriebsanlagen nicht darunter fallen. Das - und nicht mehr - hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 1203/F zum Ausdruck gebracht. Die Ausnahme von der Besteuerung kann aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort Platz greifen, wo die betreffenden Maschinen nicht unmittelbarer Wirtschaftsteil des gekauften Grundstückes sind, sondern, unbeschadet ihrer Eigenschaft als Grundstückszugehör, nach der Verkehrsauffassung einem bestimmten selbständigen Zweck dienen. Denn sonst hätte sich der Gesetzgeber in Z 1 der genannten Rechtsvorschrift, wenn er alle diese Gegenstände, soweit sie Zugehör eines Grundstückes sind, von der Steuer hätte freistellen wollen, mit der bloßen Feststellung begnügen können, daß Maschinen und sonstige Vorrichtungen (schlechthin) nicht zu den Grundstücken gerechnet werden. Denn Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die nicht Zugehör des Grundstückes sind, werden ja von vornherein nicht von der Steuer erfaßt. Da der Gesetzgeber aber bestimmt hat, das „nur“ solche Maschinen und sonstige Vorrichtungen nicht zum Grundstück gerechnet werden, die zu einer Betriebsanlage gehören, muß er begriffsnotwendigerweise mit dem Wort „Betriebsanlage“ eine Anlage im Auge gehabt haben, die gegenüber dem erworbenen Grundstück einen bestimmten selbständigen Wirtschaftszweck zu erfüllen hat. Das ist aber gerade das, was auch die belangte Behörde offenbar gemeint hat, wenn sie im angefochtenen Bescheid die fragliche Steuerbegünstigung nur für Maschinen und sonstige Vorrichtungen zubilligt, die nicht unmittelbar den Zwecken der angekauften Landwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht nicht verletzt worden, sodaß die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
Sammlungsnummer | VwSlg 1751 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1957000997.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53586