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VwGH 28.09.1950, 0993/48

VwGH 28.09.1950, 0993/48

Rechtssatz


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Normen
UStG 1959 §1 Abs1 Z1;
UStG 1959 §2;
RS 1
Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung voraus. Gefluderbeiträge der Mitglieder an eine Wasserwerksgenossenschaft, die sich nicht als Entgelt für Einzelleistungen der Genossenschaft darstellen, sind umsatzsteuerfrei.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 257 F/1950
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1948000993.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-53580