VwGH 28.09.1950, 0993/48
VwGH 28.09.1950, 0993/48
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung voraus. Gefluderbeiträge der Mitglieder an eine Wasserwerksgenossenschaft, die sich nicht als Entgelt für Einzelleistungen der Genossenschaft darstellen, sind umsatzsteuerfrei. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 257 F/1950 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1950:1948000993.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-53580