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VwGH 13.01.1961, 0990/58

VwGH 13.01.1961, 0990/58

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §4 Abs4
KStG 1934 §1 Abs1 Z6
KStG 1934 §6
KStG 1966 §1 Abs1 Z6 implizit
KStG 1966 §8 Abs1 implizit
RS 1
Konzessionsabgaben, die nicht auf einem Gesetz oder einer Gemeindesatzung beruhen, sind nicht Abgaben im technischen Sinne. Belasten sie einen Wirtschaftsbetrieb einer Gemeinde und sind sie an die Gemeinde zu entrichten, dann ist ihre Zahlung keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Bregenz - Stadtwerke Bregenz - gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 5587 - 2/1956, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Stadtwerke Bregenz betreiben ein Gaswerk, Wasserwerk, Volksbad und den Händel mit Gasgeräten. Bei den Stadtwerken fand im Jänner 1954 eine Betriebsprüfung statt. Überprüft wurden die Jahre 1950, 1951 und 1952. Auf Grund der Betriebsprüfung ergingen nach § 24 Abs. 5 AbgRG berichtigte Bescheide, betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1950 und 1951. Bei der Körperschaftsteuer 1950 wurde das zunächst mit einem Verlust von S 306.991 festgesetzte Einkommen auf einen Verlust von S 105.692, hinsichtlich der Gewerbesteuer der negative Gewerbeertrag von S 343.604 auf S 105.700 berichtigt. Für das Jahr 1951 ergab sich ebenfalls bei der Körperschaftsteuer eine Herabsetzung des Verlustes von S 211.005 auf S 3.995 und bei der Gewerbesteuer eine Änderung des negativen Gewerbeertrages von S 204.128 auf einen Gewerbeertrag von S 2.800. Für 1952 ergab sich, abweichend von den Steuererklärungen, ein körperschaftssteuerliches Einkommen von S 110.270 und ein Gewerbeertrag von S 197.500. Das Finanzamt hatte sich bei Veranlagung dieser drei Jahre der Ansicht des Betriebsprüfers angeschlossen, wonach die sogenannte „Konzessionsabgabe“ sowohl bei Veranlagung der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer der Stadtwerke keine Abzugspost bilden konnte. Das Unternehmen führte nämlich an die Gemeinde Bregenz nachstehende Konzessionsabgaben ab:

1950: S 101.590, 1951: S 150.707, 1952: S 189.201

Die Konzessionsabgabe des Jahres 1951 hatte das Finanzamt zwar als nichtabzugsfähig behandelt, doch führte dies nicht zu einer positiven Bemessungsgrundlage und mithin zu keiner Versteuerung. Der Betriebsprüfer verneinte die Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe für alle drei Jahre und stützte sich dabei auf die Bestimmungen der sogenannten Konzessionsabgabenanordnung vom , RStBl. Nr. 60/1941, S. 529. Nach dieser durften Konzessionsabgaben nur insoweit an die Gemeinde abgeführt werden, als durch die Abführung eine ordnungsmäßige Weiterführung des Versorgungsunternehmens nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der ordnungsmäßigen Weiterführung liegt danach aber dann vor, wenn nach Abzug der Körperschaftsteuer Beträge, die eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und eine Bildung ausreichender Rücklagen gestatten, nicht verbleiben. Der Betriebsprüfer verwies überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 1021/F, wonach es bei einem gewerblichen Betrieb einer Gemeinde grundsätzlich abzulehnen sei, Konzessionsabgaben dieses Betriebes an die Unternehmergemeinde als steuerliche Abzugspost anzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1950/51 Berufung und führte in dieser, soweit noch Gegenstand, der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, aus: Der Betriebsprüfer und in der Folge das Finanzamt habe die Nichtabzugsfähigkeit der von den Stadtwerken an die Gemeinde gezahlten Konzessionsabgaben darauf gestützt, daß eine 4 %ige Verzinsung des Eigenkapitals nicht gewährleistet und der Betrieb außerstande gewesen sei, hinreichende Rücklagen zu bilden. Er habe ferner auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die grundsätzliche Nichtabzugsfähigkeit von Konzessionsabgaben hingewiesen. Zu dem ersten Punkt werde eingewendet, daß nach den Bestimmungen der Konzessionsabgabenanordnung aus dem Jahre 1941 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen aus dem Jahre 1943 die Konzessionsabgabe nur insoweit ausgezahlt werden dürfe, als der Handelsbilanzgewinn (ohne Gewinn oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr) zuzüglich der zu Lasten des Geschäftsjahres verbuchten Beträge an laufender Konzessionsabgabe und der Körperschaftsteuer höher ist als 4 % des Eigenkapitals. Daraus ergebe sich, daß nicht der steuerliche Gewinn, sondern der Handelsbilanzgewinn Grundlage für die Prüfung der Verzinsung des Eigenkapitals sein solle. Die außerbuchmäßge 4 fache, 1/2 fache und 1/4 fache AfA sei bei dieser Berechnung also nicht zu berücksichtigen, da diese in keinem Fall in einer Handelsbilanz aufscheinen könne. Auch der Standpunkt des Betriebsprüfers hinsichtlich der Bildung hinreichender Rücklagen sei durch den Wortlaut des § 5 der angeführten Anordnung nicht gedeckt. Darin sei wohl gefordert, daß ausreichende Rücklagen gebildet werden, was aber bereits dann als gegeben angenommen werde, wenn eine 4 %ige Verzinsung gewährleistet erscheine. Dieses Erfordernis sei im vorliegenden Falle nicht nur gegeben, sondern das Eigenkapital habe durch die Vermehrung der Rücklagen eine bedeutend größere Erhöhung als 4 % erfahren, wie dies aus den vom Finanzamt festgestellten Einheitswerten deutlich zu ersehen sei. Der Einheitswert des Betriebsvermögens habe nämlich betragen:

zum S 1,753.000,--

zum S 2,245.000,--

zum S 2,739.000,--

zum  S 3,652.00,--

Wenn trotzdem für Erweiterungen fremde Mittel herangezogen werden mußten um den Erfordernissen der ständig an Bevölkerungszahl zunehmenden Hauptstadt zu genügen, so sei dies ein natürlicher Vorgang, der betriebswirtschaftlich begründet und gerechtfertigt sei. Es sei die Regel, daß ein Wirtschaftstreibender, der seinen Betrieb erheblich erweitert, dies mit Hilfe zusätzlicher Fremdmittel durchführe, deshalb aber seine Verpflichtungen nicht vernachlässige. Es sei auch hervorzuheben, daß die Stadtwerke in den vergangenen Jahren zahlreiche Reparaturen zu Lasten des Betriebsergebnisses durchgeführt und somit aus Eigenmitteln finanziert hätten. Was aber das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angehe, so habe es sich dort um die Konzessionsabgabe an eine Gemeinde von weniger als 3.000 Einwohner gehandelt. Durch diesen Umstand seien die im § 2 der Konzessionsabgabenanordnung geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Ferner konnte dort der Beschwerdeführer nicht nachweisen, daß andere Betriebe in seiner Gemeinde eine Konzessionsabgabe bezahlten. Im vorliegenden Falle werde aber auch von Seiten der Vorarlberger Kraftwerke ein Leitungswegzins bezahlt. Daraus sei aber das Recht der Gemeinde zu entnehmen, auch von ihren eigenen erwerbswirtschaftlich ausgerichteten und voll ertragssteuerpflichtigen Betrieben eine Konzessionsabgabe als Gegenleistung zu fordern. Das Bundesministerium für Finanzen habe auch im Falle der Stadtwerke Graz der dortigen Finanzlandesdirektion die Anweisung gegeben, die Abzugsfähigkeit der bis 1952 verrechneten Konzessionsabgabe anzuerkennen. Zu bemerken sei noch, daß von den Stadtwerken Bregenz in den letzten Jahren keine Konzessionsabgabe mehr verrechnet wird.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch den Vertreter der Beschwerdeführerin noch vorgebracht, das Bundesministerium für Finanzen habe die Zahlung von Konzessionsabgaben ab 1953 als nicht mehr rechtmäßig bezeichnet, damit sei aber ausgeführt worden, daß das Bundesministerium selbst bis 1952 eine Berechnung von Konzessionsabgaben für zulässig erachtet habe. Auch habe man, nach dem Stadtkämmerer der Stadt Bregenz zugekommenen Auskünften, in anderen Finanzlandesdirektionsbereichen die Berechnung der 4 %igen Verzinsung des Eigenkapitals vom handelsbilanzmäßigen und nicht vom steuerlichen Gewinn anerkannt. Die Frage des Referenten, ob die Wasserpreise in den Jahren 1950 bis 1952 erhöht worden seien, wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin verneint. Auf Vorhalt des Referenten, daß keine ausreichenden Rücklagen, wie es unter anderem für die Anerkennung der Konzessionsabgaben gefordert worden sei, gebildet werden könnten, erwiderte der Vertreter der Beschwerdeführerin, daß die mehrfache AfA ja nur den steuerlichen Gewinn schmälere, der handelsbilanzmäßige Gewinn aber die Bildung von ausreichenden Rücklagen zugelassen habe. Dem wurde entgegengehalten, daß für die Beurteilung, ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen gegeben waren, stets nur der wirtschaftliche Gewinn maßgebend sein könne. Dieser werde aber durch die mehrfache AfA beeinflußt, das heißt erst die mehrfache AfA lasse eine annähernd richtige Ermittlung des wirtschaftlichen Gewinns zu. Die belangte Behörde hat der Berufung teilweise stattgegeben, ihr aber in der Frage der Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe den Erfolg mit folgender Begründung versagt: Die Abzugsfähigkeit einer Konzessionsabgabe als Betriebsausgabe sei nur möglich, wenn eine ordnungsmäßige Weiterführung des Betriebes nicht gefährdet sei. Darunter werde eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und die Bildung ausreichender Rücklagen verstanden. In den maßgeblichen Jahren hätten die Stadtwerke Bregenz Verluste ausgewiesen, die Verschuldung habe ein Ausmaß angenommen, das für ein privates Unternehmen, das sich nicht auf ein Vermögen einer beherrschenden Körperschaft stützen könne, eine ernste Gefahr für den Weiterbestand bedeutet hätte. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, daß diese Verluste nur infolge steuerlicher Sonderbestimmungen entstanden seien (4 fache, 1/2 fache und 1/4 fache Absetzung für Abnutzung), sei entgegenzuhalten, daß eine angemessene Verzinsung aus dem wirtschaftlichen Ertrag zu erfolgen habe. Die Sonderbestimmungen über die zusätzliche Absetzung für Abnutzung sollten eben die Besteuerung des wirtschaftlichen Ertrages bewirken und eine Scheingewinnbesteuerung verhindernd Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Berufungsverhandlung erklärte daß sie in der Zeit von 1950 bis 1952 die Wasserbezugsgebühren nicht erhöht habe. Gerade in diesem Zeitraum wäre ein starkes Ansteigen von Löhnen und Preisen - zum Teil geregelt in den verschiedenen Lohn- und Preisabkommen - zu verzeichnen gewesen. Auch aus diesem Grunde sei es dem ohnehin schon wirtschaftlich schwachen Unternehmen nicht möglich gewesen, einen Gewinn und daraus eine angemessene Verzinsung zu erwirtschaften. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurde durch das Nichtanpassen der Wasserbezugsgebühren an die tatsächlichen Kosten eine Reservenbildung geradezu verhindert. Schon aus diesen Gründen sei die Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe zu verneinen, ohne daß die Feststellung, ob die Rechtsgrundlagen für die Einhebung einer Konzessionsabgabe überhaupt vorhanden waren, noch erforderlich erscheine.

Gegen diese Entscheidung wurde die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Darin wurden zunächst die bereits in der Berufung vorgebrachten Einwendungen wiederholt. Im weiteren wurde ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid dargetane Auffassung der Berufungskommission entspringe einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der in Betracht kommenden Steuergesetze und übergehe die Frage, ob in den Jahren 1951 und 1952 noch eine Konzessionsabgabe mit steuerlicher Abzugsfähigkeit habe bezahlt werden können. Die Konzessionsabgabenanordnung stelle keine abgabenrechtliche, sondern eine reichsrechtliche Verordnung dar, die nur im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch für das Steuerrecht übernommen worden sei. Konzessionsabgaben stellten ansonsten echte Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 des EStG dar (welche Norm gemäß § 6 Körperschaftsteuergesetz auch für die Gewinnermittlung von Körperschaften gelte. Es wäre lediglich zu prüfen, ob im Einzelfalle im Hinblick auf die Gegenleistung Teile von Konzessionsabgaben als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 6 Körperschaftsteuergesetz (§ 20 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung) angesehen werden könnten. Ferner sei festzustellen, daß Konzessionsabgaben nicht unter den Begriff der Landesabgeben, die im § 17 Abs. 2 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 angeführt sind, fallen. Es sei auch festzuhalten, daß durch die zivilrechtlich verankerte Formfreiheit für den Abschluß von Verträgen über die Leistung einer Vergütung für die Duldung einer Nutzung es unerheblich erscheine, ob ein Vertrag über einen Wegzins in schriftlicher Form vorliege. Es genüge, daß der Wille der zuständigen Gemeindestellen, eine Konzessionsabgabe dauernd zu erheben, ihren eindeutigen Ausdruck gefunden habe. Ein Beweis, daß die Konzessionsabgabe eine durch den Betrieb veranlaßte Betriebsausgabe darstelle, sei auch dadurch gegeben, daß die Landeshauptstadt Bregenz nicht nur von den eigenen Betrieben gewerblicher Art, sondern auch von einer von ihr unabhängigen Aktiengesellschaft den Vorarlberger Kraftwerken, solche Konzessionsabgaben (Leitungswegzinse) erhält. Der seinerzeitige Reichsfinanzhof habe die Abzugsfähigkeit von Konzessionsabgaben, welche Versorgungsunternehmen bereits bei deren Begründung, auferlegt worden waren, als Betriebsausgaben anerkannt. Der seinerzeitige Reichsminister der Finanzen habe sich dieser Ansicht nicht angeschlossen und in einem Erlaß festgelegt, daß nach Zahlung der Konzessionsabgabe wenigstens eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals verbleiben müsse. Die Konzessionsabgabenanordnung habe verfügt, daß die preisrechtlich zulässigen Konzessionsabgaben auch steuerrechtlich als Betriebsausgaben anzuerkennen seien, Die neue deutsche Rechtsprechung komme zu dem Schluß, daß die Konzessionsabgabenanordnung eine brauchbare Unterlage für die Prüfung der Angemessenheit der Konzessionsabgabe als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstelle. Folge man der als vorherrschend bekannten Ansicht, daß die Konzessionsabgabenanordnung auf Grund des Weitergeltungsgesetzes vom in Österreich auch heute noch Gültigkeit habe, so müsse die Ansicht vertreten werden, daß die dort geforderten Voraussetzungen im Streitfalle gegeben seien, wobei aber, wie bereits ausgeführt, jedenfalls der Handelsbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn den Berechnungen zugrunde zu legen sei. Abschließend werde aber noch geltend gemacht, daß selbst bei Berechnung einer 4 %igen Verzinsung des Eigenkapitals unter Zugrundelegung des steuerlichen Gewinnes und nicht des Handelsbilanzgewinnes, zumindest für das Jahr 1952, die Möglichkeit eines teilweisen Abzuges der Konzessionsabgabe sich ergeben hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die als „Stadtwerke Bregenz“ in Handelsregister eingetragenen Betriebe gewerblicher Art der Landeshauptstadt Bregenz sind unbestrittenermaßen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 6 des Körperschaftsteuergesetzes vom , DRGBl. I S. 1031, körperschaftsteuerpflichtig. Auch die Gewerbesteuerpflicht ist nicht bestritten. Aus den Akten ergibt sich nicht, daß die Stadtwerke eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen dieser Betriebe ist gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln, wobei auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind.

Die Beschwerdefahrerin machte geltend, die „Konzessionsabgaben“, die von den Stadtwerken an die Gemeinde Bregenz abgeführt worden sind, seien abzugsfähige Betriebsausgaben. Dazu ist zunächst festzustellen, daß es sich bei diesen die Jahre 1950, 1951 und 1952 betreffenden Zahlungen an Konzessionsabgaben nicht um Abgaben im Sinne der österreichischen Abgabenvorschriften handeln konnte. Nach den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, blieben nämlich abgabenrechtliche Vorschriften des deutschen Reichsrechtes, die auf Grund des Gesetzes vom , StGBl. Nr. 12, vorläufig anzuwenden waren, soweit die Regelung in die Zuständigkeit der Länder fiel, als landesrechtliche Vorschriften längstens bis in Kraft. Reichsrechtliche Vorschriften bzw. etwaige auf reichsrechtlichen Vorschriften beruhende Satzungen der Gemeinde hinsichtlich der Erhebung solcher Abgaben sind also ab jedenfalls nicht mehr anwendbar. Selbst die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß für die strittige Zeit allgemein verbindliche abgabenrechtliche, aus dem Finanzverfassungsgesetz 1948 bzw. dem Finanzausgleichsgesetz 1948 abgeleitete Normen über die Berechtigung der Gemeinde zur Erhebung einer Konzessionsabgabe im Land Vorarlberg bzw. der Gemeinde Bregenz bestanden haben. Ein zwischen den Stadtwerken Bregenz und der Gemeinde Bregenz etwa abgeschlossener „Vertrag“ über die Leistung einer Vergütung für die Duldung einer Nutzung (Leitungswegzins) bzw. die tatsächliche Abfuhr solcher Vergütungen auf Grund einer Übung vermag aber keinesfalls den abgabenrechtlichen Charakter der strittigen Leistungen zu begründen. Auch dann, wenn die Stadtwerke - wie die Beschwerde ausführt - als Betrieb gewerblicher Art der Hoheitsverwaltung der Gemeinde als selbständige Steuerpflichtige gegenüberstehen, können nach den Bestimmungen des Finanzverfassungsgesetzes und Finanzausgleichsgesetzes Abgaben nur auf Grund von Gesetzen und auf solche sich stützende Satzungen erhoben werden. Hinsichtlich der „Konzessionsabgabe“ konnten die Stadtwerke schon deshalb nicht Steuerpflichtige der Gemeinde sein, weil letztere bezügliche abgabenrechtliche Satzungen gar nicht erlassen hat.

Die Abzugsfähigkeit der von den Stadtwerken an die Gemeinde geleisteten Zahlungen als. Betriebsausgaben unter dem Titel „Abgaben“ war also nicht gegeben. Es war sohin weiter zu untersuchen, ob diese Zahlungen als Betriebsausgaben anderer Art angesehen werden können. Dem steht aber die Vorschrift des § 6 des Körperschaftsteuergesetzes entgegen. Schon die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über die Einkommensermittlung (Gewinnermittlung) müssen zu einer Verneinung der Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen führen. Die Gemeinde steht im Streitfall, wie ausgeführt, den Stadtwerken nicht als steuerberechtigte Gebietskörperschaft gegenüber, sie muß vielmehr ihrer tatsächlichen Stellung nach dem „Betriebsinhaber“ eines gewerblichen Betriebes gleichgehalten werden. Zahlungen, die aus einem gewerblichen Betrieb an den Betriebsinhaber geleistet werden, sind aber als Entnahmen im Sinne des § 4 Einkommensteuergesetz dem durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn und im weiteren dem Einkommen zuzurechnen. Dies gilt nach § 5 auch für Gewerbetreibende, deren Firma ins Handelsregister eingetragen ist. Daraus muß abgeleitet werden, daß die strittigen Zahlungen an die Gemeinde als Entnahmen keine Betriebsausgaben sind, sondern dem Gewinn der Stadtwerke hinzuzurechnen sind. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man aber auch durch Anwendung der Bestimmung des § 6 des Körperschaftsteuergesetzes über die verdeckte Gewinnausschüttung. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nämlich - die Aufzählung des § 20 Körperschaftsteuergesetz ist nicht erschöpfend - immer dann anzunehmen, wenn Personen, die rechtlich oder wirtschaftlich Eigentümer oder Miteigentümer des Betriebsvermögens oder sonst wie an der steuerpflichtigen Körperschaft beteiligt sind, Vermögensvorteile zugewendet werden, deren Zuwendung ihren Grund lediglich in der beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmer oder in seiner Beteiligung an der Körperschaft hat und sich in einer Form vollzieht, die nicht ohne weiteres erkennen läßt, daß Einkommensteile oder Gewinnanteile ausgeschüttet werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. I021/F). Aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich in keiner Weise entnehmen, daß der Gerichtshof - wie die Beschwerdeführerin vermeint - diesen Grundsatz nur hinsichtlich „Konzessionsabgaben“ in Gemeinden unter 3.000 Einwohner anwendbar angesehen hätte, weil in solchen Gemeinden nach der seinerzeitigen Konzessionsabgabenanordnung eine Konzessionsabgabe nicht erhoben werden durfte. Die Unterscheidung in Gemeinden unter 3.000 und über 3.000 Einwohner, die aus den Bestimmungen der Konzessionsabgabenanordnung stammt, konnte vielmehr bei der Entscheidung des Gerichtshofes überhaupt keine Rolle spielen, weil diese Anordnung in den Kreis der betreffenden rechtlichen Erwägungen nicht einbezogen wurde und - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch nicht einzubeziehen war.

In dem angefochtenen Bescheid, der die Anerkennung einer gewinnmindernden Verrechnung der strittigen Zahlungen der Stadtwerke an die Gemeinde bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer und dementsprechend bei der Gewerbesteuer ablehnte, konnte demnach eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden. Die Beschwerde war daher gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Sammlungsnummer
VwSlg 2363 F/1961
Schlagworte
Konzessionsabgaben
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1958000990.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-53577