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VwGH 03.07.1957, 0988/52

VwGH 03.07.1957, 0988/52

Rechtssätze


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Norm
BAO §184;
RS 1
Wird in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, obwohl ihm hiezu ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, so ist die Behörde zu der Annahme berechtigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus bisher nicht einbekannten Einkünften herrührt, die der Einkommensteuer unterliegen.
Normen
EStG 1939 §15 Abs1 Z1;
EStG 1939 §4 Abs1;
RS 2
Stellt die Behörde fest, daß eine aus wiederholten Einzelgeschäften der verschiedensten Art sich zusammensetzende Tätigkeit einer Person als Gewerbebetrieb aufzufassen ist, dann kann sie auch nicht die Gewährung eines Kredites durch diese Person, wenn ihr nicht Erwägungen persönlicher Hilfsbereitschaft zugrunde liegen, zur Privatsphäre des Kreditgebers rechnen; sie muß also auch Verluste aus dieser Kreditgewährung als gewerbliche Verluste anerkennen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1675 F/1957
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1952000988.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-53572