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VwGH 17.02.1966, 0987/65

VwGH 17.02.1966, 0987/65

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die stillschweigende Annahme einer schriftlichen Bürgschaftserkärung begründet keine Gebührenpflicht (Hinweis E , 2257/52, VwSlg 725 F/1953, E , 1435/63).
Norm
RS 2
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 lit a GebG bezieht sich nach dem System des GebG nur auf rechtsbezeugende Urkunden, also auf Urkunden, mit denen ein bereits abgeschlossenes Rechtsgeschäft eine Beurkundung erfahren soll. Falls bei einem Vertrage die Unterschriften auf einer rechtserzeugenden Urkunde nicht gleichartig von den Parteien geleistet werden, dann setzt die Gebührenpflicht erst mit der Unterschriftsleistung des letzten Vertragspartners ein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000987.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-53571