Suchen Hilfe
VwGH 19.02.1962, 0983/59

VwGH 19.02.1962, 0983/59

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1953 §33;
RS 1
Die Zwangsläufigkeit der Beschäftigung einer Hausgehilfin ist dann zu bejahen, wenn die Ehegattin eines Steuerpflichtigen infolge einer Erkrankung nicht in der Lage ist, den Haushalt zu besorgen. Eine nur vorübergehende Behinderung stellt jedoch noch keinen Grund dar, die ständige Beschäftigung einer Hausgehilfin als zwangsläufige Aufwendung zu begründen (Hinweis E , 2319/57).
Norm
EStG 1953 §33;
RS 2
Für die Berücksichtigung des Aufwandes für eine Hausgehilfin bei einem Haushalt mit mehreren Kindern als außergewöhnliche Belastung iSd § 33 EStG 1953 genügt das Vorhandensein von mehreren Kindern (wobei gegebenenfalls an Stelle eines Kindes auch eine betreuungsbedürftige andere Person treten kann)

allein noch nicht. Es müssen vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten, die den Einzelfall von dem der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gliecher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes unterscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1574/60 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000983.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-53566