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VwGH 27.01.1969, 0981/68

VwGH 27.01.1969, 0981/68

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Gebäuden oder sonstigen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen, mögen sie nun als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Daß § 7 Abs 1 EStG 1953 auch für die Werbungskosten gilt, ist aus § 9 Abs 1 Z 6 EStG 1953 zu entnehmen, welche Bestimmung ausdrücklich auf § 7 EStG 1953 verweist.

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E , 0981/68 #1 VwSlg 3849 F/1969
Normen
RS 2
Werden durch bauliche Veränderungen und andere Maßnahmen aus einer Wohnung zwei geschaffen, so sind alle damit verbundenen Kosten Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, dessen Nutzung sich zweifellos auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Zu diesen Kosten zählt auch eine vom Steuerpflichtigen an den früheren Mieter geleistete Ablöse, wenn erst durch diesen Aufwand die Teilung und Umgestaltung möglich wurde. Auch die übrigen Kosten zählen zu den Herstellungskosten, mag die eine oder andere Ausgabe für sich betrachtet und aus dem Zusammenhang gelöst, auch zum Instandhaltungsaufwand zählen. Dieser Herstellungsaufwand ist auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen, und zwar auch dann, wenn für das ganze Gebäude die Absetzung für Abnutzung vom Einheitswert berechnet wird.

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E , 0981/68 #2 VwSlg 3849 F/1969;

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp, Hofstätter und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Finanzkommissär Dr. Glöckel, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. WZ und der EZ in W, vertreten durch Dr. Josef Schmid, Rechtsanwalt in Wien XVIII, Sternwartestraße 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI-3194/67, betreffend Einkommensteuer für 1966, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.142,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in Wien, P.-gasse 3. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1966 wurde bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten u. a. ein Betrag von S 10.000,-- geltend gemacht, den der Beschwerdeführer der Vormieterin der Wohnung Nr. 1 für die Aufgabe ihrer Mietrechte an dieser Wohnung bezahlt hatte. Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, diese Wohnung sei nach ihrer Räumung in zwei Wohnungen geteilt worden, wobei die kleinere bereits ab in „Untermiete“ wieder vermietet worden sei. Die Umbauarbeiten bei der größeren Wohnung seien mit Ende des Jahres 1966 noch nicht abgeschlossen gewesen. Als Umbaukosten für die kleinere Wohnung wurden Aufwendungen für Installationsmaterial, Eternitwandverkleidung, Malerarbeiten, Plastikfußboden, diverse Kleinausgäben in Höhe von insgesamt S 14.730,-- und schließlich Fährspesen von S  665,-- zum Zwecke der Bauüberwachung geltend gemacht. Die Fahrten seien zweimal wöchentlich durch acht Monate hindurch notwendig gewesen. Ein nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassener Einkommensteuerbescheid für 1966 versagte den Abzug der Ablöse, der Umbaukosten und der Fahrspesen als Werbungskosten mit der Begründung, es handle sich um aktivierungspflichtige Aufwendungen. Auch eine Absetzung für Abnutzung sei nicht möglich, weil für das Gebäude die AfA vom Einheitswert beansprucht werden, sei.

Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer erwarte sich nach Renovierung und Teilung der Wohnung, für die zu diesem Zweck eine Ablöse gezahlt worden war, wesentlich höhere Mieteinnahmen. Die aufgewendeten Beträge stellten daher Werbungskosten zur Erlangung höherer Einnahmen dar und seien als solche abzugsfähig. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat führte der Beschwerdeführer noch aus, er habe für die nunmehr geteilte Wohnung früher S 300,-- monatlich erhalten, während er jetzt S 2.200,-- für die durch die Teilung entstandenen zwei Wohnungen vereinnahme. Die Adaptierung der Wohnung, die sich in sehr vernachlässigtem Zustand befunden habe, bilde einen Erhaltungsaufwand. Für die zweite Wohnung sei im Jahre 1967 eine Ablöse vereinnahmt worden, die eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung darstelle. Der Beschwerdeführer könne Aufwendungen nicht aktivieren. Er sei schlechter gestellt als ein Unternehmer, zumal er im Jahre 1967 für die zweite Wohnung neben dem erhöhten Mietzins noch eine Ablöse vereinnahmt habe. Wenn der Beschwerdeführer die zur Freimachung der Wohnung bezahlte Ablöse im gleichen Jahre geleistet hätte, in dem er hiefür eine Ablöse erzielte, dann müßte die geleistete Ablösezahlung als Werbungskosten anerkannt werden. Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom keine Folge. Ablösezahlungen des Hauseigentümers an einen Mieter zwecks Freimachung von gemieteten Räumlichkeiten stellen nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen dar, die die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Hauseigentümers erhöhten sie seien aber keine Werbungskosten. Aufwendungen zur Teilung einer Wohnung gleichgültig zu welchen Zwecken und die damit im Zusammenhang stehenden Fahrspesen bildeten Herstellungsaufwand und keine Werbungskosten. Die Teilung einer größeren Wohnung in zwei Wohnungen sei Herstellungsaufwand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer, bringen zunächst vor, die von der Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes seien in ihrem Falle deshalb nicht heranzuziehen, weil es sich dort um Gewinnermittlungen gewerblicher Betriebe gehandelt habe, während hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen seien, die durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten zu ermitteln sind. Aus dieser Differenzierung war für die Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen. Sie übersehen nämlich, daß sowohl bei Betriebsausgaben wie auch bei Werbungskosten nach § 7 (1) EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden oder sonstigen Wirtschaftsgütern‚ deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung vorzunehmen ist. Daß § 7 Abs. 1 EStG. auch für die Werbungskosten gilt, ist aus § 9 Abs. 1 Z. 6 zu entnehmen, welche Bestimmung ausdrücklich auf § 7 verweist.

Im vorliegenden Fall ist unbestrittene Tatsache und aus dem bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Bauplan gut zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer aus einer in ihrem. Haus befindlichen Wohnung durch bauliche Veränderungen und andere Maßnahmen zwei Wohnungen hergestellt haben. Alle damit verbundenen Kosten sind Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, dessen Nutzung sich zweifellos auf einen Zeitraum von mehr. als einem Jahr erstreckt. Zu diesen Kosten zählt aber auch die von den Beschwerdeführern aufgewendete Ablöse an die frühere Mieterin der alten Wohnung, weil ja durch diesen Aufwand die Teilung und Umgestaltung erst möglich wurde. Auch die übrigen Kosten zählen bei der gegebenen Sachlage zu den Herstellungskosten, mag die eine oder andere Ausgabe für sich betrachtet und aus dem Zusammenhang gelöst, auch zum Instandhaltungsaufwand zählen. Die Beschwerde war somit in dieser Beziehung unbegründet.

Die belangte Behörde hat aber den erstinstanzlichen Bescheid ohne Änderung durch ihre Berufungsentscheidung bestätigt. Im Bescheid des Finanzamtes wurde aber auch eine Aufteilung der aufgewendeten Kosten auf die Nutzungsdauer mit der Begründung abgewiesen, daß für das Haus die AfA. ausgehend vom Einheitswert berechnet werde. Diese Ansicht ist jedoch unrichtig. Die Beschwerdeführer konnten vielmehr im gegenständlichen Veranlagungszeitraum jenen Teil des in diesem Jahr entstandenen Herstellungsaufwandes als Werbungskosten absetzen, der bei Aufteilung auf die Restnutzungsdauer des Hauses auf das Jahr 1966 entfällt.

Da dem angefochtenen Bescheid eine andere Rechtsansicht zugrunde liegt, war er gemäß § 42 Abs. 2.1it. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 3849 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000981.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53563