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VwGH 17.12.1980, 0979/80

VwGH 17.12.1980, 0979/80

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 1
Mangels Beendigung der Berufsausbildung durch die Erlangung des Privatpilotenscheines dient auch der Erwerb des Berufspilotenscheines noch der Ausbildung. Die dafür erforderlichen Aufwendungen sind deshalb Ausbildungskosten und als solche keine Werbungskosten.
Normen
EStG 1972 §34 Abs7;
UStG 1972 §6 Z11;
RS 2
Die Berufungsausbildung an einer Zivilluftfahrerschule erfolgt nicht im Rahmen einer Bildungseinrichtung oder Lehrveranstaltung iSd § 6 Z 11 UStG 1972; die Aufwendungen für eine solche Berufsausbildung können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden.
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 3
Unter einer Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG 1972 ist ein schulähnlicher Betrieb zu verstehen, der über die organisatorischen Voraussetzungen (wie Schulräume, das erforderliche Personal nach der Art eines Lehrkörpers, ein Sekretariat, eine über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot) verfügt, um laufend gegenüber einer größeren Zahl von Interessenten eine Tätigkeit iSd § 6 Z 11 UStG 1972 auszuüben (Literaturhinweis).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0559/75 E VwSlg 4968 F/1976 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000979.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-53559