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VwGH 09.11.1962, 0977/62

VwGH 09.11.1962, 0977/62

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Tätigkeit eines Druckberaters ist keine künstlerische oder wissenschaftliche Tätgkeit. Ihre Ausbildung unterliegt der Gewerbesteuer.
Norm
RS 2
Bei Zusammentreffen einer künstlerischen und einer bloß vermittelnden Tätigkeit kann die Behörde beide Tätigkeiten als einen einheitlichen Gewerbebetrieb behandeln, falls sich die Gewinne aus beiden Tätigkeiten nicht trennen lassen. Die Teilbarkeit der Einnahmen aus der einen und der anderen Tätigkeit allein genügt nicht, um die eine dieser Tätigkeiten aus der Behandlung als Gewerbebetrieb auszuscheiden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2736 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000977.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-53554