VwGH 09.11.1962, 0977/62
VwGH 09.11.1962, 0977/62
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1958/147; |
RS 1 | Die Tätigkeit eines Druckberaters ist keine künstlerische oder wissenschaftliche Tätgkeit. Ihre Ausbildung unterliegt der Gewerbesteuer. |
Norm | EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1958/147; |
RS 2 | Bei Zusammentreffen einer künstlerischen und einer bloß vermittelnden Tätigkeit kann die Behörde beide Tätigkeiten als einen einheitlichen Gewerbebetrieb behandeln, falls sich die Gewinne aus beiden Tätigkeiten nicht trennen lassen. Die Teilbarkeit der Einnahmen aus der einen und der anderen Tätigkeit allein genügt nicht, um die eine dieser Tätigkeiten aus der Behandlung als Gewerbebetrieb auszuscheiden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2736 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1962000977.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-53554