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VwGH 30.05.1974, 0974/73

VwGH 30.05.1974, 0974/73

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 1
Auch Siedlungsverträge zwischen Siedlungsgenossenschaften und Siedlern über die Nutzung einer Siedlerstelle unterliegen der Bestandvertragsgebühr (Hinweis E , 2440/59 VwSlg 2668 F/1962, E , 1218/69, VwSlg 4114 F/1969 und auch Erwähnung des OGH E SZ XXXVIII/119 vom ).
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 2
Betriebskosten, die vom Benützer zu tragen sind, fallen in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG (Hinweis E , 175/62).
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 3
Hat ein Siedler laut einem Siedlungsvertrag mit einer Genossenschaft Eigenleistungen zu erbringen, welche nach Ablauf der Benutzung im Fall des Eigentumserwerbes durch den Siedler auf den Kaufpreis angerechnet werden und anderenfalls einem nachmaligen Siedler in Rechnung gestellt werden können, dann fallen diese Eigenleistungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG (die E , VwSlg 1835 F/1958 und E , VwSlg 2485 F/1961 betrafen anders gelagerte Fälle).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000974.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-53547