Suchen Hilfe
VwGH 28.10.1966, 0970/65

VwGH 28.10.1966, 0970/65

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1953 §10 Abs2 Z3 lita idF 1964/187
RS 1
Ausführungen darüber, daß und warum die in dem einstöckigen Einfamilienhause des Bf vorhandene TREPPE samt Vorräumen im Erdgeschoß und im ersten Stock nicht als "Treppenhaus" aus der für die steuerliche Absetzbarkeit maßgebenden Wohnfläche auszuscheiden war.
Normen
EStG 1967 §10 Abs2 Z3a
WFG 1968 §2 Abs1 Z9
RS 2
Zum Windfang, das ist der unmittelbar beim Hauseingang gelegene Raum, ist nicht als Wohnzecken dienend anzusehen, wenn nicht besondere Umstände, wie etwa eine Ausgestaltung als Halle oder Empfangsraum gegen seine Zweckverwendung als Windfang allein sprechen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1940/59 E VwSlg 2641 F/1962 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 3520 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000970.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-53537