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VwGH 11.09.1980, 0968/78

VwGH 11.09.1980, 0968/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

0703/76 E VwSlg 5029 F/1976;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der F G. m. b. H. & Co. KG in V, vertreten durch Dr. Hans Kummerer, Rechtsanwalt in Villach, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 188-IV-1977, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 703 bis 721/76, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde unter anderem auch der im Vorverfahren ergangene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 10/72-IV-1975, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerde wurde allerdings von der beschwerdeführenden Partei lediglich die im damals angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es handle sich bei dem der Gebührenbemessung unterliegenden Bestandvertrag sowohl um einen Vertrag auf bestimmte Vertragsdauer als auch um einen Vertrag mit unbestimmter Vertragsdauer, bekämpft.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab und setzte die Rechtsgeschäftsgebühr für den streitgegenständlichen Mietvertrag gemäß § 33 TP. 5 Abs. 1 GebG mit 1 v. H. des Wertes von S 123.000,--, somit in Höhe von S 1.230,--, fest. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zunächst aus, daß sie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nunmehr übereinstimmend mit der beschwerdeführenden Partei zu dem Ergebnis komme, es handle sich bei dem gegenständlichen Bestandvertrag zur Gänze um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen. Dennoch könne der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weil die belangte Behörde nunmehr die Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz teile, daß die Rechtsgebühr im Sinne des § 33 TP. 5 GebG vom dreifachen Jahresentgelt unter Einbeziehung der jährlichen, aufschiebend bedingten Mietzinserhöhung von S 16.000,-- für die vereinbarten Nebenleistungen zu bemessen wäre, weshalb im angefochtenen Bescheid zu Recht von folgenden Werten ausgegangen worden sei:


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Jahresmiete
S 25.000,--
Mietzinserhöhung jährlich
S 16.000,--
Jahresentgelt
S 41.000,--
dreifaches Jahresentgelt
S 123.000,--
davon Rechtsgebühr 1 v. H. nach § 33 TP. 5 GebG
S 1.230,--

Die belangte Behörde ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Reihe von Erkenntnissen (z. B. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 648/F) klargestellt, daß der Preis bestimmbar sein müsse, wobei nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein bestimmter Preis vorliege, wenn dieser nach objektiven Merkmalen eindeutig bestimmbar sei. Die beschwerdeführende Partei habe eingewendet, die im § 5 des Mietvertrages enthaltene Bestimmung über die Zusatzvermietung sei keine Bedingung, sondern lediglich eine Bemühungszusage, die gebührenrechtlich keine Auswirkungen hätte. Dieser Ansicht stehe der eindeutige Vertragstext des § 5 Abs. 2 entgegen, wonach dem Eigentümer neben dem jährlich vereinbarten fixen Mietbetrag für jeden Tag ein zusätzlicher Betrag von S 100,-- unter anderem unter der Bedingung zustehe, daß die Wohnung während der Nebensaison von der beschwerdeführenden Partei belegt werde. Die Berufungsausführungen hinsichtlich der wirtschaftlichen und praktischen Unmöglichkeit der Erreichung von 160 Belegstagen während der Nebensaisonen ließen nicht darüber hinwegsehen, daß die im § 5 Abs. 2 des Vertrages getroffene Vereinbarung der beschwerdeführenden Partei rechtlich die Möglichkeit einräume, die Wohnung während der Nebensaisonen an insgesamt 160 Tagen pro Jahr zu belegen. Ihrem Inhalt nach stelle diese Vereinbarung eine bedingte Leistung des Mieters dar, die in gebührenrechtlicher Hinsicht gemäß § 26 GebG als unbedingte Leistung zu behandeln sei. Unter bedingten Leistungen im Sinne dieser Gesetzesstelle seien nämlich solche Leistungen zu verstehen, deren Erbringung vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht worden sei (vgl. Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, S. 108 V). Im vorliegenden Fall sei die Erbringung der Leistung, nämlich die Zahlung einer zusätzlichen täglichen Miete, davon abhängig gemacht worden, daß die jeweilige Wohnung während der Nebensaisonen belegt wird und die sonstigen Voraussetzungen des § 5 eintreten. Nach § 26 GebG in Verbindung mit § 17 Abs. 5 leg. cit. könnten die Motive, die zu den getroffenen Vereinbarungen geführt hätten, eine inhaltliche Änderung der Vertragsbestimmungen nicht herbeiführen. Die angefochtene Gebührenfestsetzung sei auch im wesentlichen von der Maßgeblichkeit des Urkundeninhaltes ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof habe zur Frage der bedingten Leistungen und Lasten stets erkannt, daß die Bewertung des gebührenpflichtigen Gegenstandes so zu erfolgen habe, als wäre die Leistung unbedingt vereinbart worden (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 1043/69) und daß die Heranziehung auch nur bedingter Mietzinsleistungen ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage unter Bezugnahme auf § 26 GebG zu erfolgen habe (Erkenntnis vom , Zl. 801/69). Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgesprochen, daß es unmaßgeblich sei, wie lange ein Bestandverhältnis tatsächlich gedauert habe, da es für die Festsetzung einer Gebühr für einen Bestandvertrag zufolge § 26 GebG in Verbindung mit §§ 15 und 16 BewG auf den Wert des vereinbarten Bestandzinses im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes anzukommen habe. Da gemäß § 17 Abs. 5 GebG nicht einmal die Vernichtung der Urkunde oder die Auflösung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenpflicht aufhebe, könne umsoweniger die tatsächliche Dauer von Bedeutung sein. Die beschwerdeführende Partei sehe die im § 5 Z. 2 des Vertrages vereinbarte Bestimmung nicht als eine Bedingung, sondern nur als Zusage für ihr Bemühen an, auch dann, wenn der Reiseveranstalter keine Möglichkeit zur Belegung habe, zu versuchen, durch Anwerbung von Laufgästen eine zusätzliche Belegung zu erreichen. Sie weise darauf hin, daß das Eintreffen dieser Erwartung äußerst unwahrscheinlich sei, da auch alle weiteren Voraussetzungen, wie sie im § 5 des Vertrages genannt seien, gleichzeitig zutreffen müßten, um vom Reiseveranstalter und Vermieter die Appartements zu einer Zwischenvermietung frei zu bekommen. Die gewährte Formulierung scheine der beschwerdeführenden Partei daher keine Bedingung im Sinne des Gebührengesetzes darzustellen.

Die Rechtswissenschaft verstehe unter Bedingung das „Abhängigmachen der rechtlichen Wirksamkeit der Willenserklärung von dem Eintritt oder Nichteintritt eines Ereignisses“ (Kommentar zum ABGB, Klang, 3. Bd., S 644). Die Zahlung des zusätzlichen Entgeltes von S 100,-- an den Wohnungseigentümer sei von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht worden: Die beschwerdeführende Partei müsse die Wohnung während der Nebensaisonen belegen und der kalkulierte Gewinn aus der Vermietung dürfe nicht unter die kalkulierte Grenze von 7 % des Umsatzes absinken. Damit sei der Eintritt der Rechtswirkungen der Vertragsbestimmungen des § 5 Abs. 2 von zwei ungewissen, in der Zukunft liegenden Umständen (der Belegung während der Nebensaisonen und der Erreichung der kalkulierten Gewinngrenze) abhängig gemacht worden. Eine derartige Verknüpfung in der Zukunft liegender Ereignisse mit den Rechtswirkungen eines Geschäftes (der Zahlungsverpflichtung von S 100,--) stelle aber eine Bedingung im Sinne der §§ 696 und 704 ABGB dar. Derartige bedingte Leistungen seien jedoch, wie bereits ausgeführt, nach § 26 GebG wie unbedingte Leistungen zu behandeln. Die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, es liege nur eine Verwendungszusage vor, gehe am klaren Vertragstext vorbei, da die beschwerdeführende Partei sich keineswegs nur verpflichtet habe, sich um eine Vermietung zu bemühen, sondern in der gegenständlichen Vertragsbestimmung unwiderruflich vereinbart habe, daß der Mietzins um S 100,--pro Tag zu erhöhen sei, wenn eine Vermietung während der Nebensaisonen durchgeführt und die kalkulatorische Gewinngrenze überschritten werde. Da das Gebührengesetz nicht zwischen verschiedenen aufschiebenden Bedingungen unterscheide, sondern an alle echt bedingten Leistungen dieselben Rechtsfolgen knüpfe, könne die beschwerdeführende Partei mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nichts gewinnen.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage sei, wie auch die beschwerdeführende Partei nicht bestreite, von der Zahl der möglichen Belegungen auszugehen. Als Nebensaison seien in § 2 des Vertrages die Zeiträume vom 9. Jänner bis 29. März (80 Tage), vom 17. April bis 14. Juni (59 Tage) und vom 16. September bis 6. Oktober (21 Tage) bestimmt worden. Es ergebe sich damit die Möglichkeit einer Belegung von insgesamt 160 Tagen während der Nebensaisonen. Da für jeden Tag einer solchen Belegung ein fester zusätzlicher Betrag von S 100,-- als Mietzinserhöhung in § 5 Abs. 2 des Vertrages vereinbart worden sei, wäre für eine schätzungsweise Ermittlung kein Raum mehr, sondern es sei der bestimmt vereinbarte Wert, somit S 16.000,-- jährlich (S 100,-- pro Tag bis 160 möglichen Belegungstagen) als zusätzliche Bemessungsgrundlage der Gebührenbemessung zugrunde zu legen gewesen. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht denkbar, eine derart hohe Anzahl von Belegungstagen zu erreichen, müsse im Hinblick auf § 26 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 GebG außer Betracht bleiben. Nur eine unmögliche Vertragsbestimmung könne nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden. Nach §§ 698, 878 und 1447 ABGB seien unmögliche Bedingungen solche, die überhaupt nicht erfüllt werden könnten. Nach § 878 ABGB könne nicht Gegenstand eines Vertrages sein, „was geradezu unmöglich ist“. Die heute herrschende Meinung verstehe unter dem Begriff des „geradezu Unmöglichen“ das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde (Klang, 4. Bd., S 162, und Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Teil I, S 64). Eine Belegungsdauer von insgesamt 286 Tagen könne aber ebensowenig wie eine Vermietung während der 160 Tage dauernden Nebensaisonen als schlechthin unmöglich angesehen werden. Dies umsoweniger, als die beschwerdeführende Partei nach § 5 Abs. 1 lit. a des Vertrages berechtigt sei, während dieser Zeit ihren Vermietbetrieb auch auf zusätzliche Gästekreise auszudehnen. Faktisch unmöglich wäre lediglich eine Belegung über 365 Tage hinaus, da selbst eine ganzjährige Vermietung einer Wohnung keineswegs, als unmöglich ausgeschlossen werden müsse. Auch anläßlich der ergänzenden Erhebungen am sei von den Vertretern der beschwerdeführenden Partei bestätigt worden, daß nach dem Vertragsinhalt der Wohnungseigentümer bei Belegung seiner Wohnung während des vereinbarten Zeitraumes unter den gegebenen Voraussetzungen (§ 5 des Vertrages) Anspruch auf Auszahlung für jeden Tag während der Nebensaisonen habe. In diesem Falle würde dem Wohnungseigentümer somit ein Betrag von S 16.000,-- als jährliche Mietzinserhöhung zustehen. Maßgebend für die Gebührenbemessung sei aber der bewertungsfähige Teil des vereinbarten Rechtes. Dieses Recht sei nun mit den angeführten bestimmten Beträgen bewertet worden. Die von der beschwerdeführenden Partei zum Zwecke der Gebührenbemessung auf Grund der Ertragserwartungen der Parteien vorgenommene Bewertung dieser Zusatzbelegung mit S 2.000,-- (§ 10 Abs. 2 des Mietvertrages) lasse nicht darüber hinwegsehen, daß nach dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien vereinbart gewesen sei, daß dem Eigentümer der Wohnung bei Eintritt der vertraglichen Bedingungen für jeden Tag einer Belegung während der insgesamt 160 Tage dauernden Nebensaisonen ein zusätzlicher Betrag von S 100,--, somit jährlich S 16.000,--, zustehe. Dieser Betrag sei demnach als Bemessungsgrundlage für die vereinbarten Zusatzleistungen maßgebend gewesen. Eine vom Vertragstext abweichende Bewertung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Bedingung sei weder im Gebührengesetz noch im Bewertungsgesetz gedeckt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bemessung der Rechtsgebühr aus dem gegenständlichen Mietvertrag unter Anwendung des § 17 Abs. 3 BewG mit höchstens S 710,-- verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des Abgabenverfahrens besteht nach wie vor kein Streit darüber, daß der von der beschwerdeführenden Partei als Mieterin abgeschlossene Vertrag an sich der Gebührenpflicht nach § 33 TP. 5 GebG unterliegt. Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Abgabenfestsetzung lediglich der Höhe nach und bemängelt in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr, daß die belangte Behörde bei der Gebührenbemessung des gegenständlichen Mietvertrages auf die in diesem enthaltene Vereinbarung über die Zusatzleistungen nach § 5 die Bestimmung des § 26 GebG angewendet habe. Diese im § 5 des Mietvertrages enthaltene Entgeltvereinbarung könne jedoch nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht als Bedingung im Sinne des § 26 GebG angesehen werden, sondern stelle nur eine schwankende Leistung im Sinne des § 17 Abs. 3 BewG dar. Die in dieser Entgeltvereinbarung enthaltene schwankende Leistung wäre bei Anwendung des § 17 Abs. 3 BewG bei Errechnung der Bemessungsgrundlage nur mit dem voraussichtlichen künftigen Durchschnitt anzusetzen gewesen. Dieser habe jedoch, wie auch die beschwerdeführende Partei im Vertrag angeführt habe, nur S 2.000,-- betragen. Richtig hätte daher von der belangten Behörde nur eine Gebühr von S 710,-- (richtig: S 810,--) bei Zugrundelegung der von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Ansätze und nicht eine Gebühr von S 1.230,-- vorgeschrieben werden dürfen.

Der Rechtsrüge der beschwerdeführenden Partei kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 33 TP. 5 Abs. 1 erster Fall des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung vor Inkrafttreten der Gebührengesetznovelle 1976, beträgt die Rechtsgebühr für Bestandverträge (Miet- oder Pachtverträge), wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert 1 v. H.

Nach Abs. 3 der zitierten Tarifpost ist bei unbestimmter Dauer des Bestandvertrages als Wert das dreifache Jahresentgelt anzunehmen.

Die beschwerdeführende Partei versucht zunächst, aus diesem Gesetzeswortlaut im Zusammenhang mit der Formulierung des in Frage stehenden § 5 des gegenständlichen Mietvertrages abzuleiten, daß für den so bedungenen Gebrauch nach dem Willen der Parteien ein über den bestimmt vereinbarten Mietzinsbetrag von S 25.000,-- jährlich hinausgehender Mietzins an den Vermieter zu entrichten wäre, dessen Höhe sich nach dem Ausmaß des in Anspruch genommenen Gebrauches richten sollte. Dieser Ansicht kann der Verwaltungsgerichtshof aber schon deshalb nicht folgen, weil § 33 TP. 5 GebG 1957 in seinem Wortlaut nicht von einem „bedungenen“ Gebrauch spricht. Es ist auch nicht erkennbar, was, selbst wenn diese Gesetzesstelle so lauten würde, für die Ansicht der beschwerdeführenden Partei bei Beurteilung der Vertragsbestimmung des § 5 gewonnen werden könnte. § 5 des Mietvertrages lautet in dem für die Beurteilung dieses Falles maßgebenden Teil:

„(1) Grundlage der folgenden Ausnahmeregelung ist die Erwartung, daß es dem Reiseveranstalter nicht möglich sein wird, alle Nebensaisonzeiten voll zu belegen. In diesen Nebensaisonen kann daher a) die F ihren Vermietbetrieb auf zusätzliche Gästekreise ausdehnen (Abs. 2) ......“

Im Abs. 2 wurde folgendes vereinbart: „Wird die Wohnung während der Nebensaison von der F belegt (Abs. 1 lit. a), so gebührt dem Eigentümer für jeden Tag einer solchen Belegung ein zusätzlicher Betrag von öS 100,--. Diese Mietzinserhöhung wird jedoch erst nach Fertigstellung der Jahresbilanz der F fällig und gebührt dem Eigentümer nur insoweit, als dadurch der kalkulierte Gewinn der F aus der Vermietung nicht unter die kalkulierte Grenze von 7 % des Umsatzes absinkt.“

Diese Vereinbarung läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß damit der Vermieter der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt hat, auch während der gesamten Dauer der Nebensaisonen die Wohnung an Gäste zu vermieten. Ebenso eindeutig ist aber bedungen, daß die beschwerdeführende Partei dann, wenn sie von diesem Recht Gebrauch macht, an den Vermieter pro Tag an Miete S 100,-- zu bezahlen hat. Der zu entrichtende Mietzins ist daher durchaus bestimmt. Ungewiß ist nur, in welchem Ausmaß die beschwerdeführende Partei von dem ihr grundsätzlich zustehenden Recht, die Wohnung auch während der Nebensaisonen zu vermieten, Gebrauch machen wird, wovon letztlich abhängt, wie groß die Gesamteinnahmen des Vermieters aus der Vermietung während der Nebensaisonen sind. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Da - wie auch von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt wird - der beschwerdeführenden Partei laut Vertragsurkunde durch den Vermieter die Möglichkeit des Gebrauches der gegenständlichen Wohnung während der gesamten Dauer der Nebensaisonen eingeräumt wird und aus dem Vertragstext auch klar zu entnehmen ist, daß bei vollständiger Ausnützung dieses Rechtes durch die beschwerdeführende Partei der Vermieter einen Anspruch auf zusätzlichen Mietzins von insgesamt S 16.000,-- hat, kann der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden, daß der für den Gebrauch in der Nebensaison vereinbarte Preis nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar ist. Ist aber einmal klargestellt, daß die Vertragspartner des gegenständlichen Mietvertrages für die Überlassung des Gebrauches der Wohnung während der Nebensaisonen einen bestimmten Preis vereinbart haben, müssen die weiteren, von der beschwerdeführenden Partei angestellten Erwägungen, die ja die Vereinbarung eines nur bestimmbaren Preises zur Voraussetzung haben, ins Leere gehen. Die Anwendung des § 17 Abs. 3 BewG auf den Beschwerdefall ist schon deshalb nicht möglich, weil dem zu beurteilenden Mietvertrag kein Sachverhalt zugrunde liegt, der dem im § 17 Abs. 3 BewG geforderten Tatbestand entspricht. Die beschwerdeführende Partei schließt bei ihren Ausführungen die Anwendung des § 17 Abs. 4 GebG von vornherein aus, da das gegenständliche Recht unbedingt erworben worden sei und stellt in der Folge § 26 GebG dem § 17 Abs. 3 BewG gegenüber. Die beschwerdeführende Partei kommt bei Abwägung dieser beiden Gesetzesbestimmungen zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall nicht § 26 GebG, sondern § 17 Abs. 3 BewG zur Anwendung zu kommen habe und verweist hiezu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 648/F. Der beschwerdeführenden Partei ist insofern beizupflichten, als für die Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 gelten. Gemäß § 17 Abs. 3 BewG ist bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Der vorliegende, der Gebührenbemessung unterliegende Fall eignet sich aber keineswegs, auf ihn die zuletzt zitierte Bestimmung des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Einerseits handelt es sich bei der in § 5 des Mietvertrages vereinbarten Leistung um einen bestimmten Preis, andererseits ist die vereinbarte Leistung weder ungewiß noch schwankend. Der Vereinbarung ist nämlich mit Klarheit zu entnehmen, daß bei voller Nutzung der Wohnung durch die beschwerdeführende Partei während der Nebensaisonen der von ihr an den Vermieter zu leistende Mietzins S 16.000,-- beträgt (Dauer der Nebensaisonen 160 Tage mal S 100,--). Schwankend ist diese versprochene Leistung schon deshalb nicht, weil S 100,-- pro Gebrauchstag jedenfalls vom Mieter zu leisten sind. Ebenso ist die versprochene Leistung nicht ungewiß, weil unter diesem Begriff nur jene Leistungen zu verstehen sind, bei welchen von vornherein nicht feststeht, welcher Betrag zu leisten sein wird. Das von der beschwerdeführenden Partei zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat einen Fall betroffen, bei dem der für die Vermietung einer Garage zu entrichtende Mietzins sich nach dem jeweils tarifmäßig festgesetzten Mindestbetrag richten sollte. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich sohin von dem vorliegenden ganz erheblich, weshalb aus diesem Erkenntnis für die Beschwerde nichts gewonnen werden kann. Im Beschwerdefall ist der zu entrichtende Mietzins der Höhe nach eindeutig vereinbart (S 100,-- pro Tag). Ebenso bestimmt ist die Zeit der Gebrauchsüberlassung (während der gesamten Nebensaisonen). Allerdings sollte nach der Vereinbarung die beschwerdeführende Partei den bedungenen Mietzins nur für jene Zeiten entrichten müssen, in welchen sie die Wohnung belegt. Nicht übersehen werden darf bei Betrachtung der Rechtsnatur dieser Vereinbarung, daß es sich hiebei um eine Nebenabrede zu einem unbedingt abgeschlossenen Mietvertrag handelt. Diese Nebenabrede ist gleich dem damit verbundenen Mietvertrag sofort rechtswirksam geworden. Muß doch auf Grund dieser Nebenabrede der Vermieter dulden, daß die Wohnung auch während der Nebensaisonen durch die beschwerdeführende Partei belegt wird, und ist die beschwerdeführende Partei ihrerseits verpflichtet, für den Fall der Belegung der Wohnung' durch sie den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Es handelt sich daher bei dieser Nebenabrede um einen rechtlich voll wirksamen Bestandteil des Bestandvertrages, bei dem lediglich der Anspruch des Vermieters auf Mietzins davon abhängig ist, daß die beschwerdeführende Partei die Wohnung während der Nebensaisonen belegt. Damit kommt dieser Vertragsbestimmung der Charakter einer Bedingung zu, auf die nicht die Bestimmung des § 17 Abs. 3 BewG Anwendung finden kann. Es bedarf daher die von der beschwerdeführenden Partei angeschnittene Frage, ob § 17 Abs. 3 BewG im Verhältnis zu § 26 GebG der Spezialtatbestand sei, keiner Erörterung. Leistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 BewG sind ihrem Inhalt nach ungewiß oder schwankend, während bedingte Leistungen im Sinne des § 26 GebG eine bestimmte Leistung vom Eintritt eines bestimmten zukünftigen Ereignisses abhängig machen. Die beiden Gesetzesbestimmungen stehen zueinander in keinem Konkurrenzverhältnis, sondern regeln jede für sich einen anderen Tatbestand. Wenn die belangte Behörde die vereinbarte Nebenleistung nach § 5 des gegenständlichen Mietvertrages als eine bedingte Leistung bewertet hat, auf die der Vermieter nur dann Anspruch hat, wenn die beschwerdeführende Partei die Wohnung während der Nebensaisonen belegt, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Bedingte Leistungen sind aber gemäß § 26 GebG als unbedingte zu behandeln.

Da der von der beschwerdeführenden Partei gerügte Verfahrensmangel nur dann von Bedeutung sein könnte, wenn die Behauptung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 BewG zutreffend wäre, was jedoch nach dem vorher Gesagten nicht der Fall ist, kann auch der Verfahrensrüge kein Erfolg beschieden sein.

Da somit keine der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BewG 1955 §17 Abs3
GebG 1957 §17 Abs4 idF vor 1976/668
GebG 1957 §26 idF vor 1976/668
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 idF vor 1976/668
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000968.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-53534

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