VwGH 20.04.1977, 0960/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Hat eine Partei die Berufung gegen einen Bescheid erster Instanz unterlassen, so kann sie gegen den Bescheid der zweiten und letzten Instanz, mit dem die Berufung eines Dritten gegen den Bescheid erster Instanz zurückgewiesen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Beschwerde an den VwGH erheben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2020/48 B VwSlg 675 A/1949 RS 1 |
Norm | AVG §68 Abs2; |
RS 2 | § 68 Abs 2 AVG 1950 regelt eine der im AVG 1950 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtskraftwirkung der Bescheide; diese Bestimmung beseitigt in dem von ihr erfaßten Fall lediglich die mit der Rechtskraft verbundene Unbehebbarkeit und Unabänderlichkeit eines Bescheides. Im übrigen sind bei der Gebrauchnahme von dem Behebungs- und Abänderungsrecht der Behörde die Verwaltungsvorschriften zu beachten, die als Rechtsgrundlage für den betreffenden Bescheid in Betracht kommen. Demnach ist die Abänderung eines Bescheides nur zulässig, wenn die Verwaltungsvorschriften für den neuen Inhalt des Bescheides eine gesetzliche Deckung geben und ist die Aufhebung eines Bescheides nur zulässig, wenn die Aufrechterhaltung der in dem Bescheid liegenden Norm nach den Verwaltungsvorschriften nicht erforderlich ist. § 68 Abs 2 AVG ermächtigt auch nicht zur Willkür. (Hinweis auf E , VfSlg 6476/71) |
Normen | |
RS 3 | Nach Einleitung eines Verfahrens gemäß § 79 GewO 1973 hat der Nachbar Parteistellung. Der Umstand daß der angefochtene Bescheid diese Gesetzesstelle nicht als seine Rechtsgrundlage bezeichnet, ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ohne rechlichte Relevanz. Für das Zutreffen der zu prüfenden Prozeßvoraussetzung ist nicht die Rechtsvorschrift entscheidend, auf die sich die Behörde beruft, sondern jene, die nach ihrem normativen Gehalt rite die gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid abgibt. |
Norm | AVG §68 Abs2; |
RS 4 | Alle Bescheide, die in ein Mehrparteienverfahren ergehen sind von der Anwendung des § 68 Abs2 AVG 1950 ausgenommen. (Hinweis auf E vom , Zl. 2703/54, VwSlg 4187 A/1956) |
Entscheidungstext
Beachte
Siehe:
1560/73 E VwSlg 8933 A/1975
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde 1) des Dr. EP und 2) des JZ, beide in P und beide vertreten durch Dr. Karl Sager, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 144.360- III-3/75 (mitbeteiligte Partei: JF in W, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraße Hauptstraße 14), betreffend Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.789,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erteilte die ehem. k.k. Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung mit Erkenntnis vom , Z. 11862 L, dem Rechtsvorgänger der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei, RF, unter anderem die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung der Betriebsanlage eines Steinbruches auf der Waldparzelle (szt) Nr. 423 im Gemeindegebiet Z unter einer Reihe von Vorschreibungen. Mit Bescheid vom untersagte die Bezirkshauptmannschaft Mödling unter Berufung auf den "§ 25 der Gewerbeordnung" (aus dem Jahre 1859) "in Verbindung mit der Vorbehaltsklausel" die Sprengarbeiten in der bezeichneten Betriebsstätte bis auf weiteres.
In der Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , mit dem der Bescheid dieser Behörde vom gemäß dem § 68 Abs. 2 AVG 1950 behoben und in dessen Spruch weiters ausgeführt wurde: (Absatz 2) "Gleichzeitig werden bis zur Durchführung von Testsprengungen wieder Sprengungen in diesem Steinbruchbetrieb gemäß §§ 25 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Vorbehaltsklausel wieder für zulässig erklärt, sofern diese im Sinne des Gutachtens von Prof. Dr. T vom erfolgen".
Nach Zustellung dieses Bescheides an die Anrainer am erhoben FG, weiters der Erstbeschwerdeführer und Ing. FW dagegen das Rechtsmittel der Berufung, in der sie den Antrag stellten, der von ihnen bekämpfte Bescheid möge aufgehoben und festgestellt werden, dass der "gegenständliche Ursprungskonsens für den Steinbruch Gemeindekogel" erloschen sei.
Die Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , soweit sie sich gegen die Behebung des Bescheides vom richtete, "gemäß dem § 63 Abs. 5 AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen." Im übrigen wurde der Berufung gemäß dem § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und der Abs. 2 des Spruches des bekämpften Bescheides behoben. Das Feststellungsbegehren wurde unter einem als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem Bescheid vom , der richtigerweise auf § 68 Abs. 3 AVG 1950 zu stützen gewesen wäre, sei niemandem ein Recht erwachsen, da gemäß dem Abs. 7 dieser Gesetzesstelle niemandem ein Anspruch auf die Erlassung eines derartigen Bescheides zugestanden sei. Sohin könne ein solcher Bescheid gemäß dem § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben werden. Durch die Aufhebung des Bescheides vom seien "die im Bescheid" (der ehem. k.k. Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung) "vom erteilten Rechte bezüglich der Sprengungen wieder" aufgelebt. Eine neuerliche Genehmigung sei daher nicht erforderlich.
Dagegen erhoben die Anrainer FG, der Erstbeschwerdeführer und Ing. FW sowie die mitbeteiligte Partei Berufung. Darüber erging der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , mit dem der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, der diesem zu Grunde liegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom behoben wurden. Unter einem wurde das Erkenntnis der ehemaligen k. k. Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung vom , Z. 11 862 L, gemäß dem § 68 Abs. 2 AVG 1950 in Ansehung der Betriebsbeschreibung und der Auflagen geändert und ergänzt. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, bei "Vornahme von normalen Sprengungen" und bei Abbau in Art und Umfang der sich aus dem Spruch dieses Bescheides ergebenden Auflagen, "(die sich auf die Gutachten des Sprengsachverständigen Univ.Prof. Dr. T stützen)", seien die Nachbarn des Steinbruches "G" "wirksamer und nachhaltiger vor unzumutbarer Belästigung bzw. Gefährdung (Wasserbehälter) geschützt, als bei voller Gebrauchnahme des Konsenses aus dem Jahre 1904".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vor Eingehen in die Beschwerde ist die Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation zu prüfen. In Ansehung dieser bringt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor, der Zweitbeschwerdeführer habe den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom und den im Verwaltungsrechtszug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom im administrativen Instanzenzug nicht bekämpft.
Das von der belangten Behörde eingewendete Prozesshindernis ist als bestehend anzunehmen. Gemäß dem Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem an die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges geknüpft. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens ließ der Zweitbeschwerdeführer die bezeichneten Bescheide der Behörden erster und zweiter Instanz unbekämpft. Damit enträt der Zweitbeschwerdeführer infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges der Beschwerdelegitimation. Seine Beschwerde war daher gemäß dem § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen. Der Umstand, dass der Verwaltungsrechtszug vom Erstbeschwerdeführer ausgeschöpft wurde, steht der Annahme des Prozesshindernisses in Ansehung der Person des Zweitbeschwerdeführers nicht entgegen. Diesbezüglich sei auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 675/A, und vom , Slg. N.F. Nr. 1944/A, hingewiesen.
Die mitbeteiligte Partei bestreitet in ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift die Beschwerdelegitimation auch des Erstbeschwerdeführers. Dies mit der Begründung, der angefochtene Bescheid stütze sich auf den § 68 Abs. 2 AVG 1950. Aus dem "abgeänderten Bescheid" der k.k. Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung vom sei niemandem ein Recht erwachsen. Der Mitbeteiligte habe zwar gestützt auf diese Betriebsanlagengenehmigung seinen Betrieb ausgeübt, jedoch sei er mit einer Abänderung und Vorschreibung zusätzlicher Auflagen einverstanden gewesen, sodass er auf seine "Rechte verzichtet habe". Den Beschwerdeführern selbst sei deshalb kein Recht aus dem vorzitierten Bescheid erwachsen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Nachbarn gewesen seien.
Dieser Einwand erweist sich als nicht stichhältig. Die mitbeteiligte Partei, die sich auf den von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides zitierten § 68 Abs. 2 AVG 1950 beruft, verkennt, - auf die Zulässigkeit der Anwendung der bezogenen Gesetzesstelle im Mehrparteienverfahren wird noch einzugehen sein -, dass diese Bestimmung zwar eine der im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der materiellen Rechtskraftwirkung der Bescheide regelt, jedoch in dem von ihr erfassten Fall lediglich die mit der Rechtskraft verbundene Unbehebbarkeit und Unabänderbarkeit eines Bescheides beseitigt. Im übrigen sind, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4292/A und in der Folge auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Slg. 6476, dargetan haben, bei der Gebrauchnahme von dem Behebungs- und Abänderungsrecht der Behörde - deren Zulässigkeit vorausgesetzt - die Verwaltungsvorschriften zu beachten, die als Rechtsgrundlage für den betreffenden Bescheid in Betracht kommen. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift wäre in dem im anhängigen Prozess zu prüfenden Rechtsfall, auch auf dem Boden der von der belangten Behörde berufenen gesetzlichen Grundlage des angefochtenen Bescheides, der § 79 GewO 1973. Nach Einleitung eines Verfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle hat der Nachbar, - und als solcher der Erstbeschwerdeführer - Parteistellung. Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid die zuletzt zitierte Gesetzesstelle nicht als seine Rechtsgrundlage bezeichnet, ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ohne rechtliche Relevanz. Für das Zutreffen der zu prüfenden Prozessvoraussetzung ist nicht die Rechtsvorschrift entscheidend, auf die sich die belangte Behörde beruft, sondern jene, die nach ihrem normativen Gehalt rite die gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid abgibt. Solcherart steht das von der mitbeteiligten Partei behauptete Prozesshindernis der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß dem § 41 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen. Als Beschwerdepunkte bezeichnet der Erstbeschwerdeführer die Tatsache, dass die belangte Behörde "ohne es ausdrücklich auszusprechen, den von ihr am unter Zl. 145.227-II-13/74 erlassenen Bescheid wieder aufhebt", sowie neunzehn im einzelnen bezeichnete "Feststellungen" des angefochtenen Bescheides und den Mangel, "dass über keinen der Anträge, keine der Einwendungen und über keine der Beweisvorlagen der Parteien im Verfahren ... abgesprochen" worden sei.
Der Erstbeschwerdeführer verkennt schon damit die Rechtslage. Im Grunde des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 ist unter dem nach dieser Gesetzesstelle vom Beschwerdeführer zu bezeichnenden Beschwerdepunkt das Recht zu verstehen, in dem dieser verletzt zu sein behauptet. Durch die nicht in rechtskundiger Weise erfolgte Bezeichnung der "Beschwerdepunkte" sieht sich der Verwaltungsgerichtshof bestimmt, den Beschwerdepunkt aus den Beschwerdegründen zu erschließen.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit trägt der Erstbeschwerdeführer vor, dass "der Betrieb im Steinbruch des RF im Jahr 1904 unmittelbar nach Kriegsbeginn eingestellt und nicht mehr aufgenommen" worden sei. Es läge somit kein aufrechter Ursprungskonsens vor. Nach diesem Vorbringen erachtet sich der Erstbeschwerdeführer in dem Recht auf Nichtbetrieb der streitgegenständlichen Anlage verletzt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen des solcherart zu erschließen gewesenen Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer - obzwar vom Erstbeschwerdeführer als solcher nicht ausdrücklich geltend gemachter - Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit behaftet.
In der unter anderem vom Erstbeschwerdeführer mitunterfertigten Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom wurde eingewendet, die streitgegenständliche Betriebsanlage sei "im Jahr 1914 nach Kriegsbeginn aus Arbeitskräftemangel eingestellt" worden "und am noch außer Betrieb", sohin "durch mehr als 3 Jahre" stillgelegt gewesen. Auch in der u.a. vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom findet sich unter Hinweis auf einen Bericht des Gendarmeriepostenkommandanten von X vom der Einwand, die seinerzeit dem RF erteilte Betriebsanlagenbewilligung sei (zufolge einer Unterbrechung des Betriebes durch mehr als drei Jahre) erloschen. Die belangte Behörde, die es - gleich der Vorinstanz - unterließ, sich mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen, belastete den angefochtenen Bescheid solcherart mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher schon aus diesem Grunde gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.
In dem fortzusetzenden Verfahren wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4187/ A, ausgesprochen hat, alle Bescheide, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen und daher die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens regeln, von der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 ausgenommen sind. Dem vermag im Beschwerdefall auch nicht mit der Annahme der belangten Behörde entgegengetreten zu werden, der Mitbeteiligte habe "auf das ihm aus 1904 erwachsende Recht zum Gesteinsabbau auf die dort beschriebene Weise (gedeckte Schüsse etc.) - wodurch eine wesentliche Gefährdung der Schutzobjekte gegeben wäre - verzichtet" zumal vom Verzicht nicht die Rechte aus dem Ursprungskonsens schlechthin, sondern lediglich bestimmte Formen des Abbaues erfasst sind. Darauf sowie auf die Bestimmungen des § 79 GewO 1973 und des § 376 Z. 11 leg. cit. sei - unter der Voraussetzung, dass der noch zu prüfende aufrechte Bestand des Ursprungskonsenses als erwiesen anzunehmen ist - hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.
Das Mehrbegehren war mit Rücksicht auf die Pauschalierung des Aufwandersatzes abzuweisen. Der Ersatz der Stempelgebühren war nur in der Höhe der tatsächlich entrichteten Gebühren zu gewähren.
Wien, am
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Schlagworte | Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976000960.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53532