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VwGH 02.06.1976, 0956/74

VwGH 02.06.1976, 0956/74

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 1
Das letztwillig erworbene Nutzungsrecht an einer Liegenschft (einem Teil einer Liegenschaft) kann für erbschaftsteuerliche Zwecke mit keinem höheren Wert angesetzt werden als der steuerliche Wert der Liegenschaft (anteiliger Wert der Liegenschaft) selbst ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/03/02 0929/71 1
Norm
ErbStG §20 Abs8;
RS 2
Wird der Kaufpreis zum Erwerb einer Eigentumswohnung unter der Auflage des Wohnungsgebrauchsrechtes an dieser Wohnung zu Gunsten eines Dritten (Berechtigter) geschenkt, so ist in Anwendung des § 17 Abs 2 BewG der Wert des Wohnungsgebrauches mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bestimmen und davon eine allfällige Leistung des Berechtigten abzuziehen. Sodann ist nach § 16 BewG der Kapitalwert des dem Berechtigten eingeräumten Wohngebrauchsrechtes zu ermitteln und gemäß § 20 Abs 8 ErbStG als Wert der Leistung der Geschenknehmerin von der Kaufpreisschenkung in Abzug zu bringen. Dieser Abzug kann allerdings niemals zu einem negativen Wert der Zuwendung führen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4983 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000956.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-53529