VwGH 30.11.1973, 0956/73
VwGH 30.11.1973, 0956/73
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wenn ein Dienstgeber Prämienanteile zu einer Gruppenversicherung für die an dieser Versicherung freiwillig teilnehmenden, individuell bezeichneten Dienstnehmer leistet, dann sind diese Anteile Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG, das nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG fällt (Ergangen vor der 20.ASVG-Nov). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1099/73 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG wurde mit der 19.ASVG-Novelle eingefügt, um den Lohnabzug für Zwecke der Lohnsteuer und der Sozialversicherung nach Möglichkeit zu vereinheitlichen (Hinweis 286 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XI. GP; ergangen vor der 30. ASVG-Nov). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1099/73 E RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Unter "Zukunftssicherung" sind Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen (Ergangen vor der 30. ASVG-Nov; Vermerk: Hierbei fallen jedoch Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihren Rechtstitel nicht unter die Ausnahmebestimmung - überholt durch die 30. ASVG-Nov). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1099/73 E RS 4 |
Normen | |
RS 4 | Durch die Sicherstellung der "Zukunftssicherung" ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlungen durch den Dienstgeber nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer, und zwar auch dann, wenn in Einzelfällen der Dienstnehmer nicht in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen und seitens des Versicherers keine Leistungen erhalten wird (zB: Auflösung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1099/73 E RS 5 |
Normen | |
RS 5 | Der Entgeltcharakter von Prämienzahlungen des Dienstgebers ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG selbst, da Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu werten sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1099/73 E RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1973000956.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-53528