VwGH 16.05.1974, 0946/73
VwGH 16.05.1974, 0946/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Dem Art 14 des Vertrages BGBl 1964/52 wurde durch § 93 Abs 2 ZollG idF 1971/230, nicht derogiert. |
Normen | |
RS 2 | Der § 93 Abs 2 ZollG idF 1971/230 geht von der Tatsache aus, daß unter mehreren Wohnsitzen jeweils einer die stärkeren persönlichen Beziehungen des Abgabenpflichtigen auf sich vereinigt, es demnach nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse iSd § 4 der bezogenen Gesetzesstelle gibt, und erkennt diesem Umstand im Tatbestandsbild Rechtserheblichkeit zu. Das Gesetz überbürdet damit der Abgabenbehörde die Verpflichtung, zunächst und jedenfalls festzustellen, auf welchen der Wohnsitze des Abgabepflichtigen diese rechtserhebliche Tatsache zutrifft. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973000946.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53519