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VwGH 01.12.1976, 0943/76

VwGH 01.12.1976, 0943/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs2 impl;
GewO 1973 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
RS 1
Ausführungen über Emissionen einer Betriebsanlage, die geeignet sind, das Leben oder Gesundheit zu gefährden und mittels Sachverständigengutachten zu prüfen sind.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr.  Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde der W-KG. in W, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 145.148-III-3/75, betreffend Auflagen hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: HB in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Wiener Gemeindebezirk vom wurde unter Bezugnahme auf die Bescheide, mit denen die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes sowie des Beton- und Kunststeinherstellergewerbes, eingeschränkt auf die Erzeugung von leichten Zwischenwandsteinen und Fertigteilen, berechtigt ist, rechtskräftig genehmigt wurde, auf Grund der in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Vorbehalte angeordnet, daß

1.) der im Standort Wien 10, G-gasse 23, aufgestellte Bodenfertiger für Hohlblocksteine nur an den Tagen Dienstag, Mittwoch und. Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 2.) die im Standort Wien 10, G-gasse 23, in Verwendung stehende tansportable Kreissäge nur an den Tagen Dienstag und Mittwoch in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr in Betrieb genommen werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die am Verfahren beteiligt gewesene Anrainerin HB, die in diesem Verfahren mitbeteiligte Partei, Berufung, über die die nunmehr belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom dahin erkannte, daß der Berufung der Beschwerdeführerin nicht, der Berufung der HB aber insofern Folge gegeben werde, als der angefochtene Bescheid unter nunmehriger ausschließlicher Bezugnahme auf § 79 GewO 1973 folgendermaßen abgeändert werde:

"1.) Der im Standort Wien 10., G-gasse 23, aufgestellte Bodenfertiger für Hohlblocksteine darf nur an den Tagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr betrieben werden.

2.) Die im Standort Wien 10., G-gasse 23, in Verwendung stehende transportable Kreissäge darf nur an den Tagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 8.00" Uhr bis 12.00 Uhr betrieben werden."

Zur Begründung wurde unter Berufung auf die Ergebnisse eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch Abhaltung einer Augenscheinsverhandlung unter Teilnahme eines gewerbetechnischen (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie) und eines ärztlichen Amtssachverständigen (Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz) folgendes ausgeführt:

Die in Rede stehende Betriebsanlage befinde sich auf einem zwischen der A-straße, der G-gasse, der B-gasse sowie der C-gasse gelegenen Areal. Die Hauptzufahrt erfolge über die G-gasse. An der Front G-gasse befänden sich gemauerte Betriebsgebäude. Entlang der B-gasse sei eine in Holzbauweise errichtete Halle vorhanden. Diese Halle besitze eine Breite von zirka 25 bis 30 m mal 45 m; sie sei in einer einfachen Holzkonstruktion errichtet. Die Seitenwände seien in einfacher Holzausführung mit Dachpappenverkleidung und Innenverkleidung mit Weichfaser - Dämmplatten hergestellt. Die Eindeckung bestehe aus einer Vollholzschalung und Dachpappendeckung. Entlang der nördlichen Längsfront der Halle sei ein zirka 4 m breites Flugdach angebaut, unter dem sich verschiedene Lagerungen befänden. In der Halle seien unter anderem eine Tischlerei sowie verschiedene Lager vorhanden. Im südöstlichen Bereich der Halle (im Bereich der Straße B-gasse-Cgasse) befinde sich die Betonsteinerzeugung. Zur Betonsteinerzeugung werden derzeit ein stabiler Steinbrecher (15 PS) und ein Rüttelbodenfertiger (insgesamt zirka 6 PS) verwendet. Die Halle werde durch Fenster an den Außenwänden und durch das Dachfenster belichtet. Ein Fenster in der nördlichen Längsfront der Halle sei zerschlagen gewesen. An der Front C-gasse sei ferner noch im Hallenbereich ein zirka 6 m3 fassender Silo, der zur Lagerung von gebrochenem Material (Riesel) verwendet werde. Im Brecher würden Altziegel gebrochen und über Förderband der zirka 3 m ober Niveau gelegenen Mischstelle zugeführt. Von der in dieser Höhe von 3 m gelegenen Arbeitsbühne aus würden auch die sonstigen Zuschlagstoffe (Zement, Riesel) beigefügt und gemischt. Das Riesel-Material werde in dem Silo über ein Brecherwerk (an der Front Cgasse - außen angebaut) beschickt. Die gesamte übrige Betriebsfläche sei bis auf einen Schuppen entlang der A-straße nicht verbaut. Es würden in großen Mengen Gerüstholz, Abfallholz, Ziegel sowie Baumaschinenteile auf der Freifläche gelagert. Ferner befänden sich auf der Freifläche auch Baumaterialien (Torstahl u. dgl.). Auf den Freilagerflächen des Betriebes werde eine transportable Kreissäge jeweils im Bereich der Abfallholz-Lagerungen verwendet. Dieses Abfallholz werde mittels Lkw fuhrenweise eingeführt und auf den freien Flächen des Betriebes jeweils an verschiedenen Stellen gelagert. Die Fenster der Anrainerin B befänden sich in der C-gasse im fünften Stock, mit Sicht direkt auf die Betriebsanlage. Die Betriebsanlage liege im gemischten Baugebiet. Die gewerbebehördliche Genehmigung für die Kreissäge sei mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom , Zl. MBA 10-E 8/51, und für die derzeit bestehende Betonsteinerzeugung mit Bescheid derselben Behörde vom , Zl. MBA 10-Ba 10.439/1/62, erteilt worden.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren seien am durch die Magistratsabteilung 39 im Zuge eines Augenscheins Lärmmessungen durchgeführt worden; hiebei seien in der Wohnung der Anrainerin B bei Inbetriebnahme der Kreissäge bei geöffnetem Wohnungsfenster in zirka 1 1/2 m Entfernung von diesem 68 dB(A) und beim geöffneten Fenster 70 dB(A) gemessen worden. Der Grundgeräuschpegel habe 45 dB(A) betragen. In einem Gutachten der Magistratsabteilung 39 vom seien hinsichtlich der Arbeitsgeräusche des Bodenfertigers bei geöffnetem Fenster in der Wohnung der Anrainerin B folgende Meßwerte festgestellt worden:

Rütteln 68 bis 70 dB(A); Rütteln (Auslauf.) 74 bis 76 dB(A). Der Grundgeräuschpegel sei laut diesem Gutachten mit 46 dB(A) gemessen worden.

Wie die Augenscheinsverhandlung vom ergeben habe, werde die in Rede stehende transportable Kreissäge auf dem großen Lagerplatz jeweils an verschiedenen Orten zum Zerschneiden von Gerüstholz und Abfallholz oder zum Herrichten und Vorrichten von Schalholz und anderen im Baugewerbe benötigten Holzstücken verwendet. Die durch das Schneiden dieser Hölzer auf der transportablen Kreissäge bei den Anrainern verursachten Geräuscheinwirkungen könnten nur durch bauliche Maßnahmen vermindert werden, d. h., daß bei den Anrainern nur dann eine Minderung der Geräuscheinwirkung erreicht werden könnte, wenn die Kreissäge innerhalb eines entsprechend schalldämmend hergestellten Bauwerkes (z.B. Halle) aufgestellt und verwendet werde.

Die vom Rüttelbodenfertiger ausgehenden Geräusche würden in Form von Luftschall zu den Anrainern weitergeleitet. Die waagrechte Entfernung zwischen dem Aufstellungsbereich des Rüttelbodenfertigers und dem Anrainerwohnhaus betrage etwa 30 m. Eine Verminderung der bei den Arbeiten mit dem Rüttelbodenfertiger auftretenden Lärmeinwirkungen auf die Anrainer sei ebenfalls von baulichen Maßnahmen abhängig, wobei eine weitgehende Herabminderung nur durch einen Neubau der Halle in massiver Ausführung zu erzielen wäre, da die derzeitigen Schalldämmaße der Wände, Decke und der Tür- und Fensterabschlüsse auch bei zusätzlicher Schallisolierung nur in dem Ausmaße erhöht werden könnten, daß bei den Anrainern bei geöffnetem Fenster immer noch Lärmeinwirkungen mit Werten bis zu 66 dB(A) auftreten würden.

Nach dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen würden die festgestellten Lärmemissionen, die gegenüber dem Grundgeräuschpegel 4 bis 8 mal höher seien, zwingend bei längerdauernder Einwirkung auf die Anrainer eine Gefährdung der Gesundheit ergeben (Gutachten vom ), wobei bei Einschränkung der Betriebszeiten der Kreissäge und des Rüttelbodenfertigers allein die verbleibende Lärmeinwirkung nur dann eine derartige Gefährdung nicht mehr herbeizuführen geeignet sei, wenn diese Einschränkung außerordentlich rigoros vorgenommen werde, was aber gerade noch für eine Betriebszeit beider Anlagen an je drei Tagen in der Woche (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) hinsichtlich eines Zeitraumes von jeweils 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zutreffe (Ergänzungsgutachten vom ).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem aus der inhaltlichen Darlegung der Beschwerdegründe hervorgehenden Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach dem § 79 Abs. 1 GewO 1973, der im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 Abs. 1 GewO 1973 auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, hat die Behörde dann, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wobei, soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten Personen notwendig sind, diese für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein müssen. Entsprechend der Bestimmung des Absatzes 2 dieses Paragraphen sind aber zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Absatzes 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde nach dem Inhalt der Bescheidbegründung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn der Betriebsanlage durch von Bestandteilen dieser, nämlich der dort verwendeten transportablen Kreissäge sowie des für die Betonsteinfertigung benützten Rüttelbodenfertigers, ausgegangen. Wenn nunmehr in der Beschwerde die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde bezogenen ärztlichen Amtssachverständigengutachtens bekämpft und in diesem Zusammenhang insbesondere auch bemängelt wird, daß die belangte Behörde ungeachtet des mehrfach im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringens eine Ergänzung des Gutachtens, so vor allem zur Art der bei den Anrainern zu erwartenden Gesundheitsstörung, nicht angeordnet und weiters auch keine Feststellungen über das Ausmaß des bisherigen Einsatzes der in Rede stehenden Anlageteile getroffen habe, so ist diesen Ausführungen Berechtigung zuzuerkennen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung verhalten, auch die Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten zu überprüfen (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 2778/A, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse). Um eine derartige Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, daß das Sachverständigengutachten eine Begründung aufweist, d. h. der Sachverständige muß in seinem Gutachten auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen ist. Diese Prüfungsmöglichkeit bietet aber im vorliegenden Fall weder das in der Augenscheinsverhandlung vom erstattete mündliche Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen, in dem unter Hinweis auf die den Grundgeräuschpegel 4 bis 8 mal übersteigenden Betriebsanlagengeräusche lediglich ausgeführt wird, daß sich daraus zwingend bei länger dauernder Einwirkung auf die Anrainer eine Gesundheitsgefährdung ergebe, noch aber auch das schriftliche Ergänzungsgutachten vom , in dem ohne jede nähere Begründung dargelegt wird, daß "bei Einschränkung der Betriebszeiten der Kreissäge und des Rüttelbodenfertigers allein die verbleibende Lärmeinwirkung nur dann nicht mehr geeignet sei, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Anrainer zu beeinträchtigen, wenn diese Einschränkung außerordentlich rigoros sei, wobei als noch tragbare Einschränkung vorgeschlagen werde, für beide Betriebseinrichtungen eine Betriebszeit am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu genehmigen". Es fehlten somit jegliche überprüfbare Darlegungen, welche Auswirkungen das Ertragenmüssen der zugrunde gelegten Lärmeinwirkungen nach den medizinischen Erfahrungen auf das Wohlbefinden der Menschen haben kann, wobei hier neben der Lautstärke des Lärms von seiten der Betriebsanlage, auch die Lautstärke des Grundgeräuschpegels sowie die Frequenzzusammensetzung des Lärms und des Pegels und der zeitliche Ablauf des Lärms zu berücksichtigen wäre (vgl. hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 7337/A, u. a.). Erst bei Vorliegen derartiger Feststellungen könnte aber allenfalls auch ein zulässiger rechtlicher Schluß auf das Bestehen einer Gesundheitsgefährdung auf seiten der Anrainer im Sinne der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 gezogen werden (vgl. hiezu auch hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 5018/A). Eine weitere Unschlüssigkeit des Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen ist aber auch in dem Umstand zu erblicken, daß dieser darin gleichfalls ohne nähere auf sein Fachwissen gestützte Begründung bei Einhaltung der angeführten zeitlichen im übrigen ausdrücklich auf bestimmte Wochentage bezogenen - Beschränkung eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer ausschließt. Abgesehen davon würde aber auch bei Ausgehen von dieser Annahme zwingend folgen, daß die belangte Behörde zunächst Feststellungen über das bisherige zeitliche Betriebsausmaß der in Rede stehenden Anlageteile zu treffen gehabt hätte, da überhaupt erst dann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 erster Halbsatz GewO 1973 als rechtliche Grundlage für die Anordnung anderer oder zusätzlicher Auflagen hätte beurteilt werden können. Da die belangte Behörde - im übrigen ungeachtet der diesbezüglich im wesentlichen inhaltlich bereits in den Äußerungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebrachten Bemängelungen - auf diese Umstände nicht Bedacht genommen hat, war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen über die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der verfügten zeitlichen Betriebsbeschränkungen einzugehen war, da dieser in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes im Hinblick auf § 79 Abs. 1 GewO 1973 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Z. 2. GewO 1973 (nicht gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung der Anrainer) entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme, wofür aber im angefochtenen Bescheid ausreichende Beurteilungsgrundlagen, so insbesondere auch Feststellungen im Sinne der eingangs dargestellten Bestimmung des § 79 Abs. 2 GewO 1973, fehlen.

Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen nicht gestellt, weshalb eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte.

Wien, am

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Normen
AVG §45 Abs2 impl;
GewO 1973 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000943.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-53514