VwGH 09.06.1978, 0941/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | FamLAG 1967 §2; |
RS 1 | Präsenzdienst bzw Zivildienst heben die Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs 5 lit a FLAG nicht auf. |
Norm | FamLAG 1967 §2; |
RS 2 | In der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Dienstes kann schon begrifflich keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG erblickt werden. |
Norm | FamLAG 1967 §2; |
RS 3 | Auch ein während dieses Dienstes (gleichgültig ob in der Dienstzeit oder Freizeit) betriebenes Hochschulstudium kann nicht als eine nach § 2 Abs 1 lit b FLAG den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde Berufsausbildung angesehen werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Salcher, Dr. Närr und Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Rosenmayr, über die Beschwerde des Dr. FL, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1586/1/77, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt für den I. Bezirk in Wien wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen am ….. 1957 geborenen Sohn Christoph für die Zeit vom 1. bis ab, weil dieses Kind im August 1976 das 19. Lebensjahr vollendet und sich im September 1976 nicht in Berufsausbildung befunden habe.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe bereits in seinem Schreiben vom dargelegt, daß sein Sohn den Militärdienst voraussichtlich bis ableisten werde. Sein Sohn habe nicht nur den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst abgeleistet, sondern darüber hinaus auch noch an einer freiwilligen Waffenübung in der Zeit vom 4. bis teilgenommen. Zum Beweis hiefür lege der Beschwerdeführer eine Photokopie des Wehrdienstbuches seines Sohnes bei. Selbstverständlich stehe aber auch sein Sohn selbst als Zeuge für das gegenständliche Vorbringen zur Verfügung.
Die zunächst über die Berufung des Beschwerdeführers ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung des genannten Finanzamtes vom verlor durch den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 276 BAO ihre Wirkung. In diesem Antrag brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, sein Sohn habe bereits seit dem Wintersemester 1975/76 an der Universität Wien inskribiert. Zum Beweise dafür lege der Beschwerdeführer Photokopien des Studentenausweises seines Sohnes bei, aus denen sich ergebe, daß sein Sohn im September 1976 an der Universität Wien gültig inskribiert gewesen sei und sich daher in Berufsausbildung befunden habe.
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Sohn des Beschwerdeführers sei im Wintersemester 1975/76, Sommersemester 1976 und Wintersemester 1976/77 an der Universität Wien inskribiert gewesen und habe gleichzeitig vom bis den Präsenzdienst ( bis Grundwehrdienst, bis freiwillig verlängerter Grundwehrdienst) geleistet. Der Sohn des Beschwerdeführers habe sich also während des Präsenzdienstes nicht in einer geschlossenen, seine Arbeitskraft und Arbeitszeit im wesentlichen in Anspruch nehmenden Berufsausbildung befunden. Da er im August 1976 sein 19. Lebensjahr vollendet habe, wodurch der Familienbeihilfenanspruch für ihn wegen Haushaltszugehörigkeit weggefallen sei, und er im September 1976 nicht für einen Beruf ausgebildet worden sei, sei der Antrag auf Familienbeihilfe für den Monat September abgewiesen worden. Im gegenständlichen Fall sei strittig, ob der Sohn des Beschwerdeführers im September 1976 für einen Beruf ausgebildet worden sei. Der Beschwerdeführer leite dies daraus ab, daß sein Sohn in diesem Monat den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst abgeleistet habe und außerdem seit dem Wintersemester 1975/76 an der Universität Wien inskribiert gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß sich sein Sohn in Berufsausbildung befunden habe. Dieser Ansicht vermöge sich die belangte Behörde jedoch nicht anzuschließen. Dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (FLAG), fehle eine verbindliche und exakte Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Man werde daher darunter bei der Auslegung nach dem Wortsinn im allgemeinen sämtliche Bestrebungen verstehen können, die darauf abzielten, dem Auszubildenden das der angestrebten beruflichen Tätigkeit entsprechende Rüstzeug geistiger bzw. manueller Art zu verschaffen, wobei allerdings nur jene qualifizierte Schulung als "Berufsausbildung" angesehen werden könne, die für den Beruf spezifisch sei; ihre Begründung finde eine solche einschränkende Auslegung darin, daß es nicht sachgerecht erscheine, jegliche Form der Aneignung von Wissen oder die Erlangung diverser Fertigkeiten bereits als Berufsausbildung anzusehen; dies selbst dann nicht, wenn dieses Wissen oder diese Fertigkeiten für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mehr oder minder von Nutzen sein möge. Aus diesem Grunde könne der Sohn des Beschwerdeführers im September 1976 nicht als im Stadium der Berufsausbildung befindlich angesehen werden. Denn einerseits stelle die Ableistung des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes keine Berufsausbildung schlechthin dar, andererseits sei auch die Inskription an der Universität Wien nicht einer Berufsausbildung gleichzuhalten; denn wenn der Sohn des Beschwerdeführers auch seit dem Wintersemester 1975/76 an der Universität Wien inskribiert gewesen sei, so habe er seit bis tatsächlich den Präsenzdienst absolviert, weshalb ein Besuch der Universität bzw. ein effektives Studium kaum möglich gewesen sei. Die belangte Behörde vermöge daher nicht zu finden, daß der Sohn des Beschwerdeführers bereits im September 1976 für einen Beruf ausgebildet worden sei.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus, es sei richtig, daß dem FLAG eine verbindlich exakte Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" fehle. Sicher sei jedoch, daß die Absolvierung eines Studiums an einer österreichischen Hochschule als ordentlicher Hörer als Berufsausbildung zu qualifizieren sei. Dem FLAG fehle jedwede Norm, die es der Behörde ermöglichen würde, den Studienfortgang zu überprüfen und die Weitergewährung der Familienbeihilfe vom Nachweis eines Studienerfolges abhängig zu machen. Deshalb finde die Feststellung der belangten Behörde, daß die Inskription an der Universität Wien nicht einer Berufsausbildung gleichzuhalten sei, weil neben dem Präsenzdienst ein effektives Studium nicht möglich gewesen sei, im Akteninhalt nicht nur keine ausreichende Deckung (durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde werde diese Feststellung sogar widerlegt), sondern sei rechtlich auch unerheblich. Bei richtiger Würdigung aller Umstände ergebe sich sohin, daß sich der Sohn des Beschwerdeführers auch schon im September 1976 in Berufsausbildung befunden habe.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer folgendes aus:
In seiner mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Berufung habe er dargetan, daß sein Sohn im September 1976 den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst absolviert und darüber hinaus an der Universität Wien auch die Studienrichtung Jus inskribiert habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nur im geringsten zu überprüfen, inwieweit die Inskription an der Universität Wien der Vorbereitung zur Ablegung der Staatsprüfung und damit auch der Berufsausbildung gedient habe. Hätte die belangte Behörde eine derartige Prüfung - wozu sie von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre - durchgeführt, hätte sich ergeben, daß der Sohn des Beschwerdeführers nicht nur am das Pflichtkolloquium über die Grundbegriffe des Staates und Rechtes mit gutem Erfolg, sondern auch die rechtshistorische Staatsprüfung am mit einhellig gutem Erfolg mit Auszeichnung aus Römischem Recht und Österreichischer Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte abgelegt habe. Nach der herrschenden juristischen Studienordnung stelle die Inskription zumindest zweier Semester eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur rechtshistorischen Staatsprüfung dar. Ohne die Inskription des Sommersemesters 1976, dessen rechtliche Dauer auch den September 1976 umfaßt habe, während der Ableistung des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes und die bereits in dieser Zeit geleisteten Vorarbeiten hätte der Sohn des Beschwerdeführers sohin nicht schon im Jänner 1977, sondern erst im Sommer 1977 zur rechtshistorischen Staatsprüfung antreten können und dürfen. Durch die Inskription schon des Sommersemesters 1976 habe der Sohn des Beschwerdeführers daher seine Ausbildungsdauer um ein Semester verkürzt. In der Tatsache, daß die belangte Behörde keinerlei amtswegige Erhebungen angestellt habe, die es ihr ermöglicht hätten, die Intensität der Vorbereitung seines Sohnes auf die Ablegung der rechtshistorischen Staatsprüfung einer richtigen Beurteilung zu unterziehen und die tatsächliche Ablegung der rechtshistorischen Prüfung festzustellen, sei ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken. Die belangte Behörde hätte bei Durchführung der nötigen Erhebungen zweifelsfrei zu dem Schluß kommen müssen, daß sich der Sohn des Beschwerdeführers schon im September 1976 in Berufsausbildung befunden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des FLAG (in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung) lauten:
§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, .... b) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjähr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet .... werden, ....
§ 2 (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat eine Person jedoch nur dann, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört oder, sofern es nicht zu ihrem Haushalt gehört, überwiegend auf ihre Kosten unterhalten wird.
§ 2 (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei .... volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
§ 2 (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, ....."
Zunächst ist gemäß § 2 Abs. 2 FLAG zu prüfen, ob im Monat September 1976 Christoph L., der Sohn des Beschwerdeführers, zu dessen Haushalt gehörte oder nicht. Diese Frage ist zu bejahen, weil sich Christoph L. auch während seines für die Dauer von sechs Monaten freiwillige verlängerten Grundwehrdienstes - selbst wenn dieser (wie den von der belangten Behörde vorgelegten Akten entnommen werden kann) in G. geleistet wurde - im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhielt. Somit bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob Christoph L. überwiegend auf Kosten des Beschwerdeführers unterhalten wurde oder nicht.
Weiters ist aber zu untersuchen, ob schon in der Ableistung des Präsenz- bzw. auch Zivildienstes eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erblickt werden kann. Gemäß § 28 Abs. 1 Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (WehrG), gliedert sich der Präsenzdienst in den ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienst. Nach Abs. 2 leg. cit. umfaßt der ordentliche Präsenzdienst den - nach Abs. 3 Satz 1 leg. cit. sechs Monate dauernden - Grundwehrdienst und die Truppenübungen. Der außerordentliche Präsenzdienst ist unter anderem auf Grund des Abs. 5 lit. c leg. cit. als freiwillig verlängerter Grundwehrdienst nach § 28 b leg. cit. zu leisten. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung vom , womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, BGBl. Nr. 193/1970, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (ADV), versteht unter Ausbildung alle Maßnahmen, die dem Soldaten das zur Ausübung seines Dienstes erforderliche Wissen und Können vermitteln. Sie hat so zu erfolgen, daß der Soldat seelisch und körperlich zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten befähigt wird. Die Erfüllung der Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes (§ 1 Abs. 3 lit. a und § 16 Abs. 1 WehrG) kann aber nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, sondern vielmehr als jedem männlichen österreichischen Staatsbürger gemäß Art. 9 a B-VG aufgetragene Verpflichtung angesehen werden.
In der Folge muß also weiters geprüft werden, ob während des Präsenz- bzw. auch Zivildienstes eine den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde Berufsausbildung vom Gesetzgeber als zulässig ins Auge gefaßt war. Bedenkt man nun, daß einerseits aus den Bestimmungen des Wehrgesetzes, sowie des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974 (ZDG), und der ADV die klare Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, der Soldat bzw. der Zivildiener habe sich mit allen seinen Kräften der Erfüllung seiner Pflichten als Präsenz- bzw. Zivildiener zu widmen und andererseits gerade aus diesem Grunde Hochschulstudierenden zwecks Fortsetzung ihres Studiums bzw. Vorbereitung auf eine zugehörige Prüfung sowohl nach § 29 Abs. 6 lit. b WehrG als auch nach § 14 Z. 2 ZDG der Dienstantritt aufgeschoben werden kann, so zeigt sich folgendes:
Der Gesetzgeber sieht die Präsenz- bzw. Zivildienstleistung als einen einschneidenden Abschnitt in der sonst der Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines männlichen Staatsbürgers an, der die Aufnahme einer neuen oder die Fortsetzung einer schon begonnenen Berufsausbildung in der Regel hindert und deren Unterbrechung bewirkt (in diesem Sinne auch das die Weiterbezahlung einer Waisenpension nach dem GSPVG betreffende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 20 R 151/72, veröffentlicht in den JBl 1973, Seite 539). Daran vermag auch ein allfälliges während des Präsenz bzw. Zivildienstes möglich gewesenes Studium nichts zu ändern, da einem solchen gegenüber der Haupttätigkeit, nämlich der Erfüllung der Wehrpflicht, keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Die Berücksichtigung eines nebenbei unternommenen Studium als "Berufsausbildung" im Sinne der hier maßgeblichen Gesetzesstelle hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
Nur zur Vermeidung von Mißverständnissen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß dem hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3113/F, ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag und damals nach § 1 a Abs. 1 lit. c des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 251/1963, zu entscheiden war, ob die damalige Beschwerdeführerin ihr minderjähriges Pflegekind überwiegend auf ihre Kosten unterhielt oder nicht.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der Gerichtshof bei dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt nicht die Frage zu prüfen hatte, ob etwa in den Fällen des § 28 c WehrG eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG möglich ist.
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß der Präsenzbzw. Zivildienst die Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG nicht aufhebt, in der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Dienstes schon ihrem Wesen nach keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Ab. 1 lit. b FLAG erblickt und auch ein während des Präsenz- bzw. Zivildienstes (gleichgültig ob in der Dienst- oder Freizeit) betriebenes Hochschulstudium nicht als eine nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde Berufsausbildung angesehen werden kann.
Somit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 316, abzuweisen war.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden hatte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | FamLAG 1967 §2; |
Sammlungsnummer | VwSlg 5274 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977000941.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-53511