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VwGH 23.11.1973, 0941/73

VwGH 23.11.1973, 0941/73

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wenn ein Dienstgeber Prämienanteile zu einer Gruppenversicherung für die an dieser Versicherung freiwillig teilnehmenden, individuell bezeichneten Dienstnehmer leistet, dann sind diese Anteile Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG, das nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG fällt (Ergangen vor der 20.ASVG-Nov).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E RS 1
Normen
RS 2
Als Entgelt sind alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen, die als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt werden (Hinweis E , 3187/54).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E RS 2
Norm
RS 3
Die Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG wurde mit der 19.ASVG-Novelle eingefügt, um den Lohnabzug für Zwecke der Lohnsteuer und der Sozialversicherung nach Möglichkeit zu vereinheitlichen (Hinweis 286 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XI. GP; ergangen vor der 30. ASVG-Nov).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E RS 3
Norm
RS 4
Unter "Zukunftssicherung" sind Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen (Ergangen vor der

30. ASVG-Nov; Vermerk: Hierbei fallen jedoch Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihren Rechtstitel nicht unter die Ausnahmebestimmung - überholt durch die 30. ASVG-Nov).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E RS 4
Norm
RS 5
Durch die Sicherstellung der "Zukunftssicherung" ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlungen durch den Dienstgeber nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer, und zwar auch dann, wenn in Einzelfällen der Dienstnehmer nicht in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen und seitens des Versicherers keine Leistungen erhalten wird (zB: Auflösung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E RS 5
Norm
RS 6
Der Entgeltcharakter von Prämienzahlungen des Dienstgebers ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG selbst, da Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu werten sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E RS 6
Norm
RS 7
Ausführungen zum Begriff "individuell bezeichneter Dienstnehmer" im Sinne des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG (pro domo Vermerk: Überholt durch die 30.ASVG-Nov).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E RS 8
Norm
RS 8
Bei der Auslegung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG ist es nicht entscheidend, wer vertraglich als Versicherungsnehmer aufscheint. Es kommt vielmehr darauf an, für wen die Aufwendungen des Dienstgebers getätigt werden, d.h. wer als Versicherter anzusehen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E RS 9

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000941.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-53510