VwGH 02.05.1974, 0941/72
VwGH 02.05.1974, 0941/72
Rechtssätze
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Normen | BauO Krnt 1969 §48 BauRallg VwGG §27 |
RS 1 | Ausführungen zur Frage, inwieweit die Abänderung eines Bauvorhabens auf die "Anhängigkeit" nach § 48 der Kärntner Bauordnung 1969 und auf die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde von Einfluß ist. |
Normen | BauRallg GdPlanungsG Krnt 1970 §3 Abs2 GdPlanungsG Krnt 1970 §8 Abs1 |
RS 2 | Hinweis darauf, daß ein Gebäude welches Erholungszwecken insbesondere Badezwecken dienen soll, der Widmung "Grünland-Bad" und "Grünland-Erholung" nicht widerspricht. |
Norm | BauRallg |
RS 3 | Hinweis darauf, daß im Beschwerdefall die Grenzvermarkung kein Baubewilligungserfordernis darstellt. |
Normen | BauRallg BodenmarkierungsV §26 Abs5 BodenmarkierungsV §26 Abs6 |
RS 4 | Hinweis darauf, daß die Bestimmungen des § 25 Abs 5 und Abs 6 der Bodenmarkierungsverordnung, die unmittelbar nur auf öffentliche Parkflächen Anwendung finden, als Erkenntnisquelle für verkehrstechnische Überlegungen herangezogen werden können. |
Normen | VwGG §42 Abs4 VwGG §48 Abs1 lita VwGG §55 Abs1 VwGG §59 Abs1 |
RS 5 | Entscheidet der VwGH in einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 42 Abs 4 zweiter Satz VwGG 1965 und entstehen dabei für ihn Barauslagen (Sachverständigenhonorar), für die der Bfr aufzukommen hat, so sind sie diesem auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages (§ 59 Abs 2 lit d VwGG 1965) von der säumigen Verwaltungsbehörde zu ersetzen (hier: Eintritt der Erbin für die verstorbene Bfrin). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1199/67 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1972000941.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-53509