Suchen Hilfe
VwGH 02.05.1974, 0941/72

VwGH 02.05.1974, 0941/72

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Krnt 1969 §48
BauRallg
VwGG §27
RS 1
Ausführungen zur Frage, inwieweit die Abänderung eines Bauvorhabens auf die "Anhängigkeit" nach § 48 der Kärntner Bauordnung 1969 und auf die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde von Einfluß ist.
Normen
BauRallg
GdPlanungsG Krnt 1970 §3 Abs2
GdPlanungsG Krnt 1970 §8 Abs1
RS 2
Hinweis darauf, daß ein Gebäude welches Erholungszwecken insbesondere Badezwecken dienen soll, der Widmung "Grünland-Bad" und "Grünland-Erholung" nicht widerspricht.
Norm
BauRallg
RS 3
Hinweis darauf, daß im Beschwerdefall die Grenzvermarkung kein Baubewilligungserfordernis darstellt.
Normen
BauRallg
BodenmarkierungsV §26 Abs5
BodenmarkierungsV §26 Abs6
RS 4
Hinweis darauf, daß die Bestimmungen des § 25 Abs 5 und Abs 6 der Bodenmarkierungsverordnung, die unmittelbar nur auf öffentliche Parkflächen Anwendung finden, als Erkenntnisquelle für verkehrstechnische Überlegungen herangezogen werden können.
Normen
VwGG §42 Abs4
VwGG §48 Abs1 lita
VwGG §55 Abs1
VwGG §59 Abs1
RS 5
Entscheidet der VwGH in einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 42 Abs 4 zweiter Satz VwGG 1965 und entstehen dabei für ihn Barauslagen (Sachverständigenhonorar), für die der Bfr aufzukommen hat, so sind sie diesem auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages (§ 59 Abs 2 lit d VwGG 1965) von der säumigen Verwaltungsbehörde zu ersetzen (hier: Eintritt der Erbin für die verstorbene Bfrin).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1199/67 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000941.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-53509