VwGH 12.06.1967, 0932/66
VwGH 12.06.1967, 0932/66
Rechtssätze
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Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 1 | "Beleidigende Schreibweise" liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0268/49 E VwSlg 1737 A/1950 RS 1 |
Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 2 | Wenn die Partei "die mangelnde Bildung" des Meldungslegers "für die ihrer Ansicht nach der Wahrheit widersprechende Anzeige als entschuldigend und mildernden Umstand" bezeichnet, verlässt sie den Boden einer sachlichen Kritik, und hat ein Verhalten an den Tag gelegt, das von der Behörde als ungeziemend angesehen werden durfte. Daß die in der Eingabe enthaltene Kritik sich nicht gegen die Behörde selbst, sondern gegen den Meldungsleger gerichtet hat, hindert die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966000932.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-53496