VwGH 06.12.1965, 0926/65
VwGH 06.12.1965, 0926/65
Rechtssätze
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Normen | VStG §16 Abs1; VStG §19; |
RS 1 | Die Bestimmungen des § 16 VStG können sinnvoll verstanden werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben dem mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Ist ein Strafbescheid, mit welchem eine Geldstrafe verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, da die Behörde die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht vollständig ermittelt hatte, wurde aber im übrigen die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vom VwGH bestätigt, so kann in einer gegen den Ersatzbescheid gerichteten Beschwerde die inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht mehr erfolgreich angefochten werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6818 A/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1965000926.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-53485