VwGH 11.01.1963, 0915/61
VwGH 11.01.1963, 0915/61
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat ein Bauunternehmen an einem bestimmten Orte durch längere Zeit hindurch Tiefbauarbeiten durchzuführen und errichtet es zu diesem Zwecke Wohnhäuser für seine Arbeiter, dann kann es, sofern nicht in den ersten Jahren eine außergewöhnlich starke Abnützung dieser Wohnhäuser eintritt, die urprünglich nach der technischen Benützungsdauer der Wohnhäuser errechneten Absetzung für Abnutzung nicht deshalb erhöhen und auch nicht deshalb zu einer DEGRESSIVEN ABSETZUNG übergehen, weil die von ihm an diesem Orte durchzuführenden Arbeiten bereits nach einer kürzeren Reihe von Jahren beendet sein werden. Auch in diesem Falle muß es bei den nach der voraussichtlichen technischen Abnützung zu vertretenden linearen Sätzen der Absetzung verbleiben. |
Norm | |
RS 2 | Der TEILWERT ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtage ihren Ausdruck findet. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2774 F/1963 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961000915.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-53473