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VwGH 09.06.1954, 0915/53

VwGH 09.06.1954, 0915/53

Rechtssätze


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Normen
AVG §10 Abs2;
AVG §35;
RS 1
Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, daß dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat.
Norm
AVG §35;
RS 2
Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat das Bewußtsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig ist eine Beschwerde daher dann, wenn sich der Bfr wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewußt ist, daß der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0116/28 E VwSlg 15245 A/1928 RS 1 Offenbar ist der Mutwille dann gegeben, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, daß die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar sein muß.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000915.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-53472