VwGH 14.02.1978, 0913/75
VwGH 14.02.1978, 0913/75
Rechtssätze
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Norm | KStG 1966 §8 Abs1; |
RS 1 | Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann sich auch aus der Bildung einer Pensionsrückstellung für Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ergeben (Hinweis E , 1632/72 VwSlg 4528 F/1973). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0106/75 E VwSlg 5224 F/1978 RS 1 |
Norm | KStG 1966 §8 Abs1; |
RS 2 | Eine Rückstellung für eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft darf nur gebildet werden, wenn die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung in jeder Hinsicht eindeutig feststeht. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn den Gesellschafter-Geschäftsführer keine Verpflichtung trifft, zu dem der Rückstellungsberechnung zugrunde gelegten Alter des Ruhestandsübertrittes auch tatsächlich die Geschäftsführung aufzugeben und so die Pensionszusage in Anspruch zu nehmen. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5225 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1975000913.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-53470