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VwGH 14.02.1978, 0913/75

VwGH 14.02.1978, 0913/75

Rechtssätze


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Norm
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 1
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann sich auch aus der Bildung einer Pensionsrückstellung für Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ergeben (Hinweis E , 1632/72 VwSlg 4528 F/1973).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0106/75 E VwSlg 5224 F/1978 RS 1
Norm
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 2
Eine Rückstellung für eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft darf nur gebildet werden, wenn die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung in jeder Hinsicht eindeutig feststeht. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn den Gesellschafter-Geschäftsführer keine Verpflichtung trifft, zu dem der Rückstellungsberechnung zugrunde gelegten Alter des Ruhestandsübertrittes auch tatsächlich die Geschäftsführung aufzugeben und so die Pensionszusage in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5225 F/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975000913.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-53470