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VwGH 26.06.1980, 0911/79

VwGH 26.06.1980, 0911/79

Rechtssätze


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Norm
AVOGDV 1975 §4 Abs1 litb;
RS 1
Die Worte "... in einem Strafverfahren ermittelt worden ist" bezieht sich nur auf das gegen den Abgabenschuldner selbst eingeleitete Strafverfahren.
Normen
BAO §69;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 2
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E , 1623/77).
Norm
BAO §115 Abs3;
RS 3
Wenn auch gemäß § 138 BAO der Abgabepflichtige grundsätzlich selbst die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen und bei der Ermittlung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes selbst mitzuwirken hat, ist doch auch die Behörde gemäß § 115 BAO verpflichtet, die Angaben der Partei zu ihren Gunsten zu überprüfen und Beweise, deren Durchführung ihn zumutbar sind, selbst aufzunehmen. Erst wenn die der Behörde zur Verfügung stehenden MÖglichkeiten nicht ausreichend oder die zumutbaren Erhebungsmittel ausgeschöpft sind, dann könnte die Behörde von den Angaben des Abgabepflichtigen abweichen und allenfalls zur Schätzung nach § 184 BAO schreiben.

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E , 1656/61 #2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1963/07/12 1656/61 2
Norm
BAO §115 Abs3;
RS 4
Über mangelhaft oder unschlüssig begründete Anträge, die tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand haben, darf sich die Behörde keineswegs mit der Wirkung hinwegsetzen, daß die behaupteten Umstände als nicht zutreffend beurteilt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/04/09 0528/59 2
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §161;
RS 5
Hat das Finanzamt in der Begründung des Einspruchsbescheides (jetzt: der Berufungsvorentscheidung) das Ergebnis behördlicher Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Rechtsmittelwerbers sich - wenn er den Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion stellt - mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen. Tut er das nicht, dann kann er nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich unter Hinweis auf die Außerkraftsetzung des Einspruchbescheides (der Berufungsvorentscheidung) darauf berufen, daß ihm das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei und er nicht die MÖglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/12/20 0171/56 1
Norm
ZollG 1955 §182;
RS 6
Im Anwendungsbereich des ZollG 1955 gibt es eine Bemessungsverjährung (§§ 143 ff RAO, jetzt §§ 207 ff BAO); dies aber nur in den Fällen des § 174 Abs 2 ZollG 1955, in denen die Zollschuld durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, entsteht, nicht hingegen in den Fällen des § 174 Abs 3 ZollG 1955, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht. In diesen letzteren Fällen gibt es nur eine Einhebungsverjährung (§ 15 Abgabeneinhebungsgesetz 1951, jetzt § 238 BAO). Gleichwohl darf ein Zollbetrag, hinsichtlich dessen die Zollschuld nach § 174 Abs 3 ZollG kraft Gesetzes entstanden ist, nicht zwangsweise eingebracht werden, bevor nicht dem Zollschuldner mit Bescheid Grund und Höhe des Zollbetrages rechtskräftig bekanntgegeben ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1737/61 E VS VwSlg 2972 F/1963; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000911.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-53466