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VwGH 09.12.1970, 0911/70

VwGH 09.12.1970, 0911/70

Rechtssätze


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Norm
ASVG §49 Abs3 Z2;
RS 1
Durch § 8 des Kollektivvertrages für die ledererzeugende Industrie und für das Gerbergewerbe Österreichs vom ist eine Gewährung von Schmutzzulagen nicht gedeckt. (Erwähnung lediglich von Erschwernis-, Qualifikations- und Leistungszulagen)
Norm
ASVG §68 Abs1 idF 1968/006;
RS 2
Wurden für einen bestimmten Zeitraum zwar Angaben über das von den Dienstnehmern bezogene Entgelt gemacht, doch waren diese Angaben für den strittigen Zeitraum unvollständig (hier: weil "Schutzzulagen" in der Meldung nicht erfaßt waren), kann nicht gesagt werden, daß der Dienstgeber "überhaupt keine Angaben" über das Entgelt erstattet habe. (Hinweis auf E vom , Zl. 0572/70 und vom , Zl. 1194/70)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000911.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-53465