VwGH 21.10.1971, 0910/70
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn die Bundesabgabenordnung eine Abänderung von Bescheiden bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen auch zu ungunsten des Abgabepflichtigen vorsieht, dann kann auch ein Abgehen von einer Rechtsansicht, die in früheren Entscheidungen, welche nicht dieselbe Sache betreffen, vertreten wurde, nicht als eine Verletzung von Treu und Glauben angesehen werden (Hinweis E , 1961/63 und E , 310/63). |
Norm | |
RS 2 | Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nur möglich, wenn gesetzliche Bestimmungen hiefür einen freien Raum lassen. Jene Bereiche, die gesetzlich ausgefüllt sind, sind im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen; nur in den von zwingenden Bestimmungen nicht erfaßten Bereichen kann das Gebot von Treu und Glauben zu Worte kommen. |
Norm | |
RS 3 | Eine Änderung der Rechtsauslegung iSd § 307 Abs 2 BAO kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bescheidbehörde im konkreten Fall anders entschieden hat, als es der Rechtsauslegung auf Grund eines späteren Erkenntnisses des VfGH, des VwGH oder einer später ergangenen Weisung des BM für Finanzen entspricht. |
Normen | |
RS 4 | Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist die Abgabenbehörde nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG sogar verpflichtet, die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens ohne jede Einschränkung durchzuführen (Hinweis E , 1391/63, E , 637/67, VwSlg 3814 F/1968). |
Norm | |
RS 5 | Ausführungen zur Frage, ob die Lieferung von Turbinen nach Österreich als Werklieferungen anzusehen sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Leitner, über die Beschwerde der Aktiengesellschaft B in der Schweiz, vertreten durch Dr. Wilhelm Kaan, Rechtsanwalt in Wien I, Schwarzenbergstraße 1-3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , GZ. VI-1941/3/68, betreffend Umsatzsteuer 1956 bis 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Kaan, und des Vertreters des gemäß § 22 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 anstelle der belangten Behörde in das Verfahren eingetretenen Bundesministeriums für Finanzen, Sektionsrat Dr. JS, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Anläßlich von Erhebungen bei inländischen Unternehmen stellte das Finanzamt für Körperschaften in Wien fest, daß die Beschwerdeführerin (B) Lieferungen nach Österreich ausgeführt hatte, die als Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes 1934, dRGBl I 942 bzw des § 3 Abs 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959 BGBl 1958/300 (UStG) anzusehen seien und daher der österreichischen Umsatzsteuer unterlägen. Am richtete das Finanzamt für Körperschaften in Wien an die Beschwerdeführerin nachstehenden Vorhalt:
"Betrifft: Erfassung Ihrer Werklieferungen in Österreich zur Umsatzsteuer
Auf Grund hieramtlicher Erhebungen bzw. aufliegender Unterlagen wurde festgestellt, daß Ihr Unternehmen in Österreich verschiedene Liefergeschäfte ab dem Jahre 1958 tätigtet die gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Umsatzsteuergesetzes der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen.
So haben Sie unter anderem auf Grund der Bestellungen der Ö... AG., W..., vom dieser eine Gasturbine einschließlich der erforderlichen Zubehörteile fertig montiert in der Raffinerie W... Sch... geliefert. Die Ausführung dieses Auftrages ist als eine Werklieferung im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG 1959 anzusehen, bei der dem Abnehmer die Verfügungsmacht im Inland W... Sch... verschafft wurde. Demnach unterliegt das gesamte von Ihnen dafür vereinnahmte Entgelt der österreichischen Umsatzsteuer von 5,25 %.
Der gleiche Sachverhalt liegt auch bei den von Ihnen an die Dampfkraftwerke K... Ges.m.b.H., sowie an die 'N...' gelieferten Aggregate vor.
Sie werden eingeladen, dem hierortigen Amt, die für die vorgenannten Werklieferungen sowie für die eventuell sonst noch in Österreich getätigten Werklieferungen und Leistungen (ausgenommen die bereits bekannten Lizenzumsätze) vereinnahmten Entgelte bekanntzugeben, soweit sie hievon die österreichische Umsatzsteuer nicht entrichtet haben.
Als Termin hiefür wird der vorgemerkt."
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt hinsichtlich der vor dem VwGH in Streit stehenden Kalenderjahre nachstehende Veranlagungsmaßnahmen pcto Umsatzsteuer gesetzt. Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für 1956 vom war mit Bescheid vom für endgültig erklärt worden, die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1957 vom und für das Jahr 1958 vom waren im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 24 Abs 5 des Abgabenrechtsmittelgesetzes BGBl 1949/60 durch Bescheide vom ersetzt worden. Für das Jahr 1959 war ebenfalls am die Umsatzsteuer festgesetzt worden. Die Bescheide vom für die Jahre 1957, 1958 und 1959 enthalten unter Punkt "C Erläuterungen, die Steuerfestsetzung weicht von der Steuererklärung in folgenden Punkten ab", nachstehende Begründung "Hinweis auf die Niederschrift zum Bp. Bericht v. . Infolge Rechtsmittelverzichts ist der Bescheid rechtskräftig." Für das Jahr 1960 erging am gleichfalls ein "Erstbescheid".
Nach einem umfangreichen Schriftverkehr nahm das Finanzamt hinsichtlich der Jahre 1956 bis 1960 am unter Bezugnahme auf § 303 Abs 4 der Bundesabgabenordnung BGBl 1961/194 (BAO) das Verfahren von Amts wegen wieder auf und ersetzte am bzw die in der Zwischenzeit erlassenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1961 bis 1965 durch endgültige Bescheide. In den die Jahre 1956 bis 1960 betreffenden Bescheiden wurde als Begründung darauf hingewiesen, daß Werklieferungen und sonstige Leistungen in Österreich hervorgekommen seien, deren Entgelte der Umsatzsteuer unterlägen. In den Bescheiden betreffend die Jahre 1961 bis 1965 wurde als Begründung ebenfalls auf das Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Werklieferungen hingewiesen.
Es handelte sich dabei um die Entgelte für die beiden Turboaggregate des Dampfkraftwerkes T... mit der Bezeichnung "T... IV" und die Turbogruppe des gleichen Dampfkraftwerkes mit der Bezeichnung "T... V"; die Gasturbinengruppe in N... a.d. Z..., die beiden Gasturbinengruppen in K... mit der Bezeichnung "K... I und II" und den Abhitzedampfturbosatz in K... mit der Bezeichnung "K... III"; den Dampfturbosatz in K... mit der Bezeichnung "K... IV"; eine Gasturbogruppe in Sch... und eine Zweidruck-Kondensationsturbogruppe (Dampfturbogruppe) in L...
Außer diesen Entgelten unterzog das Finanzamt neben den von der Beschwerdeführerin selbst zur Besteuerung einbekannten Einnahmen aus Lizenzen, im Jahre 1960 auch das Entgelt für verschiedene Revisionsarbeiten an den Anlagen eines inländischen Kraftwerkes in K. der Umsatzsteuer.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1956 bis 1961 erhob die Beschwerdeführerin am Berufung, die sie mit Schreiben vom und vom ergänzte. Weiters legte sie am auch gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1962 bis 1965 Berufung ein. Mit Eingaben vom , vom und vom ergänzte sie diese Berufung und auch ihre Berufungsausführungen zu Rechtsmitteln gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1956 bis 1961. In den Berufungen und Schriftsätzen bestritt die Beschwerdeführerin grundsätzlich das Vorliegen von Werklieferungen im Inland und vertrat die Ansicht, es handle sich um nicht steuerbare Lieferungen im Ausland. Sie verwies weiters darauf, daß hinsichtlich der Jahre 1956 bis 1960 keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, die das Finanzamt berechtigen konnten, das Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder aufzunehmen.
Die Berufungen sind von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen worden.
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Werklieferungen hat die Finanzlandesdirektion ihre Entscheidung mit der Feststellung begründet, der Unterschied zwischen einer bloßen Lieferung und einer Werklieferung von Maschinen und Geräten sei im wesentlichen darin zu erblicken, daß der Auftraggeber wirtschaftlich nicht nur an der Verschaffung der Verfügungsmacht über die Maschinen oder Geräte, sondern darüber hinaus auch an der Erbringung bestimmter Leistungen des Lieferers interessiert sei, ohne die dieser Auftraggeber die Verfügungsmacht über die Maschinen oder Geräte nicht zu erlangen wünsche. Es werde daher in jedem einzelnen Fall der Vertragswille der am Rechtsgeschäft Beteiligten zu erforschen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein. Aus den den strittigen Vorgängen im einzelnen zugrunde liegenden Verträgen sowie Angaben der Beschwerdeführerin und der von der belangten Behörde angehörten Zeugen gehe hervor:
a) T.... IV: Mit dem als Bestellung zu wertenden Schreiben vom habe das inländische Kraftwerk der Beschwerdeführerin einen, wie daraus hervorginge, "grundsätzlich erteilten Auftrag" auf die Lieferung, Beischaffung und Montage zweier kompletter Turboaggregate von je 9000 kW Maximalleistung für das Kraftwerk T... zu einem Gesamtpreis von sfrs 1,806.100,-- erteilt. Gem Pos 18 beinhalte die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Leistung jedenfalls auch: die Montage der beiden Turbogruppen, umfassend die Beistellung eines Montagemeisters, der erforderlichen Fachmonteure und der fallweise erforderlichen Ingenieurentsendung, einschließlich sämtlicher Löhne, Gehälter, Spesen und sonstiger Aufwendungen. Die Beistellung der benötigten Meßgeräte, Spezial- und Handwerkzeuge, die Überprüfung der Fundamente vor Montagebeginn, die Führung eines vierwöchigen Probebetriebes, die Entsendung eines Fachingenieurs zu den von einem Beauftragten des inländischen Kraftwerkes durchzuführenden Abnahmeversuchen, sowie die erforderliche Montageversicherung.
Gem Absch V Punkt 1 habe die Beschwerdeführerin bei der Konstruktion der Maschinen auf die vorhandenen baulichen Gegebenheiten weitgehendst Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe nach durchzuführenden Erhebungen dem inländischen Kraftwerk die Unterlagen für den Entwurf der Fundamentzeichnungen zu übergeben und diese Fundamentpläne sodann zu genehmigen, worauf sie für die Richtigkeit der Abmessung hafte.
Gem Abschn V Punkt 2 müßten die Manometer in Österreich amtlich geeicht sein. Es seien daher amtliche Manometer getrennt von der übrigen Lieferung an die österreichischen Prüfstellen zum Versand zu bringen.
Gem Abschn VI habe die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Werkstattmontage dem inländischen Kraftwerk rechtzeitig wegen der Teilnahme an den Werksversuchen (Leerlauf der Maschinensätze und Ermittlung der Generatorwirkungsgrade) Mitteilung zu machen. Durch die Teilnahme des inländischen Kraftwerkes an den Werksversuchen werde jedoch die volle Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise geschmälert und insbesondere der Abnahme der fertig eingebauten Maschinensätze in keiner Weise vorgegriffen.
Gem Abschn VIII sei die Beschwerdeführerin verpflichtet nach dem Melden der Fertigstellung der Fundamente einen Vertreter zur Kontrolle derselben zu entsenden. Die Verantwortung für die Durchführung der ganzen Montage übernehme die Beschwerdeführerin. Das Einsetzen der mit dem Mauerwerk und den Betonfundamenten zu verbindenden Teile geschehe durch das Personal der Beschwerdeführerin, das Vergießen und Einbetonieren erfolge für die Beschwerdeführerin kostenlos, jedoch unter der
verantwortlichen Aufsicht von deren Personal. Nach Beendigung des Probebetriebes müßten die nicht mehr benötigten Einrichtungen entfernt und die Maschinen sowie die benützten Räumlichkeiten von der Beschwerdeführerin in ordnungsgemäßem Zustand an das inländische Kraftwerk wieder übergeben werden. Die Beschwerdeführerin hafte für alle Schäden, die bis zur Übernahme entstünden.
Gem Abschn IX habe die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Beendigung der Montage die Betriebsbereitschaft jedes Maschinensatzes zur Durchführung der Inbetriebsetzung bekanntzugeben. Die Inbetriebsetzung gelte als vollzogen, wenn jeder Turbosatz einschließlich Kondensationsanlage auf Maximalleistung gebracht worden sei und von da ab 24 Stunden ohne Unterbrechung nutzbar Strom geliefert habe und sich hiebei keine Mängel gezeigt hätten. Die erfolgte Inbetriebsetzung müsse von der Beschwerdeführerin schriftlich angezeigt und von dem inländischen Kraftwerk schriftlich anerkannt werden. Hierauf erfolgt der vierwöchige Probebetrieb, den die Beschwerdeführerin mit eigenem Personal und auf eigene Verantwortung durchzuführen habe. Der Tag des Ablaufes des Probebetriebes gelte als Übernahme des Maschinensatzes durch das inländische Kraftwerk, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung, welche die Beschwerdeführerin durch die Abnahmeprüfung zu erfüllen habe.
Gem Abschn X werde das inländische Kraftwerk tunlichst im Anschluß an den Probebetrieb Abnahmeversuche durchführen. Bei diesen Versuchen sei die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften, wie Leistung und Dampfverbrauch, nachzuweisen.
Gem Abschn XV habe das inländische Kraftwerk ua ein Rücktrittsrecht, wenn die bei den Abnahmeversuchen ermittelte Leistung oder der Dampfverbrauch nicht innerhalb bestimmter Grenzen lägen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe im Zuge der Verhandlung ua auf das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom verwiesen, worin ausgeführt erscheine, nach den Allgemeinen Lieferbedingungen der Beschwerdeführerin sei Erfüllungsort B... in der Schweiz und auf Seite 31 des Vertrages mit dem inländischen Kraftwerk sei ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Lieferbedingungen anzuwenden seien. Dazu habe die belangte Behörde festgestellt, daß die angezogene Vertragsbestimmung tatsächlich aber richtig laute: Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung nach den allgemeinen Lieferbedingungen der Beschwerdeführerin.
Rechtsanwalt Dr. L... habe für die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde ausdrücklich erklart, die tatsachliche Durchführung des Geschäftes habe der vertraglichen Gestaltung genau entsprochen.
Dipl.-Ing. P... von der Österreichischen B... AG. W.. habe als Zeuge ua ausgesagt, der Turbosatz habe im gegenständlichen Falle dem schon vorhandenen Gebäude des inländischen Kraftwerkes angepaßt werden müssen. Es seien im übrigen aber zwar bereits im B... Werk der Beschwerdeführerin sowohl die Dampfturbinen als auch die Generatoren je für sich zusammengesetzt worden und die Dampfturbinen seien jedenfalls auch im Leerlauf einem Probebetrieb unterzogen worden. Theoretisch wäre es nach dem vorhandenen Platz ferner möglich gewesen, Turbine und Generator zusammengebaut aufzustellen. Es geschehe dies jedoch deswegen nicht, da der Abnehmer gar kein Interesse daran habe, daß der Generator leer mitlaufe. Die Anlage insgesamt in der Schweiz voll auszuprobieren, sei aber jedenfalls nicht möglich gewesen, da dort im Werk der Beschwerdeführerin weder der hiefür nötige Dampf zur Verfügung stehe noch die Menge des Stromes, der von der Anlage hervorgebracht werden sollte, entnommen werden könnte. Die Frage, warum etwa nicht der Käufer die Montage der Anlage selbst vorgenommen habe, sondern auf den Zusammenbau am Aufstellungsort durch Monteure der Beschwerdeführerin bestanden habe, sei seiner Meinung nach damit zu beantworten, daß eben der Abnehmer nicht das erforderliche Personal zur Verfügung gehabt habe. Selbst die Österreichische B... AG. W... sei nicht in der Lege jede der von der Beschwerdeführerin nach Österreich verkauften Maschinen zu montieren. Er könne auch keine österreichische Firma nennen, die in der Lage wäre, jede der von der Beschwerdeführerin gelieferte Maschinen zu montieren.
Ing. ES... habe als Zeuge erklärt, er sei bis Anfang 1969 bei der Beschwerdeführerin Montagechef gewesen und habe die Montage der gegenständlichen Turboaggregate von der Schweiz aus geleitet. Einmal sei er zur Montage von "T... IV" auch persönlich nach Österreich gekommen. Soweit er an der Montagestelle persönlich tätig gewesen sei, habe er jedenfalls immer bei auftretenden Schwierigkeiten den Monteuren Anweisungen gegeben. Bei "T... IV" habe es sich zwar mehr oder weniger um einen Routinebesuch gehandelt, "um nach dem Rechten zu sehen" und es seien besondere Vorfälle nicht aufgetreten. Hätte er jedoch festgestellt, daß irgend etwas nicht ordnungsmäßig vor sich gehe, hätte er selbstverständlich entsprechende Anweisung erteilt, bzw wäre er dazu nicht selbst in der Lage gewesen, wären nach Rücksprache mit den Ingenieuren in B... dann schriftliche Anweisungen gegeben worden. Obwohl die Beschwerdeführerin immer angebe, ihre Maschinen könnten von jedem Fachteam aufgestellt werden, lasse sie diese doch von ihren Monteuren aufstellen, wenn der Kunde dies wünsche. In Europa sei letzteres mangels Vorhandensein entsprechender Montagefirmen durchaus üblich. Aber auch in Amerika, wo sich bereits früher eigene Montagefirmen gebildet hätten, würden von diesen die Montageunterlagen der Beschwerdeführerin angefordert und der Montage zugrunde gelegt.
Dipl.-Ing. P..., Angestellter des inländischen Kraftwerkes, erklärte als Zeuge, von seiten des inländischen Kraftwerkes sei die betriebsfertige Montage der Maschinen durch die Beschwerdeführerin deswegen gewünscht worden, weil das inländische Kraftwerk eben nicht das entsprechende geschulte Personal zur Verfügung gehabt habe. Auch sei das inländische Kraftwerk jedenfalls daran interessiert gewesen, Fachleute möglichst lange in T... zu wissen, damit diesen auch die gesamte Verantwortung obliege.
b) T... V: Dem Bestellschreiben des inländischen Kraftwerkes vom an die Beschwerdeführerin sei ua zu entnehmen:
".... bestätigen wir den Ihnen grundsätzlich schon erteilten Auftrag auf die Lieferung, Beischaffung und Montage eines kompletten Turbosatzes von 60 MW Maximalleistung für unser Dampfwerk T... zu einem Gesamtpreis von sfrs 5,460.000,--." Die Lieferungen von B umfaßten gem Abschn I des Bestellschreibens:
"... Pos 5) Die Berechnung des Turbinenfundamentes, .... die Ausführungskontrolle und Übernahme der Verantwortung (Fortsetzungsblatt 4) .... Pos 8) Die Montage des Turbosatzes, den Anstrich über Flur, die Inbetriebsetzung durch einen Fachingenieur, die Führung des vierwöchigen Probebetriebes und die Entsendung eines Ingenieurs zu den von unserem Beauftragten durchzuführenden Abnahmeversuchen ..." (Fortsetzungsblatt 4/5).
Gem Abschn VI habe unmittelbar nach Beendigung der Montage B die Betriebsbereitschaft des Maschinensatzes dem inländischen Kraftwerk zur Durchführung der Inbetriebsetzung bekanntzugeben. Die Inbetriebsetzung gelte als vollzogen, wenn der Turbosatz einschließlich Kondensationsanlage auf Maximalleistung .... gebracht sei und von da an 24 Stunden ohne Unterbrechung ....
nutzbaren Strom .... geliefert habe und sich hiebei keine größeren
Mängel .... gezeigt hätten .... Die erfolgte Inbetriebsetzung
müsse von B schriftlich angezeigt und vom inländischen Kraftwerk schriftlich anerkannt werden. Auf die Inbetriebsetzung folge unmittelbar der vierwöchige Probebetrieb, den B mit eigenem Personal und auf eigene Verantwortung auf die Dauer von vier Wochen durchzuführen habe. (Fortsetzungsblatt 8) .... Der Probebetrieb habe den Nachweis der vollkommenen Betriebstüchtigkeit der gelieferten Maschinen zu erbringen .... Der Tag des Ablaufes des Probebetriebes gelte als Übernahme des Maschinensatzes für Betrieb auf Verantwortung des inländischen Kraftwerkes, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtungen, welche B .... durch Abnahmeprüfung zu erfüllen habe (Fortsetzungsblatt 9).
Gem Abschn VII werde das inländische Kraftwerk "tunlichst im
Anschluß an den Probebetrieb .... Abnahmeversuche durchführen ....
Bei diesen Versuchen soll die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften, wie Leistung und Wärmeverbrauchszahlen, nachgewiesen werden ...." (Fortsetzungsblatt 10).
Gem Abschn XI, 2. Abs, sei das inländische Kraftwerk berechtigt, die ganze Lieferung zurückzuweisen, wenn die Minderleistung größer als 10 % sei. (Fortsetzungsblatt 14).
Gem Abschn XV erfolge die Lieferung nur, "soweit vorstehend nichts anderes vereinbart", nach den allgemeinen Lieferbedingungen von B (Fortsetzungsblatt 17). Gemäß den einen Bestandteil des Schlußbriefes bildenden "Technischen Vertragsbedingungen" vom , Abschn V, behalte sich das inländische Kraftwerk vor, die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in den Werkstätten von B überprüfen zu lassen und insbesondere am Leerlaufversuch am Generator teilzunehmen. "Durch die Teilnahme des inländischen Kraftwerkes oder deren Beauftragten an den Werkversuchen werde jedoch die volle Verantwortlichkeit von B in keiner Weise geschmälert und in besondere der Abnahme des fertig eingebauten Maschinensatzes in keiner Weise vorgegriffen."
Gem Abschn VI habe die Beschwerdeführerin zur Durchführung der Montage einen erfahrenen Montagemeister, einen Monteur, zwei Rohrschlosser und einen Elektriker und falls erforderlich, auch mehr Monteure zu stellen. Für die Inbetriebsetzung habe die B auch einen Versuchsingenieur zu stellen. Weiters habe sie die benötigten Meß-, Spezial- und Handwerkzeuge beizustellen. Das inländische Kraftwerk habe fünf Schlosser und bis zu acht Hilfsarbeiter zu stellen. "Die Verantwortung für die Durchführung der ganzen Montage übernimmt B. Das inländische Kraftwerk übernimmt für die beigestellten Hebezeuge, Transporteinrichtungen, etwa beigestellte Gerüste und das beigestellte Personal keinerlei Verantwortung. B haftet weiter für alle Schäden, die an ihrer Lieferung, ihren Geräten und Werkzeugen bis zur Übernahme entstehen ...."
Auch dazu habe Rechtsanwalt Dr. L... für die Beschwerdeführerin angegeben, diese Geschäft sei vertragsgemäß und ohne Abweichung abgewickelt worden.
Der Zeuge Dipl.Ing. P... habe betont, in Gegensatz zum Fall "T... IV" sei hier die Maschine nicht einem bereits vorhandenen Gebäude anzupassen gewesen. Im übrigen hatten die von diesem Zeugen zu "T... IV" gemachten Angaben analog Geltung. Ebenso verhalte es sich mit den Aussagen des Zeugen Ing. S..., mit der einzigen Abweichung, daß er bei der Montage von "T... V" am österreichischen Aufstellungsort mehrmals persönlich anwesend gewesen sei.
Die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. P... laute analog zu der zu "T... IV" abgegebenen.
c) N... a. d. Z...: Die Bestellung Nr. 079000 des Kraftwerkes an die Beschwerdeführerin vom laute: Auf Grund des Angebotes Nr. 1704/55 vom der "N... AG. W... sowie der mit dieser geführten Verhandlungen erteilen wir Ihnen den Auftrag, uns eine einwellige 14 MW - Gasturbinengruppe zur Erzeugung elektrischer Energie zu liefern".
Gem Abschn C betrage "der totale Preis für das erwähnte Material einschließlich Verpackung, frei Ankunftswagen Grenze Schweiz/Osterreich, einschließlich Transportversicherung bis Bestimmungsstation, jedoch ausschließlich der Kosten für Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb, Abnahmeversuche, Zoll- und sonstige Abgaben" sfrs 2,555.500,--.
Gem Abschn G seien Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb und Abnahmeversuche "Gegenstand eines getrennten Auftrages und in vorstehendem Lieferumfang nicht enthalten. Einzelheiten hiezu, soweit sie nicht durch nachstehend angeführte Garantien vorweggenommen sind, werden bei Erteilung des entsprechenden Auftrages festgelegt".
Gem Abschn J Punkt 1) würden "außer den mit diesem Bestellschreiben getroffenen Feststellungen" ua die allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen der Beschwerdeführer gelten.
In Abschn K Punkt 4) sei dazu vereinbart worden:
"Der Nachweis der Garantiedaten und Überprüfung der fertig zusammengebauten Gasturbinengruppe zwecks Anerkennung des erzielten Wirkungsgrades hat durch einen Abnahmeversuch im Beisein unseres (Anm des inländischen Kraftwerkes) Fachpersonals innerhalb 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage zu geschehen. Nach erfolgter Beendigung des noch zu vereinbarenden Probebetriebes und erbrachten Nachweis über die Einhaltung des garantierten Wirkungsgrades wird unsererseits schriftlich die Übernahme der Gasturbine bestätigt."
Die Montage sei mit Bestellung Nr. 021037 vom in Auftrag gegeben worden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dieser Montageauftrag sei nicht an sie salbst sondern an die Ö.... AG erteilt worden, sei, zunächst formal richtig. Die Ö.... AG habe tatsächlich auch die Auftragsbestätigung vom erteilt. Den einzelnen Punkten der Vereinbarung sei jedoch zu entnehmen, daß abgesehen von den nach außen hin formal anders gestalteten Rechtsbeziehungen, offenbar zumindest die weitaus überwiegende Montageleistung aber vom Personal der Beschwerdeführerin erbracht werden sollte und diesbezüglich auch Abmachungen mit der Beschwerdeführerin selbst getroffen worden seien. So laute zB die Präambel des Montageauftrages: "Bezugnehmend auf die Besprechungen des Montagechefs Ihres B.... Stammhauses (Anm das sei die Beschwerdeführerin) Herrn S..., mit unseren Herren .... vom 5. 2. und bestellen wir auf Grund Ihres (Anm das ist die Ö... AG) Angebotes .... vom die Montage der von Ihnen (Anm das ist wieder die Ö.... AG !!) auf unsere Bestellnummer 79 000 vom zu liefernden 14 MW-Gasturbinengruppe." Im Abschnitt A des Montageauftrages vom sei weiter festgelegt:
"Ihre Leistungen umfassen: 1.) Montage: Montage des 14 MW-Gasturbinensatzes einschließlich Aufbringen der von Ihnen auf den Hauptauftrag Nr. 79 000 zu liefernden Wärmeisolierung .... sowie die erforderlichen Vorbereitungen am Turbosatz für die Inbetriebsetzung. Diese Montage wird mit folgenden Arbeitskräften durchgeführt: Personal Ihres Schweizer Stammhauses: Ein Obermonteur, ein Monteur, zwei Rohrschlosser, ein Apparateschlosser, ein Schlosser, ein Ingenieur, der vor Beendigung der Montage eintrifft. Personal von B....: zwei Elektromonteure."
4.) Beistellung von Montagematerial .... ein 300 A-Schweißumformer (Transportkosten ab Schweizer Grenze und zurück werden uns verrechnet). Der Auftragsbestätigung der Ö.... AG vom zum Montageauftrag sei ferner zu entnehmen:
Abschn C P 3.): "Schilling-Vorschüsse an das Schweizer Personal werden von uns (Anm B....) ausgezahlt."
Abschn C P 4.): "Es gelten die Montagebestimmungen unseres Schweizer Hauses ..."
Abschn D: "Für die unter P A Pos 1 - 4 angeführten Leistungen bezahlen Sie einen Gesamtpreis von sfrs 115.000,-- und ÖS 200.000,-
-. Sie zahlen .... Über die vorstehend angegebenen Zahlungsraten
werden Sie zu den jeweiligen Zahlungsterminen von unserem Schweizer Haus je eine Rechnung erhalten, deren Schweizer Frankenbetrag Sie an die AG B... & Cie. B.... Schweiz überweisen wollen ...."
Die unter Kapitel "T.... IV" bereits festgehaltenen Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. P... und Ing. S... hätten, soweit sie sich nicht auf spezielle Verhältnisse in T... bezogen hätten, sondern den Grad des Zusammenbaues und der Erprobungsmöglichkeiten im Schweizer Werk der Beschwerdeführerin sowie die Notwendigkeit bzw die Tätigkeit des Schweizer Aufsichts- und Fachpersonals bei der Montage am österreichischen Aufstellungsort etc betreffend analog für den gegenständlichen und für alle übrigen noch zu besprechenden Fälle Geltung. Die Frage, warum die Montage betreffend "N... a. d. Z..." nominell zwischen dem inländischen Kraftwerk und der Ö... AG geschlossen erscheine, habe der Zeuge Dipl.-Ing. P... nach seiner Angabe nicht zu erklären vermocht, obwohl er eingeräumt habe, bei der Vertragsabfassung dabeigewesen zu sein.
Dipl.-Ing. G..., seit 1948 Angestellter und Leiter der Hauptabteilung Bauwesen des inländischen Kraftwerkes, habe als Zeuge erklärt, er habe bei der Vertragsabfassung beratend mitgewirkt und, soweit er sich erinnere, sei der Montageauftrag aus preislichen Gründen der Ö... AG erteilt worden. Den Vorhalt, ob er mit Sicherheit angeben könne, daß Montageangebote vorher sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Ö... AG eingeholt worden seien, woraus ein Preisvergleich hätte gezogen werden können, habe er jedoch mit nein beantworten müssen. Wenn ihm vorgehalten werde, daß aus dem Wort "Ihnen" im Bestellauftrag des inländischen Kraftwerkes vom entnommen werden könne, daß die Ö... AG auch den Maschinensatz zu liefern hatte, daß in diesem Vertrag festgehalten erscheine, die Montage sei von sieben Fachkräften der Beschwerdeführerin und nur zwei Mann der Ö... AG durchzuführen, daß das Montageentgelt im Umfange des Schweizer Franken-Betrages von der Beschwerdeführerin zu fakturieren gewesen sei und schließlich auch an diese bezahlt hätte werden müssen, so könne er dazu ebenfalls nichts sagen.
d) K... I und II: Das Bestellschreiben des inländischen Kraftwerkes vom an die Beschwerdeführerin, Bestellung Nr. 7700 und 7800, lautet auszugsweise: "Bezugnehmend auf die am erfolgte mündliche Bestellung an die N... AG, W ....
erteilen wir Ihnen auf Grund ihres Anbotes .... den Auftrag, uns
zwei zweiwellige 25 MW-Gasturbinengruppen zur Erzeugung
elektrischer Energie zu liefern .... der totale Preis ....
einschließlich Transportversicherung bis Bestimmungsstation,
jedoch ausschließlich der Kosten für Montage, Inbetriebsetzung,
Probebetrieb, Abnahmeversuche .... beträgt .... für beide Gruppen
sfrs 9,232.000,--. .... Sie verpflichten sich weiter, für die
Montage der Gasturbinenanlage Ihre Ingenieure und Monteure in
derart ausreichendem Maße beizustellen, daß innerhalb 6 Monaten
nach Lieferung ab Werk die Gasturbinengruppe betriebsbereit
aufgestellt ist. .... Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb und
Abnahmeversuche sind Gegenstand eines getrennten Auftrages und im
vorstehenden Lieferumfang nicht enthalten. Einzelheiten hiezu,
soweit sie nicht durch die nachstehend angeführten Garantien
vorweggenommen sind, werden bei Erteilung des entsprechenden
Auftrages festgelegt ..... Außer den mit diesen Bestellschreiben
getroffenen Feststellungen gelten .... die allgemeinen Offert- und
Lieferbedingungen der AG (B... & Cie. B... Schweiz).... Der
Nachweis der Garantiedaten und Überprüfung der fertig
zusammengebauten Gasturbinengruppe .... hat durch einen
Abnahmeversuch im Beisein unseres Fachpersonals innerhalb 4 Wochen
nach Inbetriebnahme der Anlage zu geschehen. Nach erfolgter
Beendigung des noch zu vereinbarenden Probebetriebes und
erbrachtem Nachweis .... wird unsererseits schriftlich die
Übernahme der Gasturbine bestätigt".
Die Montage wurde mit Bestellung Nr. 026038-VB-94 vom der Beschwerdeführerin "über B... AG, W..." in Auftrag gegeben. Dieser ist zu entnehmen: "Ihre Leistungen umfassen....
1.) Montage .... der beiden 25 MW Gasturbinensätze
einschließlich ..... Anschließen der nicht zu Ihrem Lieferumfang
gehörenden externen Rohrleitungen an Flanschen Ihrer Lieferungen
sowie die erforderlichen Vorbereitungen an den Turbosätzen für die
Inbetriebsetzung. .......
2.) Gem Schlußbrief vom ..... sind Sie
verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung ab Werk die
beiden Gasturbinengruppen betriebsbereit aufzustellen. Der Termin
für die Betriebsbereitschaft .... ist somit der ..... Die
ordnungsgemäße Inbetriebsetzung gilt als erfolgt, wenn der gesamte
Turbosatz mit allen von Ihnen zu liefernden Hilfseinrichtungen auf
Nennlast von 25 MW gebracht ist und von da an 24/h lang ohne
Unterbrechung mit jeder beliebigen Last nutzbaren Strom ins Netz
geliefert hat und sich hiebei keine Mängel gezeigt haben ........
3.) Anschließend an die Inbetriebsetzung erfolgt ein
vierwöchentlicher Probebetrieb, gegen dessen Ende die
Abnahmeversuche vorgenommen werden ......
4.) Beistellung von Montagematerial
a) .... sowie Handwerkzeug für unser Hilfspersonal .....
5) Alle für ihr Montagepersonal einschließlich der
Ingenieurentsendung auflaufenden Kosten ..... soweit durch unser
für Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb und Abnahmeversuche
beigestelltes Personal in Ausübung seiner Tätigkeit Schaden an
geliefertem Material verursacht wird, gilt dieses Personal als Ihr
Personal .... Nach Ablauf des erfolgreichen Probebetriebes wird
die vorläufige technische Übernahme ausgesprochen ..... Die
endgültige Übernahme wird nach erfolgter Beendigung und Auswertung der Abnahmeversuche binnen zwei Wochen ausgesprochen. Die Übernahme hat jedoch auf ihre übrigen Verpflichtungen über die Gewährleistungsfrist keinen Bezug. Der Gefahrensübergang findet statt am Tage der vorläufigen Übernahme. Bis zu diesem Tage läuft somit der gesamte Turbosatz auf ihre Verantwortung und Gefahr; insbesondere haben Sie bis zu diesem Tag allein die Kosten für die Versicherung Ihrer Liefergegenstände gegen Feuer, Diebstahl,
Wasserschaden, Maschinenschaden usw zu tragen ..... Für ihre
Leistungen bezahlen wir Ihnen einen Pauschalpreis von sfrs 348.333,-- und ÖS 608.360,-- ..... wobei die Fälligkeit ..... wie folgt gegeben ist: .... der Rest dh 30 % ..... nach Beendigung des Probebetriebes ....."
Dipl.-Ing. G.... habe als Zeuge angegeben, bei Erteilung des Lieferauftrages für die beiden Gasturbinengruppen sei deren Aufstellungsort noch nicht endgültig bestimmt gewesen. Dies sei auch der Grund, warum Liefer- und Montageauftrag getrennt erteilt worden seien. Das inländische Kraftwerk selbst sei jedenfalls zur Aufstellung nicht in der Lage gewesen, und zwar deswegen, weil ihm die dafür erforderlichen Fachkräfte nicht zur Verfügung gestanden seien. Er sei bei der Besichtigung der Anlage bzw bei den Werkversuchenen in der Schweiz selbst dabei gewesen. Es seien dort zwar Turbine und Generator je für sich, nicht aber zusammen und nicht "betriebsfertig" gelaufen, sondern nur soweit, daß die Auswuchtung hätte festgestellt werden können. Die Turbine sei auch nicht auf Höchstlast gebracht worden und der Generator habe keinen Strom abgegeben. Bei der Abnahme in der Schweiz hätten jedenfalls weder die volle noch die garantierte Leistung nachgewiesen werden können. Hatte sich nach der endgültigen Aufstellung in K... ergeben, daß die Maschine etwa nur 60 % der zugesagten Leistung erbringe, dann hätte das inländische Kraftwerk daran kein Interesse gehabt und hätte sie nicht endgültig übernommen. Das vom inländischen Kraftwerk zur Montage beigestellte Hilfspersonal habe von der Montageleitung der Beschwerdeführerin Weisung erhalten, wie es eine bestimmte Arbeit auszuführen gehabt habe.
e) K... III: Mit Schreiben vom habe das inländische Kraftwerk der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt, auf die "betriebsfertige Erstellung eines kompletten Abhitzedampfturbosatzes 25,72 MW zum Preise von sfrs 3,913.000,--, insbesondere umfassend folgende Lieferungen und Leistungen:
".... E) Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb und Abnahme der vorgenannten Lieferungsteile nach den im folgenden angegebenen Bedingungen.....
..... Fa) 1.) In den Umfang dieses Auftrages fallen die
komplette Montage, die Inbetriebsetzung, ein vierwöchiger
Probebetrieb sowie Übernahmeversuche. Sie stellen hiezu das
erforderliche Fachpersonal, nämlich Ingenieure, Monteure und
Facharbeiter, .... die erforderlichen Instrumente und sämtliche
Handwerkzeuge und ..... Spezialwerkzeuge bei ........
2.) Sämtliche Kosten, wie Gehälter, Löhne, Reise- und
Quartierspesen ..... Überstunden und sonstige Zuschläge ..... für
Ihre Monteure werden von Ihnen getragen. Ebenso übernehmen Sie die
Kosten für ..... einschließlich der Handwerkzeuge des von uns
beigestellten Hilfspersonals, die Baustellentransporte aller
Lieferteile ab Waggon unter Kranhaken, alles sonstige Montagegerät
und Montagematerial einschließlich aller Frachtgebühren loco
Montageort ......
3.) Die erforderlichen Hilfskräfte für die Montage sowie das Betriebspersonal für Inbetriebsetzung, Probebetrieb und 1lbernahmeversuche werden von uns beigestellt. Soweit von diesem Personal in Ausübung dieser Tätigkeit ein Schaden am gelieferten Material verursacht wird, gilt dieses Personal als Ihr Personal
....
Fb) 1. 3) Vor Beginn der Montagearbeiten werden Sie die
Fundamente auf Übereinstimmung mit den von Ihnen .... zu
liefernden Detailzeichnungen überprüfen ...... Fc) 1. Der Termin für die Inbetriebsetzung der Anlage ist der . Die ordnungsgemäße Inbetriebsetzung gilt als erfolgt, wenn der gesamte Turbinensatz, somit Turbine einschließlich Generator, Kondensation und Vorwärmeanlage, sowie alle von Ihnen zu liefernden Hilfseinrichtungen, Meß- und Regelgeräte, usw auf Höchstlast von 25,72 MW gebracht sind und von da an 24/h lang ohne Unterbrechung .... nutzbaren Strom ins Netz geliefert hat und sich hiebei keine Mängel gezeigt haben. Die erfolgte Inbetriebsetzung ist schriftlich festzulegen ..... Fd) 1.) Nach voller Betriebsbereitschaft mit jeder beliebigen Last wird unter Ihrer Leitung und Verantwortung sowie unter Aufsicht Ihres Personals ein Probebetrieb auf die Dauer von 4 Wochen durchgeführt .....
4.) Der Probebetrieb hat den Nachweis der vollen Betriebstüchtigkeit Ihrer Lieferung zu erbringen ....
..... G a) Nach Ablauf des erfolgreichen Probebetriebes wird die vorläufige technische Übernahme ausgesprochen .....
.... G b) Die endgültige Übernahme wird nach erfolgter
Beendigung und Auswertung der Abnahmeversuche binnen zwei Wochen ausgesprochen. Die Übernahme hat jedoch auf Ihre übrigen Verpflichtungen über die Gewährleistungsfrist keinen Bezug .....
..... G c) Der Gefahrenübergang findet statt am Tage der vorläufigen Übernahme. Bis zu diesem Tage läuft somit der gesamte Turbosatz auf Ihre Verantwortung und Gefahr; insbesondere haben Sie bis zu diesem Tag allein die Kosten für die Versicherung Ihrer Liefergegenstände gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschaden, Maschinenschaden, usw zu tragen .....
..... J b) 2. 5 b) Die Abnahmeversuche haben den Nachweis der
garantierten ..... Eigenschaften aller Anlagenteile, die zu Ihrem
Liefer- oder Leistungsumfang gehören zu erbringen ...."
In der Nachtragsvereinbarung vom zum vorstehenden Auftrag sei auf Seite 2, vorletzter Abs festgehalten: "Sofern im vorliegenden Vertrag bezüglich einzelner Fragen nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen von B..."
Die bereits zu "K... I und II" wiedergegebenen Ausführungen des Zeugen Dipl.Ing. G... betreffend Werksversuche in der Schweiz, Notwendigkeit der Montageleitung und des Fachpersonals der Beschwerdeführerin bei der Aufstellung in Österreich sowie Tätigkeit des Hilfspersonals des inländischen Kraftwerkes bei der Montage in K... und Nachweis der Leistung vor endgültiger Übernahme hätten im vorliegenden Fall analog Geltung.
f) K... IV: Die Bestellung der österreichischen E... AG.
V...Nr. K 35964/21/MH vom an die Beschwerdeführerin
laute auszugsweise: "Auf Grund .... des Ihnen erteilten
Konstruktionsauftrages (!) .... erteilen wir Ihnen im Namen und
für Rechnung der Dampfkraftwerk K... GmbH ...... den Auftrag auf
die betriebsfertige Erstellung eines kompletten
Dampfturbosatzes 70/77 MW zum Preise von sfrs 9,851.940,--,
insbesondere umfassend folgende Lieferungen und Leistungen ....
.... E) Montage, Inbetriebsetzung, Probebetrieb und Abnahme
der vorgenannten Lieferungsteile nach den im folgenden angegebenen
Bestimmungen ....
... F) a) 1.) In den Umfang dieses Auftrages fallen die
komplette Montage, die Inbetriebsetzung, ein vierwöchiger
Probebetrieb sowie die Übernahmeversuche. Sie stellen hiezu das
erforderliche Fachpersonal, nämlich Ingenieure, Monteure und
Facharbeiter sowie leihweise die erforderlichen Instrumente und
sämtliche Handwerkzeuge .... und Spezialwerkzeuge.
2.) Sämtliche Kosten, wie Gehälter, Löhne, Reise- und
Quartierspesen ... für Ihre Monteure werden von Ihnen getragen.
Ebenso übernehmen Sie die Kosten .... einschließlich der
Handwerkzeuge des von uns beizustellenden Hilfspersonals, die Baustellentransporte aller Lieferteile ab Waggon unter Kranhaken, alles sonstige Montagegerät und Montagematerial einschließlich aller Frachtgebühren und Montagearbeiten ..." Der folgende Punkt Fa 3.) laute gemäß den textlichen Änderungen des ersten Bestellungsnachtrages vom : "Die erforderlichen Hilfskräfte für die Montage sowie das Betriebspersonal für Inbetriebsetzung, Probebetrieb und Übernahmsversuche werden von uns (Anm: Dampfkraftwerke K.... GmbH) beigestellt. Soweit von diesem Personal in Ausübung dieser Tätigkeit ein Schaden am gelieferten Material verursacht wird, gilt dieses Personal als Ihr Personal ...." Gem Punkt Fb 1. 3) des Bestellschreibens vom , habe die Beschwerdeführerin vor Beginn der Montage die Fundamente auf Übereinstimmung mit den von ihr zu liefernden Detailzeichnungen zu prüfen gehabt. Die Beendigung der betriebsfertigen Montage habe sie laut dem folgenden Punkt 1. 5) schriftlich anzuzeigen gehabt. Dem Bestellschreiben vom sei zu entnehmen:
P Fc) 1.): "Der Termin für die Inbetriebsetzung der Anlage ist der . Die ordnungsgemäße Inbetriebsetzung gilt als
erfolgt, wenn der gesamte Turbinensatz .... auf Höchstleistung von
77 MW gebracht ist und von da an 24/h lang ohne Unterbrechung .... nutzbaren Strom ins Netz geliefert hat und sich hiebei keine Mängel gezeigt haben ....."
P Fd) 1.): "Nach erfolgter Betriebsbereitschaft mit jeder beliebigen Last wird unter Ihrer Leitung und Verantwortung sowie unter Aufsicht Ihres Personals ein Probebetrieb auf die Dauer von vier Wochen durchgeführt."
P Fd) 4.): "Der Probebetrieb hat den Nachweis der vollkommenen Betriebstüchtigkeit Ihrer Lieferung zu erbringen
...."
Gem P G in der Fassung des ersten Bestellnachtrages vom sei festgelegt:
"Ga) nach Ablauf des erfolgreichen Probebetriebes wird die vorläufige technische Übernahme ausgesprochen ....
Gb) die endgültige Übernahme wird nach erfolgter Beendigung und Auswertung der Abnahmeversuche binnen zwei Wochen ausgesprochen. Die Übernahme hat jedoch auf Ihre übrigen Verpflichtungen über die Gewährleistungsfrist keinen Bezug ....
Gc) Der Gefahrenübergang findet statt am Tage der vorläufigen Übernahme. Bis zu diesem Tage läuft somit der gesamte Turbosatz auf Ihre Verantwortung und Gefahr; insbesondere haben Sie bis zu diesem Tag allein die Kosten für die Versicherung Ihrer Liefergegenstände gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschaden, Maschinenschaden, usw zu tragen ...."
Mit 3. Bestellnachtrag vom sei sodann die "betriebsfertige Erstellung verschiedener zusätzlicher Einrichtungen der 70/77 MW-Dampfturbine zu einem Pauschalfestpreis von sfrs 161.500,--" in Auftrag gegeben worden.
Gem S 3, letzter Absatz, würden hiebei im wesentlichen alle Feststellungen des Erstauftrages vom gelten. Dem Bestellschreiben lägen "Einkaufsrechnungen" der Auftraggeberin bei, in denen folgendes festgehalten sei:
"1.) Für den Auftrag gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen auch für den Fall, daß der Lieferer in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf sie nimmt oder bloß auf seine eigenen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen hinweist ....
6.) Die Übernahme der Lieferungen oder Leistungen erfolgt erst, nachdem die Prüfung am Verwendungsort vorgenommen worden ist
..."
Daß der Auftrag im wesentlichen im Sinne der vertraglichen Abmachungen durchgeführt worden sei, sei unbestritten. Dipl.- Ing. Dr. M... habe zwar als Zeuge angegeben, er habe als Techniker im Jahre 1958 an der Bestellung mitgewirkt und er sei der Meinung, daß die Dampfkraftwerk K... GmbH in der Lage gewesen sei, aus den von der Beschwerdeführerin hergestellten Einzelmaschinen selbst eine betriebsfertige Anlage zusammenzustellen. Der Zeuge habe sich außerstande erklärt anzugeben, warum in diesem Falle die Dampfkraftwerk K... GmbH dann nicht die Montage selbst vorgenommen habe, was billiger gekommen wäre, sondern trotzdem den Auftrag auf betriebsfertige Erstellung an Ort und Stelle der Beschwerdeführerin erteilt habe.
g) Sch...: Die M... gesellschaft habe mit Bestellung Nr. X/53955/970 vom die "Lieferung und Montage von einer Gasturbogruppe" in Auftrag gegeben, worauf die Beschwerdeführerin die Bestellbestätigung vom erteilt
habe, welcher zu entnehmen sei: "Wir ... bestätigen die Lieferung
und Montage von einer Gasturbinengruppe. Das Aggregat besteht aus:
a) dem thermischen Teil der Anlage mit Anwurfmotor (Lieferung
B)
b) dem elektrischen Teil der Anlage (Lieferung E...)
.... Die Lieferung der Anlage erfolgt so, daß am
die Anlage für den industriellen Betrieb geignet übergeben werden
kann ..... Die Leistung und der Wirkungsgrad werden mit einer
Toleranz von ..... garantiert. Die Abnahmeversuche werden bei
einem sauberen Zustand der Turbine durchgeführt ..... In unserem
Lieferumfang ist eine Einschulung Ihres Bedienungspersonals und
ein durchlaufender Probebetrieb für die Zeitdauer von vier Wochen
eingeschlossen. Hiebei festgestellte Mängel sind von uns
unverzüglich zu beheben. Erst nach Beseitigung dieser erfolgt die
Betriebsübergabe ..... Die Montage unseres Lieferteiles ist
durchzuführen. Die Montage der nicht zu unserer Lieferung
gehörenden Teile sowie des Generators ist von uns zu überprüfen.
Des weiteren ist, wie bereits erwähnt die Inbetriebsetzung der
Anlage.... durchzuführen. In unserem Montagepreis sind sämtliche
Nebenspesen .... unseres Personals (Ingenieure, Meister, Monteure
etc) beinhaltet ..... Wir übernehmen die Gewährung für die
vollkommen betriebsfertige Anlage im Lieferumfang .... Das
Lieferpönale wird fällig, falls am das Turbogerät
nicht betriebsbereit ist .... Nach fehlgeschlagenem Anfahren der
Gasturbine sind die Mängel des Fehlschlages festzustellen und die
Behebung derselben von uns sofort ... durchzuführen ... Das Pönale
von 10 % ist zahlbar für jede Wiederholung eines Fehlschlages des
Anfahrens .... Gesamtpreis für die Lieferung und Montage der
6500 kW Gasturbinengruppe .... 1,800.000,-- sfrs ..... Der
Generator ist im Namen und auf Rechnung der M...gesellschaft bei
E... zu bestellen. Der Preis ist im Gesamtpreis enthalten ......"
Dem Einwand der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom ,
wonach ..... der Bestellungsbestätigung unter X1a ausdrücklich
ihre allgemeinen Lieferbedingungen als Vertragsbestandteil gelten und somit Erfüllungsort die Schweiz sei, stehe, abgesehen von der steuerlichen Unbeachtlichkeit derartiger privatrechtlicher Abreden, entgegen, daß bereits auf dem ersten Blatt der Bestellungsbestätigung vom eine anderslautende Regelung festgehalten erscheine welche laute: "5. Besondere Bedingungen:
.... Im übrigen gelten unsere allgemeinen Lieferbedingungen ... Sie gelten in allen Punkten, welche nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abweichend geregelt sind." Aus den bereits vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen ginge aber zweifelsfrei die Verpflichtung zur Übergabe des an Ort und Stelle fertig montierten Werkes und zwar nach zufriedenstellend verlaufendem Probebetrieb, hervor.
Soweit die Beschwerdeführerin hervorhebe die baulichen Arbeiten und das Stahlfundament gehörten nicht zu ihren Leistungen, sei darauf hingewiesen, daß sie jedenfalls für die Erstellung der Bauunterlagen für dieses Stahlfundament sowie für Werkstattzeichnungen über Abgasleitungen und unterem Kaminteil, neben dem bereits festgehaltenen Preis für die betriebsfertige Turbinengruppe, tatsächlich weitere sfrs 33.500,-- in Rechnung gestellt habe....
Herr FSch... habe dazu als Zeuge erklärt, er sei Angestellter der M... gesellschaft seit 1955 und habe als Leiter der Abteilung für Energieversorgung bei der Bestellung der Maschine mitgewirkt. Es stamme nur das Antriebsaggregat aus der Erzeugung der Beschwerdeführerin, der Generator hingegen stamme von E... Die M... gesellschaft habe aber deswegen nicht bei der Beschwerdeführerin nur die Turbine und den Generator etwa selbst bei E... bestellt, weil sie gewünscht habe, die Beschwerdeführerin möge die Verantwortung für die Gesamtsache tragen. Ein Mehrpreis sei dadurch nicht entstanden, dh die Beschwerdeführerin habe an der Mitlieferung des Generators nichts verdient. Die Mitlieferung des Generators sei ihr vielmehr von der M... gesellschaft oktroiert worden. Nur die Turbine und den Generator je für sich zu kaufen und die Zusammenstellung zur betriebsfertigen Anlage selbst durchzuführen, sei die M... gesellschaft auch gar nicht in der Lage gewesen, da ihr sowohl die nötige Erfahrung als auch das nötige Personal gefehlt habe. Das Personal der M... gesellschaft habe wohl bei der Montage mitgewirkt, dies aber nur unter der verantwortlichen Leitung eines Schweizer Richtmeisters. Im Werkversuch in der Schweiz sei lediglich ein mechanischer Probelauf gemacht worden. Dieser habe zwar zeigen können, daß die Maschine zu laufen vermöge, ein Leistungsnachweis habe hiebet jedoch nicht erbracht werden können. Ein Vollbetrieb der Turbine habe im Werk der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht erzielt werden können, weil das zum Betrieb vorgesehene Erd- und Raffinerieabgas, wofür die Brenner ausgebildet worden seien, dort nicht zur Verfügung gestanden sei.
h) L...: Die Bestellung Nr. 435.5157 eines Stahlwerkes an die "Firma B... AG, B..., Schweiz" vom laute:
"Auf Grund Ihres Angebotes vom .... beauftragen wir Sie ... mit der Herstellung und Lieferung einer 5500/6000 kW Zweidruckkondensationsturbogruppe als Notstromaggregat für unsere
Gebläsezentrale ... bestehend aus:
a) Einzylinder-Zweidruck-Kondensationsturbine für direkte Kupplung
Drehstrom-Turbogenerator mit selbständigem Spannungsregler
Oberflächenkondensationsanlage ...."
Auf dem mit "5. Fortsetzung" bezeichneten Blatt des Bestellschreibens sei, festgehalten: "Gesamtpreis: oben beschriebener Anlage (Pos A), B) und C)) einschließlich Zubehör, Ausrüstung und in ihrem Schreiben vom sowie in der gemeinsamen Besprechung vom festgesetzten Änderungen .... sfrs 760.000,--. Dieser Preis .... versteht sich frei Schweizer Grenze einschließlich Verpackung und Transportversicherung bis Bestimmungsstation ...." Auf dem "7. Fortsetzung" bezeichneten Blatt des Bestellschreibens sei festgehalten: "Abnahmebedingungen: Die Abnahme der Lieferung wird im Beisein eines Ihrer Fachingenieure durch die Wärmestelle der .... (Anm des Stahlwerkes) mit geeigneten Meßinstrumenten nach den allgemeinen Abnahmebedingungen der VDI und ÖVE-M 10/1951 durchgeführt. Dem Abnahmeversuch geht die für uns kostenlose Inbetriebsetzung und ein zweiwöchiger zufriedenstellender Probebetrieb voran. Im übrigen gelten Ihre Garantien laut allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen. Es wird dem Lieferer anheimgestellt, Versuche auszuführen. Montage: Für die Montage der gesamten Anlage erhalten Sie zeitgerecht von uns einen gesonderten Auftrag. In diesem Auftrag werden wir auch die Beistellung des Fachingenieurs für die Inbetriebsetzung und Abnahme einbeziehen. In allen übrigen Belangen, soweit sie in vorliegender Bestellung nicht besonders erwähnt sind, gelten Ihre allgemeinen Lieferbedingungen."
Dem Bestellschreiben seien vorgedruckte "Einkaufsbedingungen" des Stahlwerkes beigegeben, welche als Punkt 10) enthielten:
"Erfüllungsort: Für die Lieferung das empfangende Werk, für die Zahlung die Finanzabteilung unserer Verwaltung L..."
Der unter der Bestellnummer 435.5157/I von dem Stahlwerk der "Firma B... AG, B.../Schweiz, über Fa. B AG)" getrennt erteilte Montageauftrag vom laute:
"Auf Grund Ihres obigen Angebotes übertragen wir Ihnen die betriebsfertige Montage sowie Inbetriebnahme der gem unserer Bestellung 435.5157 vom zu liefernden 5500/6000 kW Zweidruck-Kondensationsturbogruppe für unsere Gebläsezentrale durch Beistellung schweizerischer und österreichischer Monteure zum Pauschalpreis von sfrs 25.500,-- und öS 42.500,--. In diesem Preis ist auch die Beistellung des nötigen Personals für den zweiwöchigen Probebetrieb sowie den Abnahmeversuch enthalten .... Zahlung .... Rest 60 Tage ab Ultimo des Monates, an welchem die Anlage erfolgreich abgenommen wurde. Ihr Montagepersonal wird von Ihnen unfallversichert, es können daher bei eventuellen Unfällen keine wie immer gearteten Ansprüche an uns gestellt werden ..."
Herr RW..., technischer Angestellter des Stahlwerkes, habe dazu als Zeuge erklärt, die getrennte Erteilung von Liefer- und Montageauftrag sei nur deswegen erfolgt, um auch getrennte Preise ausgewiesen zu erhalten. Es sei jedoch von vornherein beabsichtigt gewesen, auch die Montage von der Beschwerdeführerin durchführen zu lassen. Das eigene Personal des Stahlwerkes wäre dazu nicht in der Lage gewesen, weil dazu eben ein Spezialist erforderlich sei, der aus den eigenen Reihen nicht zur Verfügung gestanden sei. Wohl hätten auch Arbeiter des Stahlwerkes bei der Aufstellung mitgeholfen, dies jedoch unter Oberaufsicht eines Fachmannes der Beschwerdeführerin, der selbstverständlich Anweisungen erteilt habe, wie und was sie zu arbeiten gehabt hätten. Neben dem beaufsichtigenden Obermonteur sei bei der Montage und Inbetriebsetzung auch ein Schweizer Ingenieur anwesend gewesen und möglicherweise auch ein Schweizer Hilfsmonteur.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie hätte keine kompletten Elektrizitätswerke in dem Sinn errichtet, sei dies wohl zutreffend. Unzutreffend erscheine es jedoch nach der aus vorstehendem sich widerspiegelnden Sachlage davon auszugehen, die der Beschwerdeführerin in den einzelnen Fällen übertragene Aufgabe hätte sich in der Verpflichtung zur bloßen Lieferung bereits in der Schweiz fertiggestellter Einzelmaschinen erschöpft. Zweifellos hätten die Abnehmer vielmehr letztlich in jedem Fall am Aufstellungsort in Österreich funktionsfähige und zur Erbringung einer bestimmten Leistung auch funktionsbereite Teilanlagen gewünscht, wobei vorwegnehmend festzuhalten sei, daß jedenfalls auch in der Erstellung eben einer solchen Teilanlage bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich eine Werklieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes gelegen sein könne.
Was nun konkret die Leistungen im Zusammenhange mit den Anlagen T... IV, T... V, K... III, K... IV und Sch... betreffe, so gehe aus dem Inhalt der zugrunde liegenden Verträge hervor, daß die einzelnen Abnehmer von vornherein und mit einheitlichem Vertrag die Erstellung betriebsfertiger Anlagen am vorbestimmten Verwendungsort in Österreich in Auftrag gegeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe die zum Bestellungsumfang gehörigen Einzelmaschinen und Geräte sowie sämtliches Zubehör "beizuschaffen" und am österreichischen Aufstellungsort daraus die in Auftrag gegebenen Anlagen mit ihren eigenen Fachkräften bzw unter deren verantwortlichen Leitung zu errichten gehabt. Die Anlagen seien auch nach erfolgter Montage von der Beschwerdeführerin in Betrieb zu setzen gewesen und es sei an Ort und Stelle die sodann fertige Anlage einem Probebetrieb zu unterziehen gewesen, welcher den Nachweis der Betriebstüchtigkeit sowie der gewünschten Leistung zu erbringen gehabt habe. Erst dann sei die Übernahme durch die Abnehmer erfolgt. Der vereinbarte Gesamtpreis habe jedenfalls für das an Ort und Stelle betriebsfertige Werk gegolten. Im Falle der Anlage in Sch... habe dabei deren elektrischer Teil nicht einmal aus der Erzeugung der Beschwerdeführerin gestammt, sondern sei von dieser bei E... zu bestellen gewesen. Nichtsdestoweniger habe der an die Beschwerdeführerin zu entrichtende Gesamtpreis jedoch auch in diesem Falle den elektrischen Teil der Anlage und somit die Gesamtsache umfaßt. Es könne in den vorstehenden Fällen überhaupt kein Zweifel bestehen, daß die österreichischen Abnehmer keinerlei Interesse am Erwerb irgendwelcher einzelner Maschinen oder Geräte gehabt, sondern ausschließlich eine funktionsfähige und betriebsfertige Gesamtsache gewünscht hätten, die dann als solche auch durch die Beschwerdeführerin an Ort und Stelle zusammengestellt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen auf ihre allgemeinen Lieferbedingungen verweise und behaupte, danach könne Lieferort für die Maschinen nur die Schweiz sein, so stehe dem, abgesehen von der steuerlichen Unbeachtlichkeit eventueller derartiger, dem tatsächlichen Gehalt widersprechender formalrechtlicher Konstruktionen, schon entgegen, daß in den Verträgen betreffend T... IV, T... V, K...III und Sch... ausdrücklich normiert erscheine, daß diese "Lieferbedingungen" nur soweit gelten würden, als eben keine speziellen anders lautenden Vereinbarungen getroffen worden seien. In jedem dieser Fälle gehe aber, ungeachtet diverser Einzelbestimmungen, zweifelsfrei auch aus dem Zusammenhalt des Vertragswortlautes unübersehbar der auf die Erstellung bzw den Erhalt einer funktionsbereiten Gesamtsache (= Teilanlage) gerichteter Vertragswille hervor. Ebenso verhalte es sich bezüglich "K... IV", wo darüber hinaus bereits den Bestellschreiben der Abnehmer deren "Einkaufsbedingungen" angeschlossen worden seien, in denen folgendes enthalten sei:
"1.) Für den Auftrag gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen auch für den Fall, daß der Lieferer in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf sie nimmt oder bloß auf seine eigenen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen hinweist .... 6) Die Übernahme der Lieferungen oder Leistungen erfolgt erst, nachdem die Prüfung am Verwendungsort vorgenommen worden ist ...." An dieser Sachlage vermögen ferner auch die von den einzelnen österreichischen Abnehmern erstellten und sodann von der Beschwerdeführerin dem Finanzamt vorgelegten Schriftsätze nichts zu ändern, in denen etwa ausgeführt sei, Erfüllungsort für die Lieferung sei die Schweiz bzw die Abnehmer hätten sich im B... Werk der Beschwerdeführerin vom einwandfreien Funktionieren der dort bereits zusammengestellten und in Lauf gesetzten Maschinen überzeugt und dort auch die Verfügungsmacht darüber erhalten. Diese Schriftsätze seien nach Meinung der belangten Behörde einerseits als Gefälligkeitsbestätigungen zu werten bzw sei andererseits nicht die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß die österreichischen Abnehmer selbst an der Frage der Umsatzbesteuerung der Beschwerdeführerin ein gewisses Interesse gehabt hätten. Letzteres deshalb, weil zB aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an ein inländisches Kraftwerk vom folgende den Preis betreffende Regelung ersichtlich sei:
"Ma) Preis 3.) Alle Art und (Anm soll wohl richtig lauten: von) Steuern, Abgaben und Zölle, die in Österreich im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen von B... erhoben werden sollten, sind im obigen Preis nicht inbegriffen." Müßten aber demnach die österreichischen Auftraggeber im Falle der Vorschreibung einer Umsatzsteuer an die Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit eigenen nachträglichen finanziellen Belastungen rechnen, so erscheine deren Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens durchaus erklärlich. Unter diesen Aspekten habe die belangte Behörde auch die Aussagen der von den Abnehmern entsandten Zeugen einer sorgfältigen kritischen Würdigung unterziehen müssen, insbesondere dann, wenn deren Angaben mit dem unmißverständlichen Sinne der schriftlich abgeschlossenen Verträge nicht im Einklang gestanden seien. Nach dem von der belangtem Behörde gewonnenen Gesamtbild habe jedenfalls zusammenfassend davon ausgegangen werden müssen, daß
1.) die österreichischen Abnehmer in allen diesen Fällen nichts anderes als funktionsbereite Anlagen zu erwerben wünschten,
2.) diese Anlagen in der Schweiz in keinem Fall bereits in der Form fertiggestellt worden seien, daß sie als solche jederzeit in Betrieb gesetzt werden und die gewünschte Leistung hätten erbringen können und daß 3.) die von den Abnehmern in Auftrag gegebenen betriebsfertigen Teilanlagen letztlich tatsächlich von der Beschwerdeführerin bzw unter deren verantwortlichen Leitung aus den von ihr beigeschafften Maschinen und Geräten erst in Österreich errichtet worden seien. Es liege daher in diesen Fällen ohne Zweifel eine Werklieferung vor und somit sei für das dafür von der Beschwerdeführerin erzielte Entgelt auch die Umsatzsteuerpflicht gegeben.
In den Fällen der Anlagen K... I und II sowie L... sei zwar der Beschwerdeführerin je ein formal getrennter Lieferbzw Montageauftrag erteilt worden. Im Falle K... I und II sei jedoch bereits im Liefervertrag der Beschwerdeführerin die ausdrückliche Verpflichtung auferlegt worden, für die Montage zum gegebenen Zeitpunkt Ingenieure und Monteure in einem Ausmaß abzustellen, daß die Betriebsbereitschaft innerhalb einer bestimmten Frist erreicht werde. Auch im Falle der Anlage des Stahlwerkes in L... sei bereits im Lieferauftrag festgehalten, es werde zur gegebenen Zeit der Beschwerdeführerin der Montageauftrag erteilt werden. In beiden Fällen enthalte ferner schon der Lieferauftrag Bestimmungen, wonach die Inbetriebnahme sowie ein Probebetrieb an Ort und Stelle zu erfolgen habe und die Abnahme erst nach erfolgtem Leistungsnachweis stattfinden werde. Es sei sodann auch in beiden Fällen der Beschwerdeführerin der Montageauftrag erteilt worden, wonach diese mit eigenem Fachpersonal am Auftragsort die betriebsfertige Gesamtsache zu erstellen gehabt habe und die Übernahme durch die Abnehmer nach erfolgtem Funktions- und Leistungsnachweis vereinbart worden sei. Auch in diesen Fällen gehe aus den Verträgen letztlich eindeutig hervor, daß das Begehren der Abnehmer keineswegs auf den Erhalt von Einzelheiten gerichtet gewesen sei, sondern daß diese vielmehr ein dem beabsichtigten Verwendungszweck entsprechendes betriebsfertiges Ganzes zu erwerben wünschten. Es könne jedenfalls auch hier keinerlei Zweifel bestehen, daß das den Gegenstand der Abmachung bildende Wirtschaftsgut als solches durch die Beschwerdeführerin tatsächlich erst an Ort und Stelle aus den von ihr beigebrachten Maschinen und Geräten errichtet worden sei. Die in Rede stehenden Vorgänge stellten sich sohin ebenfalls als jeweils die Steuerpflicht für das erzielte Gesamtentgelt auslösende Werklieferung dar.
Im Falle N... a.d.Z... sei wohl formal der Beschwerdeführerin der Lieferauftrag, der getrennte Montageauftrag jedoch der Ö... AG erteilt worden. Dazu sei jedoch zu beachten, daß bereits im Lieferauftrag zum Ausdruck komme, es werde der Beschwerdeführerin zur gegebenen Zeit auch die Montage übertragen werden und daß nach eben diesem Lieferauftrag die schriftliche Übernahme von dem inländischen Kraftwerk der Beschwerdeführerin erst nach Probebetrieb und erbrachtem Nachweis des garantierten Wirkungsgrades zu bestätigen gewesen sei. Selbst wenn die Montage im Inland daher nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden können wäre die Lieferung als erst im Inland bewirkt zu betrachten. Darüber hinaus laute aber auch bereits die Präambel des formal der Ö...AG. erteilten Montageauftrages dahin, daß die der Auftragserteilung zugrunde liegenden Vereinbarungen mit dem Montagechef S... der Beschwerdeführerin getroffen worden seien und weiters sei ausdrücklich festgelegt worden, die Montage sei durch einen Obermonteur, einen Monteur, zwei Rohrschlosser, einen Apparateschlosser und einen Schlosser des "Schweizer Stammhauses", das ist also die Beschwerdeführerin selbst, durchzuführen, und nach Beendigung der Montage sei auch ein Ingenieur der Beschwerdeführerin zu entsenden. Die Ö... AG habe dem Montagepersonal der Beschwerdeführerin lediglich zwei Elektromonteure beizustellen gehabt. Das Montagentgelt in Höhe von zusammen sfrs 115.000,-- und öS 200.000,-- sei auch bereits laut Vertrag im Umfange des Frankenbetrages von der Beschwerdeführerin als solcher zu fakturieren und vorn inländischen Kraftwerk an diese zu bezahlen gewesen. Es treffe sohin jedenfalls auch hier zu, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Personal die Bearbeitung bzw Verarbeitung der von ihr beschafften Einzelmaschinen und Geräte tatsächlich durchgeführt habe, sodaß de facto ebenfalls eine Werklieferung im Inland vorläge, woran auch die formale Vergabe des Montageauftrages an die Ö... AG nichts zu ändern vermöge. Im übrigen falle auf, daß das inländische Kraftwerk offenbar zwischen der Beschwerdeführerin und der Ö... AG überhaupt nicht unterschieden habe. In dem an letztere adressierten Montageauftrag heiße es nämlich auf der ersten Seite im ersten
Absatz ausdrücklich .... "bestellen wir .... die Montage der von
Ihnen (!) auf unsere Best.Nr. 79.000, vom zu liefernden 14 MW-Gasturbinengruppe".
Von dem inländischen Kraftwerk sei demnach der B... Konzern als Einheit aufgefaßt worden, weswegen wohl auch davon ausgegangen werden könne, daß eben das inländische Kraftwerk als Abnehmerin der unterschiedlichen Adressierung der Aufträge selbst offenbar keinerlei rechtliche Bedeutung zugemessen habe und diese mehr oder minder zufällig erfolgt sei. Die Behauptung des Zeugen Dipl.- Ing. G..., die formale Vergabung des Montageauftrages an die Ö... AG. sei bewußt aus preislichen Gründen erfolgt, habe die belangte Behörde nicht zu überzeugen vermocht. Im übrigen erscheine der belangten Behörde aber abgesehen davon, die Tatsache, daß eben doch die maßgebenden Montagearbeiten von den Fachkräften der Beschwerdeführerin geleistet worden seien und damit die Errichtung der Teilanlage aus den von dieser beigeschafften Einzelmaschinen und Geräten auch durch ihr fachkundiges Personal erfolgt sei, und dies offenbar bewußt geschehen sei, von entscheidender Bedeutung.
Die belangte Behörde dei daher nach eingehender Würdigung aller Sachverhaltselemente zur Überzeugung gelangt, daß in allen vorliegenden Streitfällen die einzelnen Abnehmer zweifellos von der Beschwerdeführerin letzten Endes nur eine bereits für den vorgesehenen Zweck, nämlich die Erzeugung elektrischer Energie, an Ort und Stelle in Österreich funktionsbereite Gesamtsache haben wollten und daß diese als solche auch tatsächlich in allen Fällen von der Beschwerdeführerin bzw unter der verantwortlichen Leitung von deren Fachkräften erst in Österreich errichtet worden sei. Die in Rede stehenden Vorgänge seien sohin ausnahmslos als Werklieferungen im Inland zu qualifizieren, weshalb für das von der Beschwerdeführerin erzielte Entgelt auch grundsätzlich die Umsatzsteuerpflicht gegeben sei.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 4 BAO hat die Finanzlandesdirektion ihre Entscheidung nach einem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Bemessungsverjährung vorerst mit dem Hinweis begründet, daß im vorliegenden Fall ausschließlich die Umsatzsteuer für die Jahre ab dem Jahre 1956 in Streit stehe. Für diese Jahre sei aber niemals ein Finanzamt in Innsbruck, sondern ausschließlich das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig gewesen. Die in Streit stehenden Vorgänge datierten auch sämtlich aus der Zeit nach dem und könnten damit als solche konkret niemals Gegenstand früherer Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde gewesen sein. Selbst wenn jedoch das Finanzamt in Innsbruck bei ähnlichen früheren Fällen aus irgendwelchen Gründen steuerpflichtige Vorgänge nicht erblickt haben sollte, könne dem Finanzamt für Körperschaften in Wien nicht entgegengetreten werden, wenn es etwa auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen und in richtiger rechtlicher Würdigung derselben, in den gegenständlichen Fällen zu dem Ergebnis gelangt sei, es sei eine Umsatzsteuerpflicht sehr wohl gegeben. Auch einen die Unterlassung der Vorschreibung der in Rede stehenden Umsatzsteuer gebietenden Verstoß gegen Treu und Glauben vermöge die belangte Behörde im vorliegenden Fall in keiner Weise zu erblicken.
Der Berufungseinwand, die Lieferungen seien auch dem zuständigen Finanzamt durch Kontrollmitteilungen der Zollämter und durch Betriebsprüfungen bei den Abnehmern bekannt gewesen, sei ebenfalls nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Durchbruch zu verhelfen. Die bloße Tatsache, daß jemand Maschinen liefere, lasse für sich allein noch nicht zwingend auf steuerpflichtige Vorgänge schließen. Die Steuerpflicht ergebe sich vielmehr erst durch das Hervorkommen der näheren Umstände, nämlich daß schließlich Werklieferungen im Inland im Sinne des Umsatzsteuerrechtes getätigt worden seien. Das konkrete Ermittlungsverfahren zur Klärung der Vorgänge habe aber, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, erst mit Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften vom begonnen, und zwar nachdem diesem im Zuge der laufenden Prüfungstätigkeit Umstände bekannt geworden seien, die auf das Vorliegen von Werklieferungen schließen ließen. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, diese Umstände müßten dem Finanzamt bereits vor Erlassung der Erstbescheide für die Jahre 1957 bis 1959, also jedenfalls bereits vor dem bekannt gewesen sein, finde in den vorliegenden Akten keine Deckung. Aus den Akten sei vielmehr zu entnehmen, daß dies nicht der Fall gewesen sei.
Soweit eingewendet werde, der Erstbescheid für 1960, mit dem die Besteuerung der in Rede stehenden Vorgänge jedoch noch nicht erfolgt sei, sei erst mit dem erlassen worden und damit zu einer Zeit, zu der bereits Umstände, die später zur Annahme von Werklieferungen führten, bekannt gewesen seien, so sei dies zunächst wohl zutreffend. Selbst wenn man jedoch weiters unterstellen wolle, die damals bekannten Einzelheiten hätten tatsächlich bereits einen zur abschließenden Beurteilung der Vorgänge ausreichenden Sachverhalt ergeben, und daraus ableiten wolle, daß das Vorliegen von Werklieferungen sohin keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilde, so erscheine eine Verfahrenswiederaufnahme bezüglich des Jahres 1960 doch aus einem anderen Grund auf jeden Fall gerechtfertigt. Es sei nämlich hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin ua auch ein im Jahre 1960 erzieltes Entgelt für reine sonstige Leistungen im Inland, nämlich das Entgelt für die eingangs angeführten Revisionsarbeiten an den Anlagen eines inländischen Kraftwerkes im Wärmekraftwerk K..., nicht zur Besteuerung einbekannt habe und diese Tatsache seit wie aus den Akten zweifelsfrei hervorgehe, dem Finanzamt bei Erlassung des in Rede stehenden Erstbescheides für 1960, am , jedenfalls nicht bekannt gewesen. Sei durch das nachträgliche Hervorkommen dieser Tatsache aber die Verfahrenswiederaufnahme geboten, so habe in der nunmehrigen Sachentscheidung das Finanzamt auch die Entgelte für die Werklieferungen der Umsatzsteuer unterziehen können.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Wiederaufnahme sei zufolge Weisung im Zusammenhange mit Änderungen der Rechtsauslegung erfolgt, sei jedenfalls unrichtig. Der Anlaß zur Verfahrenswiederaufnahme habe sich ausschließlich aus dem anläßlich von Betriebsprüfungen erfolgten Hervorkommen neuer Sachverhaltselemente ergeben.
Wie die Prüfung der der belangten Behörde vorgelegten Akten schließlich ergeben habe seien sämtliche in Streit stehende Bescheide, zufolge jeweils vom Finanzamt zeitgerecht gesetzter Unterbrechungshandlungen, innerhalb der sich aus den §§ 207 bis 209 BAO ergebenden offenen Frist erlassen worden und sei somit eine Bemessungsverjährung keineswegs eingetreten.
Auf das sich ebenfalls unzutreffende Vorbringen der Einhebungsverjährung einzugehen, erübrige sich aber, da es der belangten Behörde lediglich zufalle, über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht bzw die Höhe der vorzuschreibenden Steuer abzusprechen.
Gegen diesen Bescheid der FLD f Wien, NÖ und Bgld vom richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, dies allerdings nur insoweit, als mit derselben die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gem § 303 Abs 4 BAO ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1956, 1957, 1958, 1959 und 1960 als unbegründet abgewiesen worden sind. Der VwGH hat über die Beschwerde nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung erwogen:
Gem § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gem § 307 Abs 2 BAO darf in einer Sachentscheidung eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder auf eine allgemeine Weisung des BMF stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß
a) die Vorschriften des § 303 Abs 4 BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unrichtig angewendet wurden, weil bei richtiger Anwendung derselben mangels neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht hätte stattfinden dürfen, ferner weil der belangten Behörde dabei dadurch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens unterlief, daß sie es entgegen den Vorschriften der §§ 115, 161 und 183 Abs 4 BAO unterließ, der Beschwerdeführerin diejenigen konkreten Stellen aus den Akten vorzuhalten, aus denen hervorgehen soll, daß dem FA die für die Wiederaufnahme maßgebenden neuen Tatsachen oder Beweismittel vor dem noch nicht bekannt gewesen sind, und sich damit begnügte, dies in der Entscheidung mit einem allgemeinen Hinweis auf die Akten anzuführen, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den konkreten Aktenteilen zu geben; ferner
b) dadurch, daß selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zufolge neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel die Wiederaufnahme doch nicht hätte erfolgen dürfen, da dem der auch im Abgabenverfahren geltende Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Rahmen des behördlichen Ermessen (§ 20 BAO) zu beachten ist, entgegenstand und es sich bei § 303 Abs 4 BAO um eine Ermessensentscheidung handelt; schließlich
c) daß selbst die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen durch die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachentscheidungen die Vorschriften des § 307 Abs 2 BAO verletzt wurden, indem bei Einhaltung dieser Vorschriften die streitgegenständlichen, als Werklieferungen qualifizierten Maschinenlieferungen nach Österreich nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage hätten einbezogen werden dürfen.
Im vorliegenden Falle wurde der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1956 vom mit Bescheid vom für endgültig erklärt. Die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1957 vom und für das Jahr 1958 vom wurden im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 24 Abs 5 des Abgabenrechtsmittelgesetzes BGBl. 1949/60 durch Bescheide vom ersetzt. Für das Jahr 1959 wurde am selben Tag ein Erstbescheid erlassen. Die Bescheide wurden mit einem Hinweis auf eine mit Niederschrift vom abgeschlossene Betriebsprüfung begründet. Für das Jahr 1960 erging am ein Erstbescheid. Die Beschwerdeführerin hat sich im Berufungsverfahren darauf berufen und hält diese Ansicht auch in der Beschwerde aufrecht, daß im vorliegenden Falle die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gem § 303 Abs 4 BAO nicht gegeben seien, und zwar deshalb, weil die Tatsachen oder Beweismittels auf die das FA die Beurteilung der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle als Werklieferungen im Inland stützte dem FA bereits im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1956 am , der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1957, 1958 und 1959 am sowie des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1960 am bekannt gewesen sein mußten. Sie leitet dies daraus ab, daß bei den bei ihren österreichischen Abnehmern stattgefundenen Betriebsprüfungen sicherlich in die maßgebenden Schlußbriefkorrespondenzen hinsichtlich der gegenständlichen Geschäftsvorfälle Einsicht genommen worden sei, vor allem aber auch daraus, daß im Schreiben des FA vom bereits konkrete Feststellungen über das Vorliegen von Werklieferungen in Österreich getroffen worden seien.
Dazu ist zu sagen, daß dem Abgabepflichtigen wohl nicht die einzelnen Dienststellen eines FA gegenübertreten, sondern daß das FA als eine Einheit anzusehen ist. Dennoch ist aber bei der Frage, ob eine neue Tatsache vorliegt, im einzelnen Falle, wenn eine Tatsache etwa der Betriebsprüfungsstelle eines bestimmten FA bekannt ist, zu prüfen, ob dem veranlagenden Beamten dieses FA zugemutet werden kann, eine solche bestimmte Tatsache zu kennen. Eine solche Zumutung kann aber nur für Tatsachen bestehen, für die sich in den Akten ein gehöriger Hinweis vorfindet. Sie muß aber verneint werden für Tatsachen, von denen zunächst nur die Betriebsprüfungsstelle Kenntnis erlangt, die diese Tatsachen aber dem Veranlagungsreferenten oder einem Organwalter, der sonst mit der Veranlagung zu tun hat, zunächst vorenthält, um etwa doch Ermittlungen zur Aufhellung des Sachverhaltes anzustellen. Dies gilt für den vorliegenden Fall umsomehr, als die Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle hinsichtlich der Werklieferungen der Beschwerdeführerin im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen von Unternehmungen getroffen wurden, die Abnehmer der Beschwerdeführerin waren, also die Beschwerdeführerin nicht direkt betroffen haben. Die belangte Behörde weist in der von ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, daß es wohl Aufgabe von Betriebsprüfungen ist, neben der Überprüfung der Geschäftsvorfälle des hievon betroffenen Abgabepflichtigen auch allenfalls hervorkommende Geschäftsvorfälle dritter Personen auszuwerten, daß es aber verfehlt wäre, die Betriebsprüfung bei einem bestimmten Abgabepflichtigen von vornherein als Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen alle dabei etwa hervortretenden Geschäftspartner anzusehen. Der VwGH kann daher nicht finden, daß das FA bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen betreffend die Jahre 1956, 1957, 1958, 1959 und 1960 gegen die Bestimmungen des § 303 Abs 4 BAO verstoßen hat, ganz abgesehen davon, daß von einer Kenntnis von Tatsachen überhaupt erst die Rede sein kann, wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in ihrem für die abgabenrechtliche Beurteilung wesentlichen Umfang bekannt ist. Hinsichtlich des Jahres 1960 stützt sich die belangte Behörde im übrigen zu Recht auch auf neuhervorgekommene Entgelte für Revisionsarbeiten an den Anlagen eines inländischen Auftraggebers im Wärmekraftwerk K...., die von der Beschwerdeführerin nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden sind. Diese Tatsache war, wie unbestritten ist, dem FA bei Erlassung des in Rede stehenden Erstbescheides für das Jahr 1960 am nicht bekannt. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen aus diesem Grunde war das FA aber nicht nur berechtigt, sondern im Einblick auf Art 18 Abs. 1 B-VG sogar verpflichtet, die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens ohne jede Einschränkung durchzuführen (vgl. die hg Erkenntnisse vom , Zl 1391/63, von welchem den Parteien gem Art 14 Abs 4 der hg GO BGBl 1965/45 auf Antrag eine Ausfertigung zugestellt werden wird, und vom , Slg 3814(F); sowie Reeger-Stoll zu § 307 BAO Anm. 7). Aus dieser Sachlage ergibt sich, daß die zuständige Abgabenbehörde selbst am , als der Beschwerdeführerin das Ergebnis der bisherigen Erhebungen mitgeteilt wurde und sie aufgefordert worden ist, ihre durch Werklieferungen in Österreich bewirkten Umsätze dem FA bekanntzugeben, den abgabenrechtlichen Tatbestand in seinem wesentlichen Umfang noch nicht gekannt hat. Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang auch mit ihrem Hinweis, die belangte Behörde habe sich in der bekämpften Entscheidung nur mit einem allgemeinen Hinweis auf die Akten begnügt, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu konkreten Aktenteilen zu geben, nichts für sich gewinnen, weil ein solcher Mangel, such wenn er bestünde, nicht wesentlich wäre.
Nun behauptet die Beschwerdeführerin aber auch, anläßlich von seinerzeitigen Betriebsprüfungen in Innsbruck seien gleichartige Vorgänge besprochen und von Angehörigen der Finanzverwaltung als nicht steuerbar bezeichnet worden, weswegen eine Besteuerung analoger späterer Geschäfte gegen Treu und Glauben verstoße, ein Grundsatz, der auch im Abgabenverfahren Geltung habe. Da die belangte Behörde auf diesen Berufungseinwand nicht eingegangen sei, liege ein weiterer Verfahrensmangel vor. Hiezu hat die belangte Behörde - nach hg Ansicht durchaus zu Recht - im angefochtenen Bescheide darauf hingewiesen, daß es sich im vorliegenden Fall um Vorgänge handelt, für deren steuerrechtliche Beurteilung das FA Innsbruck nicht zuständig gewesen ist. Der Streitfall betrifft nämlich Vorgänge ab dem Jahre 1956, für deren abgabenrechtliche Beurteilung das FA für Körperschaften in Wien zuständig war. Diesem FA kann aber - wie im angefochtenen Bescheid ebenfalls zu Recht festgestellt wurde - nicht entgegengetreten werden, wenn es in rechtlich richtiger Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangte, die von der Beschwerdeführerin getätigten Vorgänge seien als Werklieferungen anzusehen, die der österreichischen Umsatzbesteuerung unterliegen. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt sich nämlich eindeutig, daß die Behauptung der Beschwerdeführerin, die von ihr gelieferten Anlagen seien nur aus Transportgründen anläßlich der Versendung nach Österreich zerlegt worden, und die Tätigkeit des Personals der Beschwerdeführerin habe sich nur auf die Wiederzusammensetzung der einzelnen Teile der Maschinen beschränkt, eine den Tatsachen nicht gerecht werdende Sachverhaltsdeutung ist. Dem durchgeführten Beweisverfahren ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß die schließlich gelieferten Anlagen in der Schweiz in keinem Falle bereits in der Form und in der von den Abnehmern geforderten Betriebsbereitschaft hergestellt werden konnten. Bei dem Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH übersieht die Beschwerdeführerin, daß es sich bei dieser stets um die Anwendung gleicher Rechtsgrundsätze auf verschiedene Tatbestände handelte. Wenn die Beschwerdeführerin insbesondere auf das hg Erk v , 111/60, verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich in diesem Beschwerdefall um typisierte Klebezwickmaschinen für die Schuherzeugung mit normierten Einzelteilen handelte, die keine besonderen Fundamente benötigten. Der dem bezeichneten hg Erk zugrunde liegende Sachverhalt kann mit dem vorliegenden sohin nicht verglichen werden. Im übrigen ist die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren nur dann möglich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen hiefür einen freien Raum lassen. Jene Bereiche, die gesetzlich ausgefüllt sind, sind im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen; nur in den von zwingenden Bestimmungen nicht erfaßten Bereichen kann das Gebot von Treu und Glauben zu Worte kommen (vgl Reeger-Stoll zu § 115 BAO Anm 7). Wenn die Bundesabgabenordnung eine Abänderung von Bescheiden bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen auch zugunsten des Abgabepflichtigen vorsieht, kann auch ein Abgehen von einer Rechtsansicht, die in früheren Entscheidungen, welche nicht dieselbe Sache betreffen, vertreten wurde, nicht als eine Verletzung von Treu und Glauben angesehen werden (vgl die hg Erk v , 1961/63 und v , 310/63, von welchen den Parteien gemäß Art 14 Abs 4 der hg GO BGBl 1965/45 auf Antrag Ausfertigungen zugestellt werden).
Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die sie nunmehr betreffende Belastung mit Umsatzsteuer bei der Preiserstellung nicht berücksichtigt, weshalb die nachträgliche Vorschreibung der Umsatzsteuer gegen das Vertrauen, das eine ausländische Firma in die von Organwaltern der österreichischen Finanzverwaltung geäußerte Beurteilung der Rechtslage gesetzt habe, verstoße und daher unbillig sei, ist entgegenzuhalten, daß die Unmöglichkeit einer Steuerüberwälzung die Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens nicht ausschließt (vgl das hg Erk v Slg 364(F)). Und so konnte auch die im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer anderen Firma in Innsbruck von Organwaltern der Finanzverwaltung geäußerte Auffassung über die Rechtslage keine bindende Wirkung für die Veranlagungsbehörde erzeugen, die der nachträglichen Vorschreibung der Umsatzsteuer entgegenstünde. Die Organwalter der Finanzverwaltung in Innsbruck haben - wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen - nicht über den in Streit stehenden Steueranspruch abgesprochen, sondern lediglich eine Rechtsansicht als solche abgegeben. Wenn die Beschwerdeführerin, auf Grund dieser Rechtsansicht einem Irrtum unterlegen ist und weitere Erkundigungen, wie sie bei der Verschiedenartigkeit ihrer Leistungen in Österreich notwendig gewesen wären, unterlassen hat, so kann das nicht dazu führen, in der zurecht bestehenden Vorschreibung der Umsatzsteuer für die gegenständlichen Lieferungen eine Unbilligkeit zu erblicken.
Somit bleibt nur noch der letzte Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, daß ein Verstoß gegen § 307 Abs 2 BAO vorliege, weil sich die Veranlagungen auf eine allgemeine Weisung des BMF stützten. Der von der Beschwerdeführerin zum Beweis dieser Behauptung herangezogene Erk v , 56.317-10a/64 hat nachstehenden Wortlaut:
"Bei Lieferungen von Maschinen (maschinellen Einrichtungen, Apparaten und Armaturen) durch ausländische Unternehmer mit anschließender Montage im Inland ist für die Beantwortung der Frage der Umsatzsteuerpflicht entscheidend, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Ausland übertragen wurde und demnach ein steuerbarer Vorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959 nicht vorliegt oder ob der Liefergegenstand erst im Inland fertiggestellt und hier geliefert wurde.
Nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung sind wirtschaftlich zusammenhängende Vorgänge einheitlich zu beurteilen. Sie dürfen zum Zwecke einer günstigeren steuerlichen Behandlung nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden. Die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Vorganges einer Werklieferung in eine Warenlieferung (Maschinenlieferung) einerseits und eine Verarbeitungsleistung (Montage) andererseits ist daher nicht zulässig. Die Verfügungsmacht kann bei Werklieferungen somit erst mit der Übergabe des fertigen Werkes übertragen werden. Werden Bestandteile eines zu errichtenden Werkes aus dem Ausland in das Inland versendet (zum Beispiel Bestandteile eines zu errichtenden Bauwerkes an die Baustelle), so erfolgt deren Versendung nicht in Erfüllung, sondern bloß zur Erfüllung des Umsatzgeschäftes. Die Versendung der Bestandteile an den Ort der Aufstellung ist auch dann nur ein innerbetrieblicher Vorgang, wenn als Empfänger auf den Versendungspapieren der Abnehmer des künftigen Werkes angegeben wird. Erst mit der Übergabe des fertigen Werkes ist der einheitlich zu beurteilende Werklieferungsvertrag erfüllt, die Werklieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ausgeführt.
Der Ort der Lieferung liegt somit insbesondere dann im Inland, wenn ein in das Inland versendeter Gegenstand vom ausländischen Lieferer oder in dessen Auftrag von einem Dritten. im Inland mit Grund und Boden verbunden, in eine Gesamtanlage eingebaut oder auf einen bereits vorhandenen Maschinensatz abgestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn der ausländische Lieferer im Inland Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie Reparaturen vornimmt oder vornehmen läßt.
Eine andere Beurteilung ist allerdings in jenen Fällen geboten, in denen der Lieferer die Montage einer Maschine im Inland allein deshalb durchführt, weil er die bereits im Ausland betriebsfertig hergestellte Maschine zum Zwecke eines leichteren und besseren Transportes in einzelne Teile zerlegt hat; hier kann dem neuerlichen Zusammenbau der bereits im Ausland
fertiggestellten Maschine keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Eine Lieferung unter solchen Umständen ist nicht anders zu beurteilen, als wenn ein Lieferer eine Maschine unzerlegt aus dem Ausland en den inländischen Abnehmer versendet. Das gilt auch dann, wenn nach der Wiederzusammensetzung im Inland ein Probelauf durchgeführt wird oder ein Beauftragter des Lieferers (Ingenieur, Montagemeister) aus Garantiegründen eine bloße Kontrolltätigkeit bei der Montage durch den Abnehmer ausübt.
Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob Montagekosten vom Lieferer gesondert in Rechnung gestellt werden, da wirtschaftlich zusammenhängende Vorgänge nur einheitlich behandelt werden dürfen.
Unter Anwendung der obigen Rechtsgrundsätze sind die nachstehenden Regelfälle von Lieferungen beziehungsweise Werklieferungen von Maschinen (maschinellen Einrichtungen, Apparaten und Armaturen) durch ausländische Unternehmer umsatzsteuerlich wie folgt zu beurteilen.
1. Versendung einer Maschine durch einen ausländischen Unternehmer aus dem Ausland an den inländischen Abnehmer in das Inland ohne jedwede Behandlung des Gegenstandes durch den Lieferer oder einen anderen im Auftrag des Lieferers im Inland (Versendungsgeschäft im Sinne des § 3 Abs 7 Umsatzsteuergesetz 1959);
Der Ort der Lieferung liegt im Ausland.
2. Eine aus dem Ausland in das Inland versendete Maschine wird von dem inländischen Abnehmer oder in dessen Auftrag von eine Dritten im Inland montiert.
Der Ort der Lieferung liegt im Ausland.
3. Eine im Ausland betriebsfertig hergestellte Maschine wird, aus Transportgründen zerlegt, in das Inland versendet und im Inland vom Lieferer am Aufstellungsort wieder zusammengebaut.
Der Ort der Lieferung liegt im Ausland.
4. Eine aus dem Ausland in das Inland versendete Maschine wird von dem ausländischen Unternehmer oder in dessen Auftrag von einem Dritten im Inland montiert (zum Beispiel mit Grund und Boden verbunden oder in eine Gesamtanlage eingebaut oder auf einen bereits vorhandenen Maschinensatz abgestimmt):
Der Ort der Lieferung liegt im Inland.
Obige Grundsätze sind auf alle noch nicht rechtskräftigen
Veranlagungen anzuwenden."
Eine Änderung der Rechtsauslegung im Sinne des § 307 Abs 2 BAO kann nach herrschender Lehre aber immer nur dann angenommen werden, wenn die Bescheidbehörde im konkreten Fall ursprünglich anders entschieden hat, als es der Rechtsauslegung auf Grund eines späteren Erkenntnisses des VfGH, des VwGH oder einer später ergangenen Weisung des BMF entspricht (vgl Reeger-Stoll zu § 307 Anm 7 und 10).
Nun enthält der angeführte Erl keine neue Rechtsauslegung, sondern nur einen Hinweis auf die seit Jahren unveränderte Lehre und Rechtsprechung über den Grundsatz der Unteilbarkeit einer Leistung, auf Grund dessen ein einheitlich zu beurteilender Werklieferungsvertrag erst mit der Übergabe des fertigen Werkes erfüllt wird. So weist zum Beispiel bereits der ehemalige RFH in seinem U v , V 44/39 RStBl 1939, 486, ausdrücklich darauf hin, daß eine Werklieferung vorliegt, wenn am Ort der Aufstellung noch größere Montagearbeiten vom Unternehmer zu vollziehen sind, zum Beispiel bei einem Transformator oder bei einer Krananlage die Montierung, Fundamentierung usw und daß in diesen Fällen die Werklieferung erst mit der Durchführung dieser Arbeiten erfüllt ist. Wendet man die Rechtsauslegung dieses Urteiles des ehemaligen RFH auf die in Streit stehenden Vorgänge an, so müssen diese bei der Eindeutigkeit der dem VwGH vorliegenden Unterlagen geradezu als Musterfälle für Werklieferungen, die in Österreich erfüllt wurden, angesehen werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die in Streit gezogenen Vorschreibungen von Umsatzsteuer beruhten auf einer Änderung der Rechtsauslegung, geht daher ins Leere.
Da die belangte Behörde somit durch den angefochtenen Bescheid das Gesetz nicht verletzt hat und der VwGH auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellen konnte, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war die Beschwerde unbegründet und gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von S 790,-- (für den Schriftsatzaufwand S 330,--, für den Vorlageaufwand S 30,-- und für den Verhandlungsaufwand S 400,--) beantragt. Diesem Begehren war im Hinblick auf § 47 Abs 1 und 2 lit b, § 48 Abs 2 lit a, b und d, § 49 Abs 2 und § 59 Abs 1 und 2 lit a, b und c VwGG 1965 in Verbindung mit Art I B Z 4, 5 und 6 der V d BKA v BGBl 4 zu entsprechen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs 4 VwGG 1965.
Wien, am
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 4296 F/1971; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970000910.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-53464