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VwGH 20.03.1981, 0903/80

VwGH 20.03.1981, 0903/80

Rechtssatz


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Norm
AVG §31;
RS 1
Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0021/69 E VwSlg 7569 A/1969 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000903.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-53449