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VwGH 08.04.1960, 0900/59

VwGH 08.04.1960, 0900/59

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 1
Private Nutzungen eines Wirtschaftsgutes können sich lediglich als Privatentnahmen nach § 4 Abs 1 EStG 1953 gewinnerhöhend auswirken, die Veräußerung dieses Wirtschaftsgutes bleibt jedoch davon unberührt ein reiner Betriebsvorgang, denn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, das zum Teil betrieblichen, zum Teil außerbetrieblichen Zwecken gedient hat, ist die Aufspaltung des Erlöses und Ausscheidung eines privaten Anteils nicht zulässig.

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E , 0900/59 #1;
Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
EStG 1953 §36 Abs1;
EStG 1953 §36 Abs3;
RS 2
Ein freiberuflicher Tierarzt, der die Fleischbeschau ausübt, wird nicht dadurch zum Beamten oder Angestellten der den Auftrag hiezu erteilenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, daß er von dieser mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflicht vereidigt ist.

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E , 900/59 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000900.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-53441