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VwGH 23.05.1978, 0898/78

VwGH 23.05.1978, 0898/78

Rechtssatz


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Norm
AVG §42 Abs1;
RS 1
Gemäß § 42 Abs 1 AVG kann eine Partei, die sich ihres Rechtes vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen gegen ein Vorhaben oder eine Maßnahme, die Gegenstand der Verhandlung bilden, verschwiegen hat, dieses Vorhaben später nicht mehr bekämpfen. Der Eintritt der Präklusion enthebt aber die Behörde objektiv nicht von der Verpflichtung, die Gesetze anzuwenden, auch wenn eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung von der präkludierten Partei im Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. (Hinweis auf E vom , 2099762, VwSlg. 6246 A/1962 und , 0413/75)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000898.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53435