VwGH 21.12.1979, 0895/79
VwGH 21.12.1979, 0895/79
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §19 Abs1; |
RS 1 | Wann der obligatorische Anspruch auf Erbringung einer Zahlung entstanden ist, ist für den Zeitpunkt des Zufließens der Zahlung ohne Bedeutung. Wird ein Geschäft am 22.12. eines Kalenderjahres abgeschlossen und erhält der Steuerpflichtige daraus die ihm zustehende Geldleistung erst am 15.1. des folgenden Kalenderjahres auf seinem Konto gutgeschrieben, so ist der "Zufluß" erst im folgenden Kalenderjahr erfolgt. Die Gründe, warum sich die früher erwartete Gutschrift verzögerte, sind ohne Belang. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/12/14 0377/79 1 |
Normen | |
RS 2 | Wird ein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, so ist das ein "Anschaffungsgeschäft" im Sinne des § 30 EStG 1972. Erfolgt die Veräußerung der so erworbenen Gesellschaftsanteile sodann innerhalb eines Jahres, liegt ein Spekulationsgeschäft vor, auch wenn der Einbringungsvorgang unter Anwendung des Art III § 8 StruktVG erfolgte. § 31 Abs 6 EStG 1972 schlägt auch in einem solchen Fall durch. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5452 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979000895.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-53430